Klage auf zahnärztliches Resthonorar: Teilweise Stattgabe nach GOZ-Gutachten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung seines zahnärztlichen Resthonorars; die Beklagte bestritt die Berechtigung einzelner Gebührenpositionen. Ein zahnärztlicher Gebührengutachter bestätigte die Abrechnung nach GOZ. Das Gericht folgte dem Gutachten, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von DM 1.028,50 zu 4 % Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Klage auf Resthonorar in Höhe von DM 1.028,50 nebst 4 % Zinsen stattgegeben, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem bestehenden zahnärztlichen Behandlungsvertrag kann der Zahnarzt die Bezahlung seines Honorars verlangen.
Bei Streit über die Berechtigung von Gebührenpositionen ist die Beurteilung eines sachverständigen Gebührengutachters maßgeblich für die Vereinbarkeit der Abrechnung mit der GOZ, sofern keine konkreten Abweichungsgründe vorliegen.
Ist die Erbringung der zahnärztlichen Leistung nicht bestritten, erstreckt sich der Beweisbeschluss regelmäßig nur auf die Prüfung der Abrechnung nach der GOZ; eine nachträgliche Überprüfung der tatsächlichen Leistungserbringung ist dann nicht erforderlich.
Zinsen aus einem Zahlungsanspruch bemessen sich nach §§ 284, 286 BGB; ein weitergehender Zinsschaden oder höherer Zinsanspruch setzt substantiierte Darlegung und Beweis des höheren Schadens voraus.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1996
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger DM 1.028,50 nebst 4 % Zinsen
seit dem 10. August 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. I S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Der Kläger kann aus unstreitig bestehendem zahnärztlichem Behandlungsvertrag von der Beklagten die Bezahlung seines zahnärztlichen Resthonorars fordern. Die von der Beklagten mit Unterstützung der Nebenintervenientin bestrittene Berechtigung der vom Kläger abgerechneten Gebührenpositionen hat der zahnärztliche Gebührengutachter sämtlich in seinem umfangreichen Gutachten als zu Recht und dem Gebührenrecht entsprechend abgerechnet gekennzeichnet. Nach dem Gutachten des Gebührensachverständigen hat der Kläger bei den bestrittenen Rechnungspositionen die rechtlichen Grundlagen des Gebührenrechtes beachtet und das ihm gebührenrechtlich eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt und ausreichende Begründungen für die kraft Gesetzes zu begründenden Überschreitungen des 2,3-fachen Gebührensatzes in seiner Rechnung niedergelegt.
Das Gericht sieht keinen Grund, von den Feststellungen des Sachverständigen abzuweichen. Der Sachverständige ist zur Zulässigkeit der bestrittenen Rechnungssätze befragt worden. Diese hat der Sachverständige bejaht. Daß Rechnungsansätze aus faktischen Gründen, etwa weil die zahnärztliche Leistung nicht erbracht worden ist, sachverständigerseits hätte überprüft werden sollen, war nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses, weil die Beklagte nur die Berechtigung der Berechnung nach der GOZ, nicht aber die Erbringung der zahnärztlichen Leistung als Voraussetzung ihrer Berechnung bestritten hat.
Zinsen kann der Kläger lediglich in Höhe von 4 % verlangen, §§ 284,286 BGB.
Soweit der Kläger einen höheren Zinsschaden geltend macht, ist er beweisfällig geblieben.
Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.