Vollkasko: Klage wegen Motorschaden nach beschädigter Ölwanne abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Deckung aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag für einen Motorschaden nach Beschädigung der Ölwanne. Die Beklagte lehnte Zahlung mit der Begründung grober Fahrlässigkeit ab (§ 61 VVG i.V.m. AKB). Das AG Düsseldorf hielt die Weiterfahrt von rund 800 m bei erheblichem Ölverlust für grob fahrlässig und wies die Klage ab. Eine bloße Behauptung eines Defekts der Ölkontrollleuchte reichte nicht zur Entkräftung der Vorwürfe.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Vollkaskoversicherung wegen Motorschaden als unbegründet abgewiesen; Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt (§ 61 VVG i.V.m. AVB/AKB).
Das Weiterfahren mit einem erheblich beschädigten Fahrzeug, durch das mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerer Motorschaden eintritt, erfüllt den Tatbestand grober Fahrlässigkeit.
Die unbelegte Behauptung, eine Kontroll- oder Warnanzeige habe versagt, ist für sich genommen nicht ausreichend, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften; konkrete Anhaltspunkte für einen Anzeigenfehler sind vorzutragen.
Bei der Prüfung der Sorgfaltspflicht des Fahrers ist zu berücksichtigen, dass jedem durchschnittlichen Kraftfahrer bekannt ist, dass Betrieb des Motors ohne Öl schnell zu schweren Schäden führt und die sofortige Einstellung der Fahrt gebietet.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten aufgrund abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages Versicherungsschutz für einen Schadensfall vom 04.04.05, den die Beklagte verweigerte mit der Begründung, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Mit der Untersuchung des Vorgangs beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen, der am 02.05.05 im Beisein des Klägers die angebliche Unfallstelle aufsuchte und die defekte Ölwanne sowie Motorteile in der Reparaturwerkstatt untersuchte. Die untersuchte Ölwanne wies ein Loch von einer Breite von ca. 4 cm aus.
Der Kläger behauptet, infolge eines Ausweichmanövers mit seinem Fahrzeug ins Feld sei ein Loch an der Ölwanne entstanden. Dadurch sei es zum Verlust von Motorenöl gekommen. Nach dem Unfall habe er das Fahrzeug besichtigt, einen Schaden jedoch nicht festgestellt, woraufhin er die ca. 800 m kurze Strecke bis nach Hause gefahren sei. Beim Abstellen seines Fahrzeugs sei der Motor noch gelaufen. Erst hiernach sei austretendes Öl festgestellt worden und das Fahrzeug zur Werkstatt verbracht worden. Während der kurzen Fahrt nach Hause habe die Ölwarnleuchte nicht aufgeleuchtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 4.139,66 nebst 5 Prozent-
punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.05 zu zah-
len.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe einen Sachverhalt für einen versicherten Schadensfall konstruiert. Wenn die Ölwanne tatsächlich durch einen Unfall beschädigt worden wäre, wäre dem Kläger das harte Aufsetzten des Fahrzeugs mit der Ölwanne auf einen harten Gegenstand nicht entgangen. Aufgrund der starken Beschädigung der Ölwanne hätte das Motoröl binnen kürzester Zeit auslaufen müssen. Zwangsläufig hätte die Warnleuchte kurz nach dem Losfahren aufleuchten müssen. Diese Anzeige hätte der Kläger wahrnehmen müssen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht aus abgeschlossenem Vollkasko-Versicherungsvertrag die Deckung des am 04.04.05 an dem versicherten PKW eingetretenen Motorschadens in Höhe von Euro 4.139,66 verlangen.
Zu Recht stützt sich die Beklagte zur Ablehnung ihrer Eintrittspflicht auf § 61 VVG i.V.m. § 2 b (5) AKB. Danach ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Wie es im Einzelnen zu dem Unfall kam, der zu dem 4 cm breiten Loch in der Ölwanne geführt hat, kann letztlich offen bleiben.
Jedenfalls war es vom Kläger grob fahrlässig, mit einem derart geschädigten Fahrzeug noch 800 m zu fahren. Auch jedem kraftfahrzeugtechnischen Laien ist bekannt, dass es bei einem Motor infolge der hohen Drehgeschwindigkeit sehr schnell zu einem Kolbenfresser kommt, wenn die Maschine ohne Öl betrieben wird. Deshalb gibt es in jedem PKW eine Alarmanzeige, die auf fehlendes Motoröl hinweist. der Fahrer hat dann sofort das Fahrzeug anzuhalten und den Motor abzustellen, um einen Motorschaden zu vermeiden. Das hat der Kläger offensichtlich nicht getan. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Kontrollleuchte habe nicht aufgeleuchtet, hält das Gericht den Klagevortrag nicht für ausreichend schlüssig. Für einen Defekt dieser Anzeige gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Ist der Kläger aber weiter gefahren, obwohl ihn die Ölstandskontrollanzeige auf den Ölverlust aufmerksam gemacht hat, hat er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jeder vernünftige Autofahrer zu beachten pflegt.
Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.