Rechtsschutzversicherung: Kein Deckungsschutz für negative Feststellungsklage und Unterlassung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung weitere Kostendeckung für ein vor dem Landgericht geführtes Verfahren, u.a. für eine negative Feststellungsklage über 60.000 € und einen Unterlassungsantrag wegen SMS. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die negative Feststellungsklage betreffe nicht den privaten Bereich, sondern stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit über eine GmbH; zudem greife der Ausschluss für Ansprüche aus Haftung für Verbindlichkeiten Dritter. Für den vorbeugenden Unterlassungsantrag bestehe kein Schadensersatz-Rechtsschutz, da Unterlassung qualitativ von Schadensersatz verschieden sei.
Ausgang: Klage auf weitere Kostendeckung aus der Rechtsschutzversicherung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach den ARB, der auf den privaten Bereich beschränkt ist, erfasst keine Auseinandersetzungen, deren Ursprung in einer gewerblichen Geschäftsbeziehung einer GmbH liegt, auch wenn der Anspruchsgegner irrtümlich den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nimmt.
Die Abwehr einer behaupteten persönlichen Inanspruchnahme, die nur aus dem Verhältnis eines Dritten zu einer Gesellschaft hergeleitet werden kann (z.B. Organhaftung oder Durchgriff), betrifft regelmäßig den unternehmerischen Bereich und fällt nicht unter privat vereinbarten Rechtsschutz.
Ein Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen erfasst auch die Abwehr von Forderungen, die wirtschaftlich Verbindlichkeiten einer Gesellschaft betreffen.
Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch im Sinne von Rechtsschutzbedingungen, die Schadensersatz-Rechtsschutz auf Naturalrestitution bzw. Ausgleich eines bereits eingetretenen Schadens ausrichten.
Aufgrund der qualitativen Verschiedenheit von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den klaren Wortlaut der ARB hinaus ausgeschlossen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden,
sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Rechtsschutzversicherung. Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte dem Kläger Rechtsschutz zu gewähren hat.
Die XXX GmbH schloss mit der Beklagten eine Versicherung (Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige) nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2002/2 [Bl. 40 ff. GA]). Die XXX GmbH heißt nunmehr X GmbH. Der Kläger war der ehemalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH (vormals XXX GmbH). Begünstigter nach diesem Rechtsschutzversicherungsvertrag ist der Kläger. § 28 des Vertrages (Bl. 46 GA) lautet:
"Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige [...]
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), [...]
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten
und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande
sowie Anhängern und von ausschließlich privat genutzten Motorfahr-
zeugen zu Wasser und in der Luft [...]"
§ 2 des Vertrages (Bl. 40 GA) lautet in Auszügen:
"a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit
diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
teilen beruhen; [...]
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der
Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c)
enthalten ist, [...]"
§ 3 Abs. 4 lit. d) lautet:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend
gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für
Verbindlichkeiten anderer Personen."
§ 3 Abs. 2 lit. h) lautet:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den
Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunter-
nehmen."
Der Kläger erhob gegen Frau X und Herrn X vor dem Landgericht X (Az. xx X XXX/XX) Klage, festzustellen, dass Herrn x keine Forderungen gegen den Kläger zustehen, Frau X und Herrn X zu verurteilen, das Senden von SMS an den Kläger zu unterlassen, die Behauptung, der Kläger sei ein "Betrüger" zu widerrufen und an den Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 € zu zahlen.
In der Klageschrift (Anlage K2, Bl. 14 ff. GA) begründete der Kläger vor dem Landgericht X seine Anträge im Wesentlichen wie folgt: Herr X, der Ehemann der Frau X, mache Forderungen gegen die X GmbH geltend. Die beiden behaupteten, sie hätten eine Forderung gegen den Kläger persönlich und hätten ihm unter anderem durch SMS gedroht, wenn er nicht zahlen würde. Dabei hätten die beiden ihre Forderung gegen den Kläger auf 60.000,00 € beziffert.
