AG Düsseldorf: Diebstahl von 20.000 € und Sofa-Betrug – 1 Jahr 11 Monate, Einziehung 25.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen Diebstahls von 20.000 € aus der Wohnung eines Geschädigten sowie wegen Betruges durch Vortäuschen eines Sofakaufs über 5.000 € verurteilt. Das Gericht folgte im Wesentlichen der Aussage des Geschädigten und stützte sich u.a. auf Chatverläufe und Fotos; eine entlastende Zeugin hielt es für unglaubwürdig. Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit sah das Gericht trotz behaupteter Vorerkrankungen nicht. Es verhängte Einzelstrafen von 1 Jahr 4 Monaten bzw. 1 Jahr und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten ohne Bewährung; 25.000 € wurden eingezogen.
Ausgang: Angeklagte wegen Diebstahls und Betruges verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten, keine Bewährung, Einziehung von 25.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Wird Bargeld aus dem Gewahrsam des Berechtigten in dessen Wohnung in einem unbeobachteten Moment weggenommen und in eigene Verfügungsmacht gebracht, ist der Tatbestand des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB erfüllt.
Wer einen Vermögensvorteil dadurch erlangt, dass er eine Leistung nur zum Schein anbietet und von Anfang an beabsichtigt, weder die versprochene Sache zu beschaffen noch eine gleichwertige Gegenleistung zu erbringen, verwirklicht den Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu §§ 20, 21 StGB setzt konkrete Anknüpfungstatsachen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum voraus; bloße Hinweise auf Vorerkrankungen genügen nicht, wenn das Tatgeschehen planvolles und situationsadäquates Handeln erkennen lässt.
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen und Bewährungsversagen strafschärfend berücksichtigt werden; zugunsten können u.a. Zeitablauf und ein leichtfertiges Verhalten des Geschädigten in die Abwägung eingestellt werden.
Erlangte Tatbeute unterliegt als Tatertrag der Einziehung; dies kann bei mehreren Taten in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden (§ 73c StGB).
Tenor
In der Strafsache
gegen C,zurzeit in der Justizvollzugsanstalt,
wegen Diebstahls
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der Hauptverhandlungen vom 14.08.2017, 04.09.2017 und 13.09.2017,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht D
als Vorsitzende
C2, Einzelhandelskaufmann
H
als Schöffen
Staatsanwalt E
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Rechtsanwalt T als Verteidiger der Angeklagten C
am 14.08.2017 Justizbeschäftiger A
Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
am 04.09.2017 Justizobersekretär V
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
am 13.09.2017 Justizbeschäftigte (md) G
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 13.09.2017 für Recht erkannt:
Die Angeklagte C wird wegen Diebstahls sowie Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte selbst.
Der Geldbetrag in Höhe von 25.000 EUR unterliegt der Einziehung.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 263 Abs. 1, 53, 73 c StGB
Gründe
I.
Die 46-jährige Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige und geschieden. Derzeit befindet sie sich in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt […] im offenen Vollzug.
Die Angeklagte ist bei ihrer Großmutter aufgewachsen, welche im Jahr 2007 verstorben ist und wo sie bis zu ihrem 23. Lebensjahr gelebt hat. Sie hat keine Ausbildung vollständig absolviert, da sie bis zum etwa 21. Lebensjahr Medikamente gegen Epilepsie zu sich genommen hat, durch welche sie schnell müde wurde. Die Angeklagte hat einen Hauptschulabschluss absolviert und spielt nun mit dem Gedanken eine Ausbildung zu beginnen. Ihr großer Wunsch ist es Kosmetikerin zu werden, wobei sie besonders gerne Menschen mit Problemhaut helfen möchte. Sie hat sich in diesem Zusammenhang bereits bei der IHK erkundigt, welche Betriebe eine solche Ausbildung zur Kosmetikerin anbieten. Konkretere Schritte wie eine Bewerbung oder eine Zusage, konnte die Angeklagte nicht vorweisen. Auch in der Vergangenheit liegende Bemühungen, eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren, sind gescheitert. Dies lag auch daran, dass viele Ausbildungen zur Kosmetikerin Geld kosten.
Ihren Vater kennt die Angeklagte nicht. In der Vergangenheit hat sie bereits in verschiedenen Branchen bzw. bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Zurzeit arbeitet die Angeklagte für eine Zeitarbeitsfirma, welche kosmetische Produkte für […] und […] herstellt. Dieser Arbeit geht sie seit ca. 3 Monaten nach. In der Vergangenheit hat die Angeklagte in […] gelebt und dort in einer Tagesstelle gearbeitet. Zwischenzeitlich hatte sie eine Art kleines Lädchen / Kiosk mit etwa 20 Mitarbeitern. Unter dem […] hat die Angeklagte ihren Sohn geboren; sie selbst war zu diesem Zeitpunkt 29 Jahre alt. Von ihrem Mann hat die Angeklagte sich getrennt. Eine Zeitlang hat die Angeklagte als Prostituierte gearbeitet, etwa ab dem Jahr 2009 und bestritt so ihren Lebensunterhalt. Anfangs ist sie aus dem Bordellbetrieb abgehauen; sie hatte etwa vier bis fünf Stammkunden.
Die Angeklagte beschreibt ihren Sohn als ihr Leben. Zu ihrem Sohn hat die Angeklagte trotz des Vollzuges regelmäßig Kontakt und sieht diesen an den Wochenenden sowie zweimal unter der Woche. Derzeit lebt ihr Sohn alleine in der L-Straße in […]. Er geht zur Schule, möchte das Abitur schaffen und später Jurist werden.
Die Angeklagte hat gesundheitliche Leiden und in der Vergangenheit bereits einen Schlaganfall, welche ihre rechte Gesichtshälfte zeitweise lähmte. In diesem Zusammenhang war sie im Krankenhaus. Das war etwa vor ca. 2 ½ Jahren, als sie als Prostituierte gearbeitet hat. Der Schlaganfall ereignete sich auf einem Zimmer mit einem Gast. Die Angeklagte litt in der Vergangenheit auch unter einer Thrombose. Es besteht der Verdacht, dass die Erkrankungen der Angeklagten auf eine Blutgerinnungsstörung zurückzuführen sind. Vor etwa einem Jahr wurde ein MRT des Schädels im Frontallappenbereich angefertigt und festgestellt, dass es dort einige Vernarbungen gibt. Der Rechtsanwalt der Angeklagten wies darauf hin, dass dies auf weitere nicht entdeckte Anfälle hindeute. Derzeit nimmt die Angeklagte keinerlei Blutverdünner zu sich; dies tat sie zeitweise in der Vergangenheit.
Ein nachträglicher Gesamtstrafenbeschluss, wurde durch den Rechtsanwalt der Angeklagten mittels der Beschwerde angefochten, sodass derzeit kein Enddatum für die Inhaftierung in der JVA für die Angeklagte feststeht. Der – nicht rechtskräftige - Beschluss des Gerichtes sieht derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren vor. Der Rechtsanwalt der Angeklagten wies daraufhin, dass eine Inhaftierung ohne ein Enddatum aus seiner Sicht unzulässig sei.
Die Angeklagte selbst kommt in der JVA mit den Beamten und anderen Inhaftierten verhältnismäßig gut klar und beteiligt sich an Arbeiten im Garten und Haus. Die Tante und hier als Zeugin vernommene Frau L kümmert sich nach wie vor um den Sohn der Angeklagten und die Angeklagte gab an, dass ihre Tante eine Art Mutterersatz für sie in der Vergangenheit gewesen sei.
Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 03.07.2017 ist die Angeklagte straffällig bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Unter dem 20.02.2007, rechtskräftig seit dem 20.02.2007, wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Düren wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
2. Ferner wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Köln unter dem 02.12.2009, rechtskräftig seit dem 19.12.2009, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
3. Unter dem 29.11.2010, rechtskräftig seit dem 16.12.2010, wurde die Angeklagte ferner vom Amtsgericht Gummersbach wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
4. Ferner wurde die Angeklagte vom Amtsgericht München unter dem 18.01.2011, rechtskräftig seit dem 15.06.2011, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt. In dieser Entscheidung wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach vom 31.03.2011 mit einbezogen.
5. Unter dem 31.03.2011 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Gummersbach wegen gewerbsmäßigen Betruges in acht Fällen und veruntreuender Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zur Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit dem 08.04.2011 rechtskräftig.
6. Unter dem 16.11.2012, rechtskräftig seit dem 17.09.2015, wurde die Angeklagte darüber hinaus vom Amtsgericht Solingen wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
1. Mitte August des Jahres 2016, aber vor dem 22.08.2016, traf sich die Angeklagte mit dem Geschädigten und Zeugen N in der Wohnung desselben in der F-Straße in […]. Hierbei war auch ihr Sohn zugegen. Die Angeklagte steckte dort in einem unbeobachteten Moment einen Geldbetrag in Höhe von 20.000 Euro in bar in ihre Handtasche ein, welche sich zuvor in einer Art Herrentäschchen in einem Sideboard in der Wohnung des Geschädigten befanden. Das Herrentäschchen steckte die Angeklagte zusammen mit dem Geld ein. Daraufhin verließ die Angeklagte später die Wohnung mit ihrem Sohn zusammen.
Im Vorfeld zu der Tat hatte die Angeklagte den Geschädigten um eine Bargeldsumme in Höhe von 20.000 Euro für ein Geschäft gebeten. Eine Übergabe fand jedoch nicht statt, da die Angeklagte am Tattage keinerlei Unterlagen für den Geschädigten zur Verfügung stellte und dieser eine Übergabe vor diesem Hintergrund ablehnte.
Eine Gewerbsmäßigkeit des Handelns konnte nicht festgestellt werden.
2. Ferner bot die Angeklagte C unter dem 22.08.2016 dem Geschädigten und Zeugen N in […] zum Schein an, für ihn günstig ein Sofa besorgen zu können. Zu diesem Zweck überwies der Geschädigte der Angeklagten unter dem 22.08.2016 5.000 Euro auf ihr Konto. Das Geld verwendete die Angeklagte sodann – wie von Anfang an beabsichtigt – für sich, ohne, wie ebenfalls von Anfang an beabsichtig, einen entsprechenden Gegenwert zu besorgen. Kurze Zeit später brach der Kontakt zwischen der Angeklagten und dem Zeugen N ab.
Eine Gewerbsmäßigkeit des Handelns konnte nicht festgestellt werden.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten, auf den Angaben des Verteidigers, welche er für die Angeklagte machte und diese für richtig befand, sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges bzw. der auszugsweisen verlesenden Urteile, welche mit dem Bundeszentralregisterauszug in Einklang standen.
Die Feststellungen zur Sachen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
Nach bereits teilweise durchgeführter Beweisaufnahme ließ sich die Angeklagte in Bezug auf die Tat vom 22.08.2016 dahin gehend ein, dass sie die 5.000 Euro für das Sofa erhalten habe. Es sei jedoch abgemacht worden, dass der Geschädigte und Zeuge N ihr altes braunes Ledersofa aus ihrer Wohnung in der L-Straße in […] dafür erhalten solle. In diesem Zusammenhang seien ca. 3-4 Tage nach der Überweisung zwei Leute dagewesen, die das Sofa für den Zeugen abgeholt hätten. Die Einlassung vorherige Einlassung des Verteidigers, der Vorwurf stünde in Zusammenhang mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschat Wuppertal vom 22.0.2017 (622 Js 72/17, vgl. Bl. 128 d. A.) wurde von der Angeklagten nicht bestätigt und revidiert.
Die Tante der Angeklagten und Zeugin L sei bei der Abholung zugegen gewesen. Außerdem sei die Zeugin dabei gewesen, als der Zeuge N noch vor dem Sofaverkauf angerufen habe und der Angeklagten Liebeserklärungen gemacht habe.
Zu der weiter angeklagten Tat ließ die Angeklagte sich nicht ein, sie bestritt den Vorwurf und reichte Fotos, welche im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind (Bl. 383-387 der Akte), zur Akte. Diese wurden im anwaltlichen Schreiben als „Nacktbilder“ bezeichnet.
Die Aussage der Angeklagten ist durch die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme wiederlegt und die Angeklagte der festgestellten Taten überführt:
Der Zeuge N gab im Rahmen seiner Vernehmung an, die Angeklagte über die Plattform „Bildkontakte“ etwa im Juni 2016 kennengelernt zu haben. Es habe intensive Gespräche und Telefonate über viele Stunden mit der Angeklagten gegeben und das Ganze sei über ca. 5-6 Wochen gelaufen, wobei sie ständig Kontakt gehabt hätten. Die Angeklagte habe angegeben, dass sie Superstars kenne und über ihr Berufsbild erzählt. Es sei dann zu einem Treffen, wahrscheinlich am 14.08., mit der Angeklagten gekommen, bei dem ihm von ihr ein Geschäft vorgeschlagen worden sei. Die Angeklagte habe angegeben selbst schon 200.000 EUR in ein Geschäft investiert zu haben und habe ihn um das restliche benötigte Geld gebeten. Er habe der Angeklagten dann mit Geld von 20.000 EUR helfen wollen. Es habe dann ein weiteres Treffen mit der Angeklagten und ihrem Sohn in seiner Wohnung gegeben. Die Angeklagte sei etwa 2 – 3 Stunden bei ihm gewesen. Er habe sich verliebt gefühlt und er selbst habe das Gefühl gehabt, dass die Angeklagte die Liebe erwidert habe. Es habe sich bei dem Geld nicht um ein Investment handeln sollen, sondern um eine emotionale Angelegenheit.
Er habe die 20.000 Euro in einem Schließfach in der Bank als Ersparnis vorrätig gehabt und hatte das Geld von der Bank vor dem Treffen mit der Angeklagten geholt. Da sie jedoch gesagt habe, dass sie sich derzeit nicht ausweisen könne, da sie ihre Papiere in der Bank vergessen hätte, habe er erwidert, dass er ihr das Geld so nicht gebe. Das Geld habe in einer kleinen Ledertasche auf seinem Tisch im Wohnzimmer gelegen. Sodann habe er die Ledertasche in die Schublade ins Sideboard gelegt, was die Angeklagte auch gesehen habe.
Bei dem Besuch der Angeklagten habe er sich selbst auch außerhalb des Wohnzimmers, insbesondere auf seinem Balkon zusammen mit dem Sohn der Angeklagten für 15-20 min aufgehalten, wobei die Angeklagte noch im Wohnzimmer gewesen sei. Etwas später sei er selbst dann nach Hamburg gefahren und nach seiner Rückkehr habe er gemerkt, dass das Geld in der Schublade im Sideboard fehle. Bemerkt habe er dies jedoch erst nachdem er das Geld für das Sofa überweisen habe. Unter dem 22.08.2016 sei er zurückgekommen und es gäbe sonst niemanden, der einen Schlüssel für die Wohnung habe. Es seien auch keinerlei Aufbruchsspuren oder sonstige Spuren für einen Einbruch erkennbar gewesen. Auch die Adresse, welche die Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, sei ein Fake gewesen. Der Vorfall sei letztlich durch seine Nachbarn, welcher Polizeibeamte sei, gemeldet worden. Auf weitere Nachfrage konnte der Zeuge sich erinnern, dass die Angeklagte bei dem Treffen in der Wohnung eine Handtasche bei sich hatte. Im späteren Verlauf habe er per WhatsApp versucht das Geld zurück zu erlangen und habe sich dazu eine Geschichte mit einem Psychologen ausgedacht und einem weiteren Geschäft. Letztlich habe er sein Geld jedoch nie wieder gesehen und die Angeklagte habe sich nicht mehr gemeldet. Insbesondere sei der verlesene WhatsApp-Verlauf Blatt 320 ff. der Akte so korrekt und es habe sich genauso abgespielt.
In Bezug auf das Sofa gab der Zeuge an, dass die Angeklagte angegeben habe, dass sie einen Bekannten hätte, der Rabatte für ein Sofa bekäme. Es sollte sich dabei um ein Sofa von „Walter Knoll“ handeln. Dies sollte ihm geliefert werden und ein neues Sofa sein. Unter dem 22.08.2016 habe er dann 5.000 Euro für das Sofa überwiesen und keines erhalten. Insbesondere habe er weder durch sich noch durch Bekannte oder andere Dritte ein Sofa bei der Angeklagten abgeholt.
Eine vorherige Einlassung des Verteidigers der Angeklagten, wonach die Abholung des Sofas in Zusammenhang mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 22.02.2017 (622 Js 72/17) bestünde, revidierte die Angeklagte.
Der Zeuge E gab an, den Zeugen im Treppenhaus des Wohnhauses, in dem er auch lebt, angetroffen zu haben. Er sei von Herrn N gebeten worden, sich während seines Urlaubs um dessen Wohnung zu kümmern. Er habe angegeben, dass ihm Geld abhandengekommen sei. Und habe ihn gefragt, ob er eine Adresse rausbekommen könnte. Daraufhin habe er mit seinem Dienstvorgesetzten gesprochen und dem Zeugen N später gesagt, dass eine Strafanzeige gefertigt worden sei. Herr N habe ihm gesagt, dass 20.000 Euro gestohlen worden seien und er selbst habe den Rückschluss gezogen, dass dies in seinem Urlaub abhandengekommen wäre. Der Zeuge N sei nicht davon begeistert gewesen, dass es nun eine Anzeige geben würde und sei nicht besonders auskunftsfreudig gewesen.
Die Zeugin L gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass sie bei ihrer Nichte, der Angeklagten, gewesen sei, als das Sofa abgeholt worden sei. Es seien zwei Herren gekommen und hätten für einen Herrn N ein Sofa abgeholt. Sie selbst habe davon nicht viel mitbekommen, weil sie im Küchenteil gesessen habe. Es handelte sich dabei um eine Art offenen Raum. Sie habe gesehen, wie ein Sofa getragen worden sei. Die Männer, welche das Sofa abgeholt hätten, konnte die Zeugin nicht mehr beschreiben, sie gab jedoch an, dass das Sofa, welches abgeholt worden sei, bereits an der Treppe stand, da bereits ein neues Sofa im Wohnzimmer gestanden habe. Sie habe nicht gesehen, wie das Sofa runtergetragen worden sei, sie habe nur gesehen, wie die Männer reingekommen seien. Insbesondere konnte die Zeugin nicht mehr sagen, ob die Männer Arbeitskleidung getragen hätten. Sie habe jedoch gesehen, wie das Sofa getragen worden sei. Ein genaues Datum konnte die Zeugin nicht wiedergeben. Sie gab jedoch an, dass es sich um das Jahr 2016 gehandelt haben müsste und sie selbst habe noch einen Witz darüber gemacht, dass es sich um den Namen wie der der „Geschwister N“ gehandelt habe. Ferner habe sie ein Telefonat über die Freisprecheinrichtung mitbekommen, wobei der Zeuge N direkt gefragt habe, wo die Angeklagte sei und was diese mache. Der Zeuge sei ein „Kontrollfreak“ und hätte „Liebesgeschnulze“ am Telefon von sich gegeben etwas wie „Ich liebe dich und so einen Käse“. Ihre Nichte habe dazu nichts dergleichen gesagt. Das Gespräch habe für sie nach einem „Kontrollfreak“ geklungen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die festgestellten Tatsachen wie zu II. beschrieben so zugetragen haben.
Das Gericht ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugens N sowohl in Bezug auf die geschilderte Tat von Mitte August 2016 (Tat zu Ziffer 1), als auch die geschilderte Tat vom 22.08.2016 (Tat zu Ziffer 2) überzeugt. Zunächst ist hierzu auszuführen, dass sich bei dem Zeugen N um einen besonders glaubwürdigen Zeugen handelt, da er im Rahmen seiner Vernehmung unumwunden Aspekte angab, die ihn selbst in einem beschämenden oder ungünstigen Licht haben dastehen lassen, wie etwa die Tatsache, dass er nunmehr selbst annahm auf die Angeklagte reingefallen zu sein, was er als peinlich für seine Person bezeichnete. Der Zeuge gab Erinnerungslücken freimütig zu und reagierte auch auf wiederholende Nachfragen, insbesondere der Verteidigung, sachlich und inhaltlich widerspruchlos. Vor allem aber versuchte der Zeuge ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen E nicht etwa, die Angeklagte mit einem Strafverfahren zu überziehen, sondern versuchte vielmehr die Angelegenheit zunächst ohne das Einschalten der Polizei auch im Sinne der Angeklagten zu erledigen, etwa indem er versuchte sie freiwillig zu bewegen das Geld zurückzugeben. Zu der Strafanzeige kam es letztlich nur durch Zutun seines Nachbarn, was im besonders hohen Maße dafür spricht, dass der Zeuge N im Rahmen seiner Vernehmung wahrheitsgetreu antwortete und keinerlei Belastungstendenz aufwies.
Ferner wurde das Randgeschehen (häufiger Telefon und WhatsApp Kontakt zur Angeklagten), welches durch den Zeugen N berichtet wurde, durch die Verteidigung eingereichten „Nacktbilder“ bestätigt, welche den Schluss zuließen, dass die Angeklagte offensichtlich Email und/ oder Handy Kontakt mit dem Zeugen N hatte, wobei die Bilder verschickt wurden. Außerdem konnten die in Augenschein genommenen Handybilder auf dem Mobiltelefon des Zeugen N, auf denen die Angeklagte mit ihrem Sohn und dem Zeugen N zu sehen war in dessen Wohnung, belegen, dass diese sich tatsächlich zusammen mit ihrem Sohn in dessen Wohnung aufhielt. Insbesondere war auf den Fotos eine Handtasche der Angeklagten sowie das Sideboard mit Schubladen zu sehen in welche der Angeklagte das Geld hineingelegt haben will, was sich widerspruchslos in seine Darstellung fügt.
Ferner wurde der Whatsapp-Verlauf im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen, von dem das Gericht davon ausgeht, dass es sich tatsächlich im die Ablichtung des tatsächlichen Whatsapp-Chats mit der Angeklagten gehandelt hat. So stehen die abgedruckten Nachrichten vollständig im Einklang mit dem, was der Zeuge N im Rahmen der Hauptverhandlung angab; zudem passen Sie inhaltlich zu der Angabe häufigen schriftlichen (per Handy) und telefonischen Kontakt mit der Angeklagten. Hinsichtlich des angeklagten Betruges ist auszuführen, dass sich aus dem Chat zudem ergibt, dass von einer Lieferung des Sofas – und nicht von einer Abholung – die Rede ist, was ausschließlich in die Aussage des Zeugen N passt.
Die Aussage des Zeugen N steht darüber hinaus im vollen Einklang zu dem, was der Zeuge E im Rahmen seiner Vernehmung angab. Das Gericht ist darüber hinaus auch von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen E überzeugt, welcher zum Randgeschehen bzgl. der Diebstahlstat einige eigene Angaben machen konnte. Auch dieser Zeuge gab Erinnerungslücken freimütig zu seine Aussage stand in Einklang mit der Aussage des Zeugen N. Beide Aussagen griffen inhaltlich ineinander. Insbesondere bestand kein Widerspruch zu dem Gespräch mit dem Zeugen E hinsichtlich einer möglichen Diebstahlstat während eines Urlaubes. Auf Vorhalt erklärte der Zeuge E, dass er selbst darauf geschlossen habe, dass sein Nachbar, der Zeuge N, in seinem Urlaub bestohlen worden sei. Eine Belastungstendenz des Zeugen E, der keinerlei Kontakt zur Angeklagten hatte, konnte nach dessen freimütiger Aussage ausgeschlossen werden.
Das Gericht hat auch mögliche Alternativsachverhalte berücksichtigt. So ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme für das Gericht ausgeschlossen, dass die 20.000,00 € auf anderen Wege gestohlen oder abhandengekommen sind. Einen tatsächlichen oder konkreten Anhaltspunkt hierfür gibt es nicht. Insbesondere wurde vom Zeugen N berichtet, dass keinerlei Aufbruchs- oder sonstige Einbruchs- bzw. Verwüstungsspuren vorhanden gewesen seien und auch ein Schlüssel an einen Dritten nicht ausgehändigt wurde. Auch konnte aufgrund des Gesamtzusammenhangs ausgeschlossen werden, dass der in der Wohnung anwesende Sohn der Angeklagten die 20.000,00 € an sich nahm. So war es gerade die Angeklagte, die im Vorfeld um die 20.000,00 € gebeten hatte, sah wie diese in das Sideboard gelegt wurden, hieran ein Interesse und außerdem die tatsächliche Möglichkeit hatte die 20.000,00 € zu entwenden und sodann auch in ihrer Handtasche zu verstecken. Insbesondere gab der Zeuge N an sich zu einem Zeitpunkt zusammen mit dem Sohn auf dem Balkon befunden zu haben und der Angeklagten den Rücken zugekehrt zu haben, sodass diese – anders als ihr Sohn - auch die tatsächliche Möglichkeit hatte auf das Geld ohne das Wissen des Zeugen N zuzugreifen.
Das Gericht ist auch vor dem Hintergrund der Beweisaufnahme mit der Zeugin L davon überzeugt, dass sich die Betrugsstraftat mit dem Sofa so zugetragen hat, wie der Zeuge N angab.
Abgesehen von der Schilderung des Zeugen N, welches das Gericht wie ausgeführt folgt, hatte die Angeklagte sich hier selbst teilweise eingelassen und gab an die 5.000,00 € tatsächlich bekommen zu haben. Das Gericht konnte auch ausschließen, dass es sich hier um einen Verkauf eines gebrauchten Ledersofas der Angeklagten selbst handelte, welches im Nachgang einige Tage später abgeholt worden sei. So gab die Zeugin L zwar an, dass sie bei der Angeklagten zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt 2016 gewesen sei, als ein Sofa für den Zeugen N abgeholt worden sei, jedoch kann der Aussage keinerlei Glauben geschenkt werden:
Die Aussage der Zeugin L ist zur Überzeugung des Gerichts unwahr. Ihr kann in keinem Punkt gefolgt werden. Die Zeugin L antwortete im Rahmen ihrer Vernehmung regelmäßig unwirsch und unvollständig. Die Aussage der Zeugin war geprägt von einer deutlichen Abwehrhaltung und sichtbarer Unwilligkeit. Die Zeugin musste durch vielfache Nachfragen immer wieder aufgefordert werden die gestellten Fragen überhaupt hinreichend zu beantworten. Letztlich konnte die Zeugin sich daran erinnern, dass es sich um ein abgeholtes Sofa für einen Herrn „N“ gehandelt habe, jedoch keinerlei Randgeschehen – trotz Nachfragen - hierzu wiedergeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig, dass als einziges Randgeschehen hier ausgerechnet der Name des Zeugen N – welcher ganz wesentlich für die ihr emotional verbundene Angeklagte sprechen würde - in ihrem Gedächtnis geblieben sein soll. Als weitere Erinnerung gab die Zeugin L an, dass es ein Telefongespräch gegeben habe zwischen dem Zeugen N und der Angeklagten. In diesem Zusammenhang bezeichnete die Zeugin L den Zeugen N als „Kontrollfreak“, obwohl objektive Anhaltspunkte aus ihrer Erzählung heraus hierfür schlichtweg nicht vorhanden waren. Die Zeugin war nicht in der Lage auszuführen, weshalb sie darauf schloss, dass es sich beim Zeugen N um einen „Kontrollfreak“ handeln solle. Obwohl das Gericht auch hier mehrfach nachfragte, gab die Zeugin nach wiederholten Nachfragen lediglich an, dass der Zeuge N die Angeklagte gefragt habe, wo sie sei und was sie mache. Es habe sich dann „Liebesgeschnulze“ gehandelt und der Zeuge N habe so etwas gesagt wie „Ich liebe dich und so einen Käse“. Einen nachvollziehbaren Grund deshalb auf einen Menschen zu schließen, den man als „Kontrollfreak“ bezeichnen könnte, lag letztlich nicht vor. Die Zeugin sprach weder von besonders vehementen Nachfragen, noch konnte Sie genau angeben, weshalb aufgrund von „Liebesgeschnulze“ auf einen so negativen Begriff wie einen „Kontrollfreak“ geschlossen werden konnte. Vielmehr hat die Zeugin versucht durch ihre pauschalen Unterstellungen, den Zeugen N in einem schlechten Licht darstellen zu lassen und war bemüht die Angeklagte so zu entlasten.
Die Aussage der Zeugin L steht darüber hinaus nicht nur in eklatanten Widerspruch zu der Aussage des Geschädigten N, sondern auch zu dem insoweit verlesenen Whatsapp-Verlauf, welcher gerade von einer Lieferung des Sofas spricht. bestätigt wird auch hinsichtlich der Tatsache, dass dort von einer Lieferung eines Sofas und nicht eines Abholen eines gebrauchten Sofas gesprochen wird.
Die Hilfsbeweisanträge des Verteidigers konnten gem. § 244 Abs. IV bzw. Abs. III S. 2 StPO zurückgewiesen werden.
Die Einholung eines Sachverständigen Gutachtens war nicht veranlasst, da der Verteidiger im Rahmen seines knappen und lediglich mündlich gestellten Hilfsantrages keinerlei konkrete Anknüpfungstatsachen dafür lieferte, dass die Angeklagte in den zur Last gelegten Zeitraum tatsächlich eingeschränkt oder gar vollständig schuldunfähig war, beziehungsweise die Voraussetzung der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hätten. Auch im Übrigen bestehen solche konkreten Anknüpfungstatsachen aber nicht.
Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass die Angeklagte offensichtlich in der Vergangenheit an einem oder mehreren Schlaganfällen gelitten hat, welche zum Teil auch unentdeckt geblieben sein könnten. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass der Werdegang der Angeklagten schwierig war, sie erheblich vorbelastet ist, zwischenzeitlich als Prostituierte unter schweren Lebensbedingungen lebte und sie in der Vergangenheit Medikamente gegen Epilepsie zu sich genommen hat und nun noch manchmal Blutverdünner zu sich nimmt. Hingegen verhielt es sich bei den festgestellten Taten jeweils so, dass die Angeklagte den Zeugen N über mehrere Wochen hinweg kennenlernte und hierbei über diesen Zeitraum die Geschichte sowie den persönlichen Kontakt aufbaute, welche das Gerüst für die spätere Einforderung der 20.000,00 EUR bzw. die 5.000 EUR waren. Die Angeklagte ist mithin langfristig planvoll handelend und durchdacht vorgegangen. Ihr Vorgehen war auf eine längere Zeitdauer angelegt und den Aufbau einer belastbaren zwischenmenschlichen Beziehung. Gleichermaßen war die Angeklagte in der Lage auch spontane Situationen zu überschauen und danach zu handeln, wie etwa die Gelegenheit des Diebstahls der 20.000,00 EUR durch ihre Wegnahme. Wie sich an ihrer Teileinlassung ergibt, ist die Angeklagte auch ganz offensichtlich nicht in ihrem Erinnerungsvermögen eingeschränkt und konnte sich an zurückliegende Vorgänge- sofern denen gefolgt wurde wie die Überweisung der 5.000 EUR - erinnern. Die Angeklagte war im Rahmen des Aufbaus der Beziehung zeitlich und örtlich orientiert und hat die Beziehung mündlich, schriftlich sowie durch Fotokontakte nachhaltig aufgebaut. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhaltspunkt für eine auch nur eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angeklagte zu den Zeitpunkten der Tatbegehungen bzw. beim Aufbau der Beziehung zum Zeugen N Medikamente eingenommen hat. Sie selbst gab an mit etwa 22 Jahren keine Medikamente gegen Epilepsie mehr einzunehmen. Insbesondere kann auch keine narzisstische Persönlichkeitsstörung angenommen werden, wegen welcher die Angeklagte in dissoziative Zustände verfällt und nicht etwa mit kognitiv durchdachter List, sondern stattdessen affektgeleitet mit gutem Gespür für das Gegenüber, vorging, wobei ein Steuerungsverlust eingetreten wäre. Vielmehr hat die Angeklagte keine sich von allein ergebende Möglichkeit ausgenutzt an Geld zu gelangen, sondern hat sich eigeninitiativ in beiden Fällen eine detailreiche Geschichte ausgedacht, welche sie etwa durch Fotos von Geschäftsreisen untermauerte. Nach Erhalt der Gelbeträge war die Angeklagte sodann plötzlich nicht mehr der Nähebeziehung interessiert und hat auf Kontaktversuche nicht mehr reagiert. In der Hauptverhandlung selbst hat die Angeklagte sich hinsichtlich des Sofas nach der teilweisen Vernehmung der Zeugen eingelassen und so versucht, den Strafvorwurf abzuwehren. Insbesondere hat die Angeklagte die Umstände eingeräumt, die objektive leicht beweisbar wären (Überweisung der 5.000 EUR) und ihre Einlassung entsprechend angepasst, nachdem sie zunächst noch die Einlassung ihres Verteidigers revidierte, wonach es einen Zusammenhang mit einer zeitlich nicht passenden Anklageschrift gegeben hätte. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses vielaktige Geschehen durch dissoziative Zustände verursacht sein sollte.
Auch der im mündlichen Plädoyer des Verteidigers knapp gestellte Antrag auf Einholung von „Kontoverdichtungen“ war zurückzuweisen, da diese für das Verfahren schlichtweg nicht relevant sind. So hat der Zeuge N gerade selbst gesagt, dass die 20.000,00 EUR in einem Schließfach lagen, sodass davon auszugehen ist, dass sich –wie die Verteidigung ja behauptet- eine entsprechende Kontobewegung bei ihm nicht auf dem Konto befinden wird. Auch wenn die Verteidigung angibt, bei den 20.000,00 EUR handele es sich um „Schwarzgeld“ ist dies für die Frage des Diebstahles schlichtweg nicht relevant. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen N in seinem Beweiswert dadurch eingeschränkt gewesen wäre, wenn dies zuträfe, könnten mit dem Beweisantrag ohnehin nicht geführt werden; Anhaltspunkte hierfür liegen aber auch nicht vor. So würde aber auch aus einer entsprechenden Kontoauswertung nicht hervorgehen, ob es sich um „Schwarzgeld“ gehandelt habe.
IV.
Somit hat sich die Angeklagte des Diebstahls (Tat zu Ziffer 1) wie des Betruges (Tat zu Ziffer 2) schuldig gemacht. Sie handelte in beiden Fällen vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft.
Zugunsten der Angeklagten ist das Gericht in keinem der Fälle von einem gewerbsmäßigen Handeln ausgegangen.
Aufgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist der Strafrahmen des § 242 Abs.1 bzw. 263 Abs.1 StGB, welcher jeweils für eine solche Straftat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht für beide Taten den hier nunmehr erheblich eingetretenen Zeitablauf berücksichtigt, sowie die Tatsache für beide Taten, dass der Geschädigte N recht leichtfertig gehandelt hat und eine Art „Mitverschulden“ berücksichtigt werden konnte. Ferner wurden für beide Straftaten mildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt(e) und sie in der Vergangenheit einen schwierigen Werdegang durchmachte.
Strafschärfend war für beide Straftaten die Vorstrafen des Angeklagten Beachtung beziehungsweise die Tatsache, dass sie damals unter einer laufenden Bewährung stand. Strafschärfend fand zudem in Bezug auf die Diebstahlstat Beachtung, dass eine durchaus erhebliche Geldsumme von 20.000,00 EUR, welche einen Großteil der privaten Ersparnisse des Zeugen N darstellten, die Diebesbeute war. Ferner spricht für beide Taten zu Ungunsten der Angeklagten, dass aus dem besonders planvollen und langfristigen Verhalten der Angeklagten eine erhöhte kriminelle Energie spricht.
Unter Abwägung der vorstehenden Strafzumessungserwägung hat das Gericht folgende Einzelstrafen verhängt:
für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten,
für den Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Unter nochmaliger Abwägung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen sowie Berücksichtigung des engen kriminologischen, aber auch zeitlichen Zusammenhangs, hat das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 11 Monaten
gebildet. Diese ist tat- und schuldangemessen.
Als Tatbeute von 20.000 EUR bzw. 5.000 EUR unterliegt zudem der Betrag in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR der Einziehung.
V.
Die Freiheitsstrafe konnte vorliegend nicht gem. § 56 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es bestehen keine besonderen Umstände, die nach einer angestellten Gesamtwürdigung von Person und Tat zu einer Bewährungsaussetzung führen könnten.
Vielmehr blieb festzustellen, dass die Angeklagte sich derzeit in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt befindet und in der Vergangenheit immer wieder, auch einschlägig, in Erscheinung getreten ist. Eine Schadenswiedergutmachung hat nicht stattgefunden und auch konkrete Zukunftsaussichten, die dem Leben der Angeklagte eine Kehrtwende geben könnten bestehen derzeit nicht. Bislang ist aufgrund des von der Verteidigung angefochtenen Gesamtstrafenbeschlusses unklar wie lange die Angeklagte noch in Strafhaft bleiben wird; es dürfte sich jedoch um einen Zeitraum von mehreren Jahren handeln.
Das Gericht verkennt bei der angestellten Gesamtwürdigung nicht, dass die Angeklagte derzeit einen Job für eine Zeitarbeitsfirma seit ca. 3 Monaten nachgeht und offensichtlich trotz der Inhaftierung ein geregeltes Familienleben, insbesondere zu ihrem Sohn, lebt. Darüber hinaus konnten jedoch keine positiven Aspekte gefunden werden und schon gar keine solche Umstände, die eine Freiheitsstrafe mit der Aussetzung zur Bewährung hier gem. § 56 Abs.2 StGB noch einmal rechtfertigen könnten.
Soweit die Angeklagte angibt nunmehr endlich eine Ausbildung als Kosmetikerin absolvieren zu wollen, muss hierzu gesagt werden, dass tatsächlich konkrete Bemühungen, welche in einen Erfolg münden könnten, nicht stattgefunden haben. Vielmehr ließ sich aus der auszugsweisen Verlesung von alten Urteilen entnehmen, dass die Angeklagte diesen Wunsch schon lange hegt und bereits vor anderen Gerichten in der Vergangenheit angeblich konkrete Bemühungen angab, welche regelmäßig nicht in die Tat umgesetzt worden sind. Bereits in der Vergangenheit gegen die Angeklagte verhängte Geld- und auch Freiheitstrafen konnten sie nicht von den hier festgestellten Taten abhalten. Einsicht oder Reue liegen bei der Angeklagten nicht vor.
Insbesondere war vor dem Hintergrund der – einschlägigen – Vorstrafen auch keine Bewährungsaussetzung unter strengen Auflagen möglich.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.
D
Richterin am Amtsgericht