Fluggastrechte: 250 € Ausgleich nach Flugannullierung wegen Streik zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 c, Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 wegen Annullierung eines Fluges. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte sich auf außergewöhnliche Umstände (Art. 5 Abs. 3) berufen kann. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 250 € und führt aus, dass die Beklagte die Umstände nicht hinreichend bewiesen hat. Vorgerichtliche Anwaltskosten werden nicht ersetzt; Verzugszinsen richten sich nach §§ 280, 286, 288 BGB.
Ausgang: Klage hinsichtlich Ausgleichszahlung nach VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 250 € stattgegeben, der übrige Klageantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 begründet einen Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung bei Annullierung und entsprechender Umbuchung/Verspätung.
Das Luftfahrtunternehmen ist von der Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur befreit, wenn es nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar war.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und für die Unmöglichkeit ihrer Vermeidung trägt das Luftfahrtunternehmen; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.
Bei Berufung auf einen Arbeitskampf (Streik) müssen konkrete und nachvollziehbare Angaben zu Umfang, Personalstärke und zur Unmöglichkeit ersatzweiser Maßnahmen gemacht werden; bloße Behauptungen sind nicht ausreichend.
Verzugszinsen können gemäß §§ 280, 286, 288 BGB verlangt werden; der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht regelmäßg erst 30 Tage nach Zugang einer Zahlungsaufforderung.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
09.11.2011
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2011
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 250,00 € nach Art. 5 Abs. 1c, Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004.
Unstreitig wurde der Flug des Klägers von Paris nach Düsseldorf am 16.01.2011 mit der Abflugzeit 19:55h annulliert und der Kläger erst am nächsten Tag um 6:35h mit einem anderen Flug befördert.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen. Hiernach ist das Luftfahrtunternehmen von den Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.
Zwar behauptet sie, dass ihr Bodenpersonal in Paris in einen lediglich zwei Stunden vor dem Flug angekündigten Streik getreten sei, jedoch hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.
Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass ihr aufgrund des Streiks nur eine Minimalbesetzung zur Abfertigung der Flüge zur Verfügung gestanden hätte. Eine Annullierung des Fluges des Klägers sei nicht zu vermeiden gewesen. Die Beschaffung von Ersatzpersonal sei nicht möglich gewesen.
Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, worauf auch der Kläger ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen, wie viele Mitarbeiter ihr zur Verfügung standen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich war. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nicht Bodenpersonal einer kooperierenden Airline zur Abfertigung des Fluges eingesetzt wurde.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Zinsen können jedoch erst ab 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung verlangt werden.
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehen jedoch nicht. Ein erst verzugsbegründendes Schreiben eines Rechtsanwalts löst keinen zu ersetzenden Verzugsschaden in Höhe der hierfür entstandenen Kosten aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 250,00 €