Mit Schreiben vom 28.3.2006 (Bl. 21 GA) sagte die Beklagte Kostendeckung für die erste Instanz im Bereich des allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutzes abzüglich einer vertraglichen Selbstbeteiligung des Klägers von 250,00 € zu. Mit Schreiben vom 8.5.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Kostenschutz für den Unterlassungsanspruch und für die negative Feststellungsklage nach den Versicherungsbedingungen nicht übernommen werde (Anlage K4, Bl. 23 GA). Die Beklagte zahlte an den Kläger Kostendeckung in Höhe von 3.205,70 €. Dabei legte sie einen Streitwert von insgesamt 27.000,00 € zugrunde (25.000,00 € Widerrufsantrag, 2.000,00 € Schmerzensgeldantrag).
Der Kläger begehrt Kostendeckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag von der Beklagten, basierend auf einem Streitwert von insgesamt 87.000,00 €.
Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsschutzversicherungsvertrag erfasse auch Rechtsschutz für seine negative Feststellungsklage und den Unterlassungsantrag. Herr X habe sich einer Forderung in Höhe von 60.000,00 € gegenüber dem Kläger persönlich berühmt. Aus dem Umstand, dass es zwischen Herrn X und dem Kläger persönlich unstreitig keine Geschäftsbeziehung gegeben habe, folge der Rückschluss, dass Rechte des Klägers in seinen privaten Bereich, der von der Versicherung erfasst sei, berührt seien. Die Geschäftsführer- und Gesellschafterrolle des Klägers in der X GmbH führe nicht zu einer Geschäftsbeziehung mit Herrn X, weil die GmbH als juristische Person selbständig sei. Dass Herr X gegebenenfalls eine Forderung gegen die X GmbH gemeint und aus Unkenntnis über das sog. Trennungsprinzip sich unmittelbar an den Kläger gewandt habe, dürfe für den Kläger nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
§ 3 Abs. 4 lit. d) ARB 2000/2 (Bl. 40R GA) gelte nicht bei Geschäftsführern oder Gesellschaftern einer GmbH.
Die Unterlassungsantragskosten seien nach § 2 a) ARB 2000/2 mitversichert. Es gebe zwei Arten von Unterlassungsansprüche: Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog sei kein Schadenersatzanspruch, aber andere Unterlassungsansprüche könnten Schadenersatzanspruch im Sinne des § 249 BGB sein und damit unter den "Schadenersatz-Rechtsschutz" des Vertrages fallen.
Die Beklagte sei daher zur vollen Übernahme der Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtkosten) gemäß § 2 d) ARB, bezogen auf einen Streitwert von 87.000,00 €, ohne Beschränkung auf die Leistungsklagenanträge verpflichtet, sie schulde dem Kläger daher abzüglich des bereits gezahlten Betrages und der Selbstbeteiligung weitere 3.524,86 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.524,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2007 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte auch Rechtsschutz bezüglich des Unter-
lassungsantrags in dem Rechtsstreit X gegen X und andere vor
dem Landgericht X, Aktenzeichen XX X XXX/XX, Klageschrift vom
24.5.2006, Antrag Ziffer 2) leisten muss,
die Beklagte zu verurteilen, weitere 165,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, über den gewährten Rechtsschutz für den Widerrufs- und den Schmerzensgeldantrag keinen Rechtsschutz zu schulden. Aus dem Umstand, dass der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH (bzw. XXX GmbH) war, und aus dem Umstand, dass Herr X meinte, er habe einen Anspruch gegen den Kläger aus seiner Geschäftsbeziehung mit der X GmbH, müsse der Schluss gezogen werden, dass der vom Kläger erstrebte Rechtsschutz im gewerblichen/unternehmerischen und nicht im vertraglich übernommenen privaten Bereich begehrt werde. Der Umstand, dass der Kläger privat keine Verbindlichkeit gegenüber Herrn X eingegangen sei, mache aus der gewerblichen Beziehung keine private. Jedenfalls versuche der Kläger, einen Anspruch des Herrn X gegen Dritte (die X GmbH) abzuwehren. § 3 Abs. 4 lit. d) ARB 2000/2 (Bl. 40R GA) schließe einen Rechtschutz aber diesbezüglich aus.
