Schadensersatzklage wegen ausgefallenem Rückflug abgewiesen – kein Nachweis des Vertrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für einen wegen angeblich nicht durchgeführten Rückflugs entstandenen Mehrpreis. Streitgegenstand ist, ob zwischen den Parteien ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist. Das Gericht weist die Klage ab, da der Kläger den Vertragsschluss nicht bewiesen hat; vorgelegte Internet‑Ausdrucke belegen keine Annahme und sind keine tauglichen Privaturkunden. Ein deliktischer Betrugstatbestand ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.
Ausgang: Klage auf Ersatz für Alternativflug abgewiesen, da kein Nachweis eines Vertragsschlusses und kein substantiiertes Betrugsdelikt vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Schadensersatzanspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB muss das Bestehen eines Schuldverhältnisses durch Vertragsschluss nachgewiesen werden; bestreitet die Gegenpartei den Vertrag, trifft den Kläger die Darlegungs‑ und Beweislast für den Zustandekommen des Vertrages.
Elektronische Bestätigungsseiten oder Ausdrucke von Buchungswebseiten, die lediglich eine spätere Übersendung einer Buchungsbestätigung ankündigen, gelten nicht als Annahme des Angebots und ersetzen ohne handzeichenähnlichen Nachweis keine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO.
Mangels Zustandekommens eines Vertrages fehlt das schuldrechtliche Verhältnis, sodass ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht besteht.
Für deliktische Haftungsansprüche (z.B. § 823 Abs. 1 BGB oder Anknüpfung an § 263 StGB wegen Eingehungsbetrugs) sind konkrete Anhaltspunkte bzw. Indizien für betrügerisches Handeln erforderlich; bloßes Scheitern der Flugdurchführung oder organisatorische Probleme rechtfertigen keinen Betrugsausgleichsanspruch.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 04.01.2008
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz wegen des Ausfalls einer Flugreise geltend.
Er behauptet, er habe bei der Beklagten eine Flugreise für sich und zwei Mitreisende von Düseldorf nach Nador, Marokko, und zurück gebucht. Dies ergebe sich aus den Internet-Ausdrucken von der Homepage der Beklagten zu den Buchungsnummern XXXX und XXXX (Bl. 44f. GA). Den Rückflug von Nador nach Düsseldorf habe die Beklagte, obwohl sie die Buchung bestätigt habe, nicht durchgeführt. Er habe den mit der Beklagten vereinbarten Reisepreis für Hin- und Rückflug in Höhe von 1.142,00 EUR an die Beklagte überwiesen. Da die Beklagte den Rückflug nicht durchgeführt habe, habe er für sich und seine Mitreisenden einen anderen Flug von Nador zurück nach Deutschland, nämlich nach Köln-Bonn buchen und hierfür einen Betrag in Höhe von 662,08 EUR aufwenden müssen. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihm ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 662,08 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, eine Buchung vom Kläger erhalten zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Es lässt sich nicht feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Kläger hat keinen Beweis für einen Vertragsschluss mit der Beklagten angeboten. Die Beklagte hat eine Buchung durch den Kläger und damit das Zustandekommen eines Vertrages bestritten, so dass es dem Kläger oblag, den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen.
Die vom Kläger vorgelegten Internet-Ausdrucke von der Homepage der Beklagten unter den Buchungsnummern XXXX sowie XXXX (Bl. 44f. GA), stellen keinen tauglichen Beweis für einen Vertragsschluss zwischen den Parteien dar. Sie belegen alleine ein Angebot des Klägers an die Beklagte, nicht aber, wie es für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien erforderlich wäre, die Annahme dieses Angebots durch die Beklagte.
Diese Internet-Ausdrucke stehen unter der Überschrift:
"Die Buchung wurde erfolgreich durchgeführt. Sie erhalten in Kürze Ihre Buchungsbestätigung und Rechnung. Nach erfolgtem Zahlungseingang bekommen Sie auch die Reiseunterlagen."
Diese Erklärung, sollte sie von der Beklagten in zurechenbarer Weise stammen, ist aus dem objektiven Empfängerhorizont des Klägers gemäß §§ 133, 157 BGB in der Weise zu verstehen, dass die Beklagte erklärt, eine Buchung des Klägers, und somit ein Angebot zum Abschluss eines Beförderungsvertrages erhalten zu haben. Die Erklärung enthält den eindeutigen Hinweis darauf, dass sie nicht die Bestätigung der Buchung, und somit nicht die Annahme des Angebots darstellt. Dass und auf welche Weise die Beklagte ihm eine Buchungsbestätigung übermittelt haben soll, hat der Kläger weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Der mit Bordkarten-Aufklebern versehene Internet-Ausdruck zu einem Flug von Nador nach Köln-Bonn am 22.07.2007 unter der Buchungsnummer "XXX" (Bl. 9 GA) betrifft, wie der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.01.2008 klargestellt hat, nicht den angeblich bei der Beklagten gebuchten Flug, sondern einen Flug, der von einem anderen Flugunternehmen, nämlich der XXX GmbH durchgeführt wurde.
Überdies erbringen die Internet-Ausdrucke von der Homepage der Beklagten (Bl 44 GA) keinen Beweis dafür, dass die Beklagte die Buchung des Klägers, also dessen Angebot auf Abschluss eines Luftfrachtvertrages, entgegengenommen habe. Diese Ausdrucke sind keine Privaturkunden im Sinne von § 416 ZPO, da sie kein Handzeichen eines Vertreters der Beklagten tragen.
Mangels Zustandekommen eines Vertrages fehlt es an einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien, aufgrund dessen die Beklagte Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB schulden könnte.
Auch ein deliktischer Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nicht gegeben. Vorliegend käme einzig in Betracht, dass Organe oder Erfüllungsgehilfen der Beklagten einen Eingehungsbetrug zum Nachteil des Klägers begangen hätten. Dies deutet der Kläger zwar an, indem er auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Geschäftsführer der Beklagten verweist (Az. XXX Js XXX/XX); indes bringt er keine konkreten Umstände für eine solche Tat vor: Er legt nicht dar, dass die Beklagte eine Buchung und Zahlung des Klägers von vorne herein mit der Absicht entgegengenommen hätte, die Flugreise des Klägers und seiner Mitreisenden nicht durchzuführen. Auch die vom Kläger selbst in Bezug genommene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 27.11.2007 (Bl. 47ff. GA) ergibt solche Umstände nicht. Im Gegenteil fasst die Staatsanwaltschaft das Ergebnis ihrer Ermittlungen in der Weise zusammen, dass die Beklagte zwar Kontingente bei Fluggesellschaften eingekauft habe, sodann aber die Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft XX "ruhend gestellt" wurde und eine andere, Ersatzflüge anbietende Fluggesellschaft nicht in der Lage war, bereits an die Beklagte verkaufte Flüge auch tatsächlich durchzuführen. Hiernach mag die Durchführung von Flügen nachträglich gescheitert zu sein; Anhaltspunkte für einen Eingehungsbetrug lässt dies nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.