Klage auf Zahnarzthonorar für Auskunft an Versicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Zahnarzt verlangt von der privaten Krankenversicherung den restlichen Rechnungsbetrag für eine Auskunft anlässlich einer Versicherungsanfrage. Streitpunkt ist, nach welchen Regelwerken das Honorar zu bemessen ist (ZSEG vs. GOÄ/GOZ). Das Gericht verneint einen Anspruch über die bereits gezahlten 95,22 EUR und legt die Abrechnung auf Grundlage der GOÄ/GOZ (Gebührenziffer 80 GOÄ) zugrunde; das ZSEG ist für privatrechtliche Honorarforderungen nicht anwendbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung weiteren Honorars abgewiesen; Vergütung nach GOÄ/GOZ (Gebührenziffer 80 GOÄ) maßgeblich, ZSEG nicht anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung für zahnärztliche Auskünfte gegenüber Versicherern bemisst sich nach den einschlägigen Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ), soweit die Tätigkeit diesen Ordnungen zuzurechnen ist.
Die GOZ erfasst neben unmittelbar diagnostischen und therapeutischen Leistungen auch organisatorische und verwaltende Tätigkeiten, die untrennbar mit der Ausübung der Zahnheilkunde verbunden sind, einschließlich der Beantwortung von Versicherungsanfragen.
§ 1 Abs. 2 GOZ (Erforderlichkeitsvorbehalt) steht einer Abrechnung nach GOZ nicht entgegen, wenn der Vergütungsanspruch auf einem zwischen Zahnarzt und Auftraggeber geschlossenen Vertrag beruht.
Das ZSEG (nunmehr JVEG) regelt Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren und kann nicht als Maßstab für die übliche Vergütung privatrechtlicher Honoraransprüche herangezogen werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 07.11.2007
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 15.11.2002 (Anlage K 1, Bl. 11f. GA) beauftragte die Beklagte, eine private Krankenversicherung, den Kläger, einen Zahnarzt, damit, zu verschiedenen Fragen hinsichtlich des zahnärztlichen Gesundheitszustandes einer Patientin sowie zu den an der Patientin durchgeführten und noch durchzuführenden Behandlungsschritten Auskunft zu erteilen. Diese Anfrage der Beklagten beantwortete der Kläger mit einer mehrseitigen Stellungnahme vom 17.09.2003 (Anlage K 2, Bl. 13ff. GA). Mit Kostenrechnung vom 24.09.2003 stellte der Kläger der Beklagten für seine Auskunftserteilung insgesamt 421,08 EUR in Rechnung, wobei er die einzelnen Rechnungsposten auf Grundlage des (zu jenem Zeitpunkt geltenden) ZSEG berechnete. Die Beklagte leistete auf diese Rechnung lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 95,22 EUR.
Der Kläger meint, er habe einen Honoraranspruch gegen die Beklagte in Höhe der von ihm gestellten Kostenrechnung. Der Anspruch berechne sich der Höhe nach gemäß den Vorschriften des ZSEG. Eine Berechnung des Honorars nach der Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ) komme nicht in Betracht. Gemäß § 1 Abs.2 GOZ sei eine Abrechnung nach diesen Gebührenordnungen ausgeschlossen, weil er keine Leistungen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst im Sinne dieser Vorschrift erbracht habe. Daher schulde die Beklagte ihm den noch offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 325,86 EUR.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 325,86 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2003 sowie 3,55 EUR vorgerichtliche Auslagen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger könne sein Honorar allein nach §§ 1 Abs. 1 GOÄ, 1 Abs. 1 GOZ, Gebührenziffer 80 GOÄ berechnen. Hiernach stünden ihm nicht mehr als die insgesamt gezahlten 95,22 EUR zu. Für die Arbeitsstunden falle eine mit dem Berechnungssatz 2,3 multiplizierte Gebühr nach Gebührenziffer 80 GOÄ an, im übrigen die vom Kläger berechneten Auslagen für Schreiben, Porto und Modelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässig Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiteren, die Summe von 95,22 EUR übersteigenden Honorars für seine Auskunft aus §§ 631 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB. Die Höhe des dem Kläger geschuldeten Honorars bemisst sich nach den Vorschriften der GOÄ und GOZ, hier nach der Gebührenziffer 80 der GOÄ. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Vergütung des Beklagten zutreffend berechnet.
Der Anwendung der Vorschriften der GOÄ und GOZ steht nicht entgegen, dass die Leistung des Klägers keine "berufliche Leistung" eines Zahnarztes im Sinne von § 1 Abs. 1 GOZ wäre. Von der GOZ erfasst werden nicht nur alle unmittelbarhen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten eines Zahnarztes, sondern auch solche Tätigkeiten, die womöglich nur mittelbar der zahnärztlichen Versorgung dienen. Dazu zählen etwa organisatorische Tätigkeiten oder verwaltende Arbeit, die untrennbar mit der Ausübung der Zahnheilkunde verbunden sind. In diesen Tätigkeitsbereich der Organisation und Verwaltung fällt auch die Beantwortung von Anfragen privater Krankenversicherer (ebenso wie die gesetzlicher Krankenkassen), die Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungs- (oder: Soziall-) Leistungen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die GOZ eine Pauschalvergütung des Zahnarztes etwa für die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes vorsieht. Wären solche Tätigkeiten im Verhältnis zu einer Versicherung nicht Gegenstand der GOZ und/oder GOÄ, wäre eine solche Vergütungsregelung systemwidrig.
Auch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GOZ steht einer Berechnung des Honorars des Klägers nach GOZ und GOÄ nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Anspruch des Zahnarztes dem Grunde nach nicht gegeben, wenn der Zahnarzt Leistungen erbringt, die nicht nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich sind. Der Anspruchsgrund ergibt sich hier aber aus einem Vertrag zwischen den Parteien: Die Beklagte hat den Kläger durch ihr Schreiben vom 15.11.2002 mit der Erteilung der Auskunft beauftragt. Dieses Angebot hat der Kläger spätestens mit der Übersendung der Auskunft von 17.09.2003 angenommen. Die Regelung des § 1 Abs. 2 GOZ ist demnach hier nicht einschlägig.
Eine Berechnung des Honorars des Klägers nach dem ZSEG als "übliche Vergütung" im Sinne von § 632 BGB kommt nicht in Betracht. Dem steht schon entgegen, dass das ZSEG nur auf die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für ihren Aufwand in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren anwendbar ist. Das ZSEG (und nunmehr das JVEG) sieht keine Gebührenordnung vor, sondern eine pauschalierte Regelung für die Höhe von Entschädigungen. Entschädigungen sind keine synallagmatische Gegenleistung für die Tätigkeit eines Sachverständigen (oder eines Zeugen), sondern ein verfassungsrechtlich gebotener Ausgleich dafür, dass ein Sachverständiger oder Zeuge die staatsbürgerliche Pflicht hat, in einem Verfahren mitzuwirken.
Aus diesem Grunde hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten und Auslagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, und weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, nicht zuzulassen, § 511 Abs. 3 ZPO.
Streitwert: 328,86 EUR.