Ein Unterlassungsanspruch sei kein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 2 a) ARB 2000/2 (Bl. 40 GA).
Der Kläger könne von der Beklagten keine Zahlung verlangen, solange er selbst nichts gezahlt habe und ihm kein Schaden entstanden sei. Er habe lediglich einen Freistellungsanspruch.
§ 3 Abs. 2 lit. h) ARB 2000/2 (Bl. 40R GA) schließe eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Kostendeckungsprozess aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag keine weiteren Ansprüche, sei es auf Zahlung oder auf Freistellung.
Es kann offen bleiben, ob der Zahlungsanspruch des Klägers überhaupt – trotz Hinweises der Beklagten – schlüssig vorgetragen worden ist, da er nicht erklärt, dass er die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in dem landgerichtlichen Verfahren beim Landgericht X bereits gezahlt hat oder ob ihm lediglich ein Freistellungsanspruch, der sich im Antrag nicht wiederfindet, zusteht. Jedenfalls hat der Kläger keine weiteren Zahlungs- oder Freistellungsansprüche gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis. Rechtsschutz im Bereich des Vertrags- und Sachenrechts besteht für den Kläger gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 d) ARB 2000/2 allein für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten. Die Forderung des Herrn X in Höhe von 60.000,00 € und die vom Kläger dagegen gerichtete negative Feststellungsklage betrifft nicht den privaten Lebensbereich des Klägers. Es geht nämlich nicht dabei um eine rein private Beziehung zwischen dem Kläger und Herrn X, sondern das Berühmen des Herrn X steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der selbständigen, gewerblichen Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Tätigkeit der X GmbH bzw. XXX GmbH. Nach dem unstreitigen Vortrag stand Herr X in Geschäftsbeziehung mit der X GmbH und berühmte sich, ausgehend von dieser Geschäftsbeziehung, unmittelbar eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Kläger, der zur damaligen Zeit Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Gesellschaft war. Auch wenn sich Herr X damit materiell-rechtlich gegebenenfalls an einen falschen Forderungsgegner gewandt hat, resultiert die Forderungsentstehung und die für das Landgericht X maßgebliche Rechtsprüfung auf einer gewerblichen Beziehung zwischen Herrn X und der X GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Kläger war. Das Landgericht X muss zur Prüfung der Begründetheit der negativen Feststellungsklage Überlegungen anstellen, ob Herr X gegenüber dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 60.000,00 € hat. Da es zwischen den Parteien unstreitig keine privat vertragliche oder deliktische Beziehung gibt, kann ein solcher Anspruch nur abgeleitet aus dem Verhältnis des Herrn X zur X GmbH entstehen, sei es, dass der Kläger als Geschäftsführer persönlich nach außen haftet oder aber sogar ein Durchgriff durch die GmbH auf den Gesellschafter erfolgt. Dieser Prüfungsumfang der negativen Feststellungsklage verdeutlicht, dass die von Herrn X gegenüber dem Kläger behauptete Forderung ihren Ursprung im gewerblichen unternehmerischen Bereich hat, für den ein Rechtsschutz durch die Beklagte nicht vereinbart ist. Nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich bei der Auseinandersetzung mit Herrn X vielmehr um die Abwehr einer Haftung für Verbindlichkeiten der X GmbH bzw. XXX GmbH. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger aufgrund des Versicherungsausschlusses in § 3 Abs. 4 lit. d) ARB 2000/2 keinen Rechtsschutz beanspruchen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag gegenüber dem Kläger auf der Basis des von ihr zutreffend zