Zahlungsanspruch aus abgetretenem Arzthonorar für Prostatabiopsien stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine privatärztliche Verrechnungsstelle, klagte auf Zahlung von €357,90 aus abgetretenem Arzthonorar. Streitpunkt war, ob die Kürzung durch die Beihilfestelle die Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Altgläubigerin aufhebt und ob Mehrfachberechnungen bei Prostatabiopsien gebührenrechtlich zulässig sind. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst Nebenforderungen. Begründend führte das Gericht aus, dass die Abtretung wirksam ist, die gekürzte Beihilfeentscheidung nicht vorgelegt wurde und die getrennten Gewebeproben gesondert abzurechnen sind.
Ausgang: Klage auf Zahlung von abgetretenem Arzthonorar in Höhe von €357,90 nebst Nebenforderungen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine privatärztliche Verrechnungsstelle kann aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB den Anspruch des Arztes gegen den Patienten gerichtlich geltend machen.
Eine Kürzung der Leistung durch die Beihilfestelle entbindet den Schuldner gegenüber dem Gläubiger nicht von der Zahlungspflicht, wenn der Schuldner die einschlägigen Bescheide nicht vorlegt.
Bei Entnahme von Gewebeproben an verschiedenen Lokalisationen eines Organs sind die jeweiligen Materialien getrennt zu betrachten; für die histologische Untersuchung sind Mehrfachberechnungen nach der GOÄ gebührenrechtlich zulässig.
Mahngebühren und eine Geschäftsgebühr können als Verzugsschaden ersetzt verlangt werden; ferner steht ein Verzugszinsanspruch nach den gesetzlichen Verzinsungsvorschriften zu.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO
am 2. Dezember 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 357,90 nebst 5 Prozent-
punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.04 nebst Euro 6,--
vorgerichtliche Mahnkosten sowie Euro 29,25 vorgerichtliche Anwaltskosten
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung weiterer Euro 357,90 aus der Rechnung vom 09.05.04 verlangen.
Die Klägerin, eine privatärztliche Verrechnungsstelle, kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB), das Arzthonorar der Gemeinschaftspraxis der Altgläubigerin fordern. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beihilfestelle habe das Honorar zu Recht um Euro 357,90 gekürzt. Der Laboruntersuchungsvertrag ist zwischen dem Beklagten und der Altgläubigerin abgeschlossen worden, nicht aber mit der Beihilfestelle. Diese kann den Beklagten lediglich unterstützen. Der Beklagte hat aber nicht einmal den Ablehnungsbescheid der Beihilfe zu den Akten gereicht.
Die Abrechnung der Laborleistungen der Altgläubigerin ist zutreffend erfolgt. Bei der Prostatauntersuchung des Beklagten sind Gewebeproben an verschiedene stellen des Organs entnommen und histologisch untersucht worden. Diese Laboruntersuchungen sind nicht als eine einzige Untersuchung eines Materials abzurechnen, sondern jeweils nach der einzelnen Örtlichkeit der entnommenen Probe liegen unterschiedliche Materialien vor. Denn das Untersuchungsergebnis kann für die einzelnen Entnahmestellen durchaus unterschiedlich ausfallen. Ist aber nicht die Gesamtuntersuchung des Organs Prostata, sondern die Untersuchung unterschiedlich definierter Lokalisationen des Organs als das jeweilige Material zu verstehen, sind die vorgenommenen Mehrfachberechnungen derselben GOÄNrn. gebührenrechtlich zulässig.
Des Weiteren kann die Klägerin die Geschäftsgebühr nach dem RVG von Euro 29,25 sowie Euro 6,-- an Mahngebühren als Verzugsschaden (§§ 286, 284 BGB) ersetzt verlangen.
Der Verzugszinsanspruch folgt aus § 28 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.