Beschluss: Vorleistungspflicht verhindert Kündigungsrecht; Anfechtung §123 BGB nicht schlüssig
KI-Zusammenfassung
Das Gericht weist darauf hin, dass die Beklagte sich nicht auf ein Kündigungsrecht berufen kann, weil vertraglich eine wirksame Vorleistungspflicht der Beklagten besteht und die Klägerin ohne Zahlung noch nicht zur Leistung verpflichtet war. Eine vorprozessuelle Anfechtung nach §123 BGB ist bislang nicht schlüssig dargelegt oder bewiesen. Die Parteien erhalten zwei Wochen zur Stellungnahme; ein Fortsetzungstermin wurde bestimmt.
Ausgang: Beschluss: Beklagte kann sich nicht auf Kündigungsrecht berufen; Anfechtung nach §123 BGB nicht schlüssig dargelegt; Fortsetzungstermin angesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht verpflichtet die benannte Partei zur Vorleistung; solange diese Vorleistung nicht erbracht ist, ist die Gegenpartei nicht zur Gegenleistung verpflichtet.
Eine in den Vertragsparteien wirksam vereinbarte Vorleistungsklausel kann die Leistungsverpflichtung der Gegenpartei bis zur Erbringung der Vorleistung ausschließen.
Die Anfechtung nach § 123 BGB setzt voraus, dass die anfechtende Partei die für die Anfechtung maßgeblichen Umstände schlüssig darlegt und unter Beweis stellt; bloße vorprozessuale Behauptungen genügen nicht.
Das Gericht kann im Verfahrensverlauf die Parteien zu einer fristgebundenen Stellungnahme auffordern und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ansetzen.
Tenor
werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:
1.
Entgegen der bisher durch das erkennende Gericht geäußerten Rechtsauffassung, kann die Beklagte sich nicht auf ein Kündigungsrecht berufen. Diese beruht auf dem Wesen der Vorleistungspflicht. Die Beklagte ist gemäß dem zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vertrages vorleistungspflichtig; die die Vorleistungspflicht begründende Klausel ist wirksam. Da die Klägerin aufgrund der Vorleistungspflicht der Beklagten, die keine Zahlungen an die Klägerin geleistet hat, noch nicht zur Erbringung ihrer Leistung verpflichtet war, kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihre Leistungen mangelhaft erbracht habe. Sie war schließlich zu keiner Leistung verpflichtet.
2.
Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 123 BGB, wie sie vorprozessual ausgesprochen worden ist, sind bislang nicht schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt.
3.
Frist zur Stellungnahme für beide Seiten: 2 Wochen
4.
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
Freitag, XX.XX.XXXX, 09:20 Uhr,
X. Etage, Sitzungssaal X, Mühlenstraße 34, 40213 Düsseldorf.