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Amtsgericht Düsseldorf·41 C 192/16·15.05.2017

Vorlage an EuGH: Annullierung durch Umorganisation als außergewöhnlicher Umstand?

ZivilrechtSchuldrechtReiserecht/FluggastrechteSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Entschädigung nach Art.7 Abs.1 b) Fluggastrechte-VO wegen Annullierung eines Fluges. Die Beklagte macht eine Erkrankungswelle bzw. einen „wilden Streik“ und darauf folgende Umorganisation der Flugplanung geltend. Das Amtsgericht hält den Kausalzusammenhang zwischen außergewöhnlichem Umstand und Annullierung für unklar und legt dem EuGH eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art.5 Abs.3 VO 261/2004 vor. Das Gericht neigt dazu, eine durch Unternehmensentscheidungen ausgelöste Annullierung nicht dem außergewöhnlichen Umstand zuzurechnen.

Ausgang: Vorlage an den EuGH (Art.267 AEUV) zur Frage, ob eine durch Umorganisation mittelbar verursachte Annullierung als auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art.5 Abs.3 VO 261/2004 zurückgehend zu qualifizieren ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Entlastung eines Luftfahrtunternehmens nach Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 ist ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung des konkreten Fluges erforderlich.

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Eine unternehmerische Umorganisation der Flugplanung kann die Kausalkette zwischen einem außergewöhnlichen Umstand (z. B. Erkrankungswelle oder Streik) und der Annullierung durchbrechen, wenn die Entscheidung zur Annullierung auf der betrieblichen Planung beruht.

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Das Luftfahrtunternehmen muss substantiiert darlegen, inwiefern die für den annullierten Flug vorgesehene Crew infolge des außergewöhnlichen Umstands tatsächlich nicht zur Verfügung stand; pauschale Angaben genügen nicht.

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Ob eine mittelbare Betroffenheit eines konkreten Fluges durch eine Erkrankungswelle oder einen ‚wilden Streik‘ im Sinne des Art.5 Abs.3 VO 261/2004 zur Entlastung führt, bedarf gegebenenfalls der Auslegung durch den EuGH.

Relevante Normen
§ Art. 7 Abs. 1 b) VO (EG) 261/04§ Verordnung (EWG) Nr. 296/91§ Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04§ Art. 2 j EGVO 261/04§ Art. 267 AEUV

Tenor

I.

Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung vorgelegt:

„Geht die Annullierung eines Fluges auch dann noch auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 zurück, wenn die Umstände (hier: „wilder Streik“ oder „Erkrankungswelle“) den in Rede stehenden Flug nur mittelbar betreffen, weil diese das Luftfahrtunternehmen dazu veranlasst haben, seine gesamte Flugplanung umzuorganisieren und diese Organisation eine planmäßige Annullierung des konkreten Fluges enthält? Kann sich ein Luftfahrtunternehmen auch dann gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 entlasten, wenn der in Rede stehende Flug ohne die Umorganisation hätte durchgeführt werden können, weil die für diesen Flug eingeteilte Crew zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie nicht durch Umorganisation anderen Flügen zugeteilt worden wäre?“

Rubrum

1

II.

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Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung i.H.v. 400,00 € gemäß Art. 7 Abs. 1 b) VO (EG) 261/04 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO).

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Die Beklagte ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen. Der Zedent buchte bei der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Heraklion, Flugnummer ## ####, der planmäßig am 07.10.2016 um 20:40 Uhr in Heraklion landen sollte.

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Bei der Beklagten wurden den Mitarbeitern am 30.09.2016 zukünftige Umstrukturierungsmaßnahmen mitgeteilt. Diese Pläne stießen auf massiven Widerstand in der Belegschaft.

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Die Beklagte behauptet, der Krankenstand bei ihr liege täglich bei ca. 30 Personen des Cockpitpersonals und bei 70 – 110 Personen des Kabinenpersonals. Dies entspreche einer Quote von ca. 10 %. Ab dem 02.10.2016 hätten sich zahlreiche Mitarbeiter krank gemeldet, wobei zwischen den Parteien auch streitig ist, ob den Meldungen tatsächliche Erkrankungen zugrunde lagen. Die Beklagte behauptet, am 07.10.2016 hätten sich 223 Personen des Cockpitpersonals und 350 Personen des Kabinenpersonals krank gemeldet. Dies entspreche 89 % des gesamten Cockpitpersonals und 62 % des Kabinenpersonals. Die Steigerung der Krankmeldungen hätte sich ab dem 01.10.2016 wie folgt dargestellt:

6

DatumCockpitKabine
01.10.201639109
02.10.201655110
03.10.201693136
04.10.2016123126
05.10.2016194227
06.10.2016225299
07.10.2016223350
08.10.2016167326
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Aufgrund dessen organisierte die Beklagte ab dem 02.10.2016 die gesamte Flugplanung für alle Flüge um. Sowohl die konkrete Flugplanung, als auch die Zuteilung des Personals zu den einzelnen geplanten Flügen wurde aufgegeben und erst am jeweiligen Tag anhand des zur Verfügung stehenden Personals entschieden, welche Flüge durchgeführt werden. Dabei seien auch sämtliche zur Verfügung stehende Subcharter genutzt worden. Der streitgegenständliche Flug ## #### wurde im Rahmen dieser Planung annulliert.

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III.

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Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob sich die Beklagte aufgrund der plötzlichen hohen Anzahl an Krankmeldungen auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen kann. Für das Gericht ist dabei unerheblich, ob tatsächlich eine Welle echter Erkrankungen oder ein sogenannter „wilder Streik“ vorlag.

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Entscheidend ist für das Gericht, ob ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen außergewöhnlichem Umstand und Annullierung des Fluges vorlag.

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Die Beklagte trägt vor, sie habe ab dem 02.10.2016 die Flugplanungen aufgegeben und sämtliche ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Flüge umorganisiert. Dabei wurden die konkreten Zuordnungen der Crews zu den geplanten Flügen aufgelöst. Im Rahmen einer Pool-Lösung seien dann Planungen aufgestellt worden, um möglichst viele Reisenden mit einer möglichst geringen Verspätung zu befördern.

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Die Beklagte trägt nicht vor, welche konkrete Crew für den streitgegenständlichen Flug eingeteilt gewesen ist, so dass eine Entlastung wegen eines außergewöhnlichen Umstandes nur dann in Betracht kommt, wenn der Kausalzusammenhang zwischen außergewöhnlichem Umstand und Annullierung weit verstanden werden kann. Entsprechend kommt es darauf an, ob die Beklagte zugunsten anderer Flüge eine Annullierung des streitgegenständlichen Fluges vornehmen durfte.

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Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 04.10.2012 in der Rechtssache C-22/11 eine Nichtbeförderung eines Fluggastes auf einem nicht vom Streik betroffenen Flug zugunsten eines von einem vom Streik betroffenen Fluggastes eines anderen Fluges als ausgleichspflichtig angesehen. Der Fall betraf jedoch eine Nichtbeförderung und keine Annullierung wie im vorliegenden Fall. Für den Fall der Nichtbeförderung sieht die Verordnung im Gegensatz zur Annullierung nicht die Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens vor, sich aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes zu entlasten. Bei der Nichtbeförderung kann eine Entlastung gemäß Art. 2 j EGVO 261/04 nur erfolgen, wenn „vertretbare Gründe“ vorliegen wie z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Eine Umorganisation der Flugplanung ist nach Auffassung des EuGH mit diesen Gründen nicht vergleichbar, so dass bei einer Nichtbeförderung eine Umorganisation das Luftfahrtunternehmen nicht entlasten kann. So formuliert der EuGH in der vorgenannten Entscheidung: „Einem Luftfahrtunternehmen kann nicht erlaubt werden, unter Berufung auf das Interesse anderer Fluggäste, in angemessener Zeit befördert zu werden, den Kreis der Fälle, in denen es berechtigt wäre, einem Fluges die Beförderung zu verweigern, erheblich zu erweitern. Dies hätte zwangsläufig zur Folge, dass ein solcher Fluggast völlig schutzlos gestellt wäre, was dem Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 zuwiderlaufen würde, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste durch eine weite Auslegung der ihnen zu erkannten Rechte sicherzustellen“.

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Offen bleibt damit aber, wie im Fall der Annullierung die Kausalkette zwischen außergewöhnlichen Umstand und Annullierung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EGVO 261/04 ausgestaltet sein muss, damit eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens angenommen werden kann. Die Verordnung spricht insoweit nur von „zurückgeht“. Ob der erforderliche Kausalzusammenhang durch die planerische Entscheidung des Luftfahrtunternehmens zu einer Umorganisation der gesamten Flugplanung unterbrochen wird, bedarf der Klärung, insbesondere weil die Beklagte nicht dargelegt hat, ob sich das für den streitgegenständlichen Flug nach der ursprünglichen Flugplanung vorgesehene Personal auch krank gemeldet hat oder zur Verfügung gestanden hätte.

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Das Gericht neigt dazu, im vorliegenden Fall die Rückführbarkeit der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges auf den außergewöhnlichen Umstand zu verneinen, weil die Annullierung letztlich nicht auf die Krankmeldungen zurückgeht, sondern auf einer unternehmerische Entscheidung der Beklagten in Form der Umorganisation der gesamten Flugplanung. Andernfalls hinge die Frage der Annullierung davon ab, ob sich der betroffene Flug zufällig in die wirtschaftliche Gesamtplanung des Luftfahrtunternehmens einfügt, unabhängig davon, ob der Flug ohne die Umplanung hätte durchgeführt werden können. Die Zuordnung des außergewöhnlichen Umstandes zum konkreten Flug legt der 15. Erwägungsgrund der Fluggastrechte-VO jedenfalls nahe. Entscheidend ist, ob der Fluggast eine Annullierung seines Fluges, der planmäßig hätte durchgeführt werden können entschädigungslos hinnehmen muss, wenn sich die planmäßige Beförderung nicht in die gesamte Reorganisationsplanung des Luftfahrtunternehmens einfügen lässt.

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Düsseldorf, 16.05.2017

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Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht