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Amtsgericht Düsseldorf·41 C 14530/02·27.01.2005

Teils stattgegebener Anspruch aus abgetretenem Arzthonorar nach GOÄ-Abrechnung

ZivilrechtSchuldrechtArztrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine privatärztliche Verrechnungsstelle, verlangt aus abgetretenem Recht Resthonorar nach einer Hüftendoprothese. Zentrale Frage war, welche GOÄ-Positionen eigenständige Zielleistungen darstellen und welche in einer Hauptposition aufgehen. Das Gericht setzte auf ein ärztliches Gutachten, kürzte die ermittelten Gebühren nach §6a Abs.1 GOÄ und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 604,36 € nebst Mahnkosten und Zinsen, wies die Klage insoweit ab.

Ausgang: Klage teils stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 604,36 € nebst Mahnkosten und Zinsen verurteilt, übriger Anspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine privatärztliche Verrechnungsstelle kann Ansprüche aus abgetretenen Arztforderungen gemäß § 398 BGB gegenüber dem Schuldner geltend machen.

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Bei der Abrechnung nach GOÄ dürfen Gebührenpositionen nicht gesondert berechnet werden, wenn sie als bloße Bestandteile einer anderen, als Zielleistung anzusehenden Leistung anzusehen sind; maßgeblich ist die Feststellung der tatsächlich erbrachten Zielleistungen (§ 4 Abs. 2a GOÄ).

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Bei der Bemessung des geschuldeten Honorars ist die gebührenrechtliche Kürzung nach § 6a Abs. 1 GOÄ zu berücksichtigen; diese kann zu einer Reduktion des ermittelten Gebührenbetrags führen.

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Für rückständige Honorarforderungen stehen Zinsen nach § 288 BGB zu; vorgerichtliche Mahnkosten können nach § 287 ZPO geschätzt angesetzt werden.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2a GOħ 398 BGB§ 6a Abs. 1 GOħ 288 BGB§ 287 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 3.12.2004

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 604,36 € nebst 6,00 € vor-gerichtliche Mahnkosten und fünf Prozentpunkten Zinsen über dem

Basiszinssatz seit dem 28.7.2002 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 48 %, die Klägerin zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Herrn Prof. Dr. med. X. Dieser behandelte den Beklagten vom 26.9.2001 bis 13.10.2001

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privatärztlich und führte in diesem Rahmen unter anderem eine Operation in Form der Implantation einer Hüftendoprothese durch, deren Gebührenumfang streitig ist. Auf die Gebührenrechnung vom 25.6.2002 in Höhe von 2.858,16 € zahlte der Beklagte 1.617,76 €.

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Die Klägerin behauptet, ihr stünden weitere 1.240,40 € aus dem Behandlungsvertrag zu.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1. 240,40 € nebst 6,00 € vorgerichtliche Mahnkosten sowie fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2002 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die GOÄ-Nummern 2075 (2-mal angerechnet), 2113, 2148, 2254, 2258 und 2405 seien bereits von der in Rechnung gestellten GOÄ-Nummer 2151 umfasst und dürften nach § 4 Abs. 2a GOÄ nicht gesondert berechnet werden. Es widerspreche dem in § 4 Abs. 2a GOÄ niedergelegten Zielleistungsprinzip, die genannten GOÄ-Nummern neben Nr. 2151 zu berechnen, da diese Leistungen nur unmittelbarer Bestandteil der Operation des Beklagten gewesen seien und keine eigenständige Zielsetzung gehabt hätten.

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Durch die Beschlüsse vom 13.12.2002 und 14.6.2004 hat das Gericht Beweis erhoben. Auf das Sachverständigengutachten wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin, eine privatärztliche Verrechnungsstelle, kann aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) von dem Beklagten einen noch offenen Restbetrag aus der Arztrechnung des Altgläubigers vom 25.6.2002 in Höhe von 604,36 € fordern.

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Der grundsätzliche Honoraranspruch des Altgläubigers aus einer durchgeführten Hüftoperation ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Höhe nach stehen der Klägerin von dem offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 1.240,40 € noch 604,36 € zu. Das steht nach dem vom Gericht eingeholten ärztlichen Gebührengutachten vom 16.3.2004 und den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen, Prof. Dr. XX, vom 23.8.2004 fest.

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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten drei Zielleistungen im Rahmen der ausgeführten Operationsleistungen ermittelt, nämlich 1. die Implantation einer Hüftendoprothese, 2. die Synovektomie, 3. die Herstellung der Beinlänge und des Drehzentrums mit Ummeißelung und Erkeraufbau der Pfanne und Durchtrennung der Iliopsoassehne als zusätzliche Leistung. Hiernach entfallen aus der Rechnung die Gebühren-Nummern 2075 (2-mal), 2254, 2258 und 2405, während der Ansatz der Gebühren-Nummern 2113 und 2148 zutreffend ist. Für die beiden zuletzt genannten Gebühren-Nummern sind 377,41 € und 428,41 €, insgesamt also 805,82 €, anzusetzen. Dieser Wert ist gemäß

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§ 6a Abs. 1 GOÄ um 25 % zu kürzen, so dass sich ein Endbetrag von 604,36 € errechnet. Diesen schuldet der Beklagte der Klägerin. Die weitere Gebühr nach GOÄ Nr. 2072 steht der Klägerin ebenfalls zu, ist jedoch bisher nicht in Rechnung gestellt worden und kann daher keine Berücksichtigung finden.

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Die Zinsentscheidung ergeht nach § 288 BGB. Vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,00 € schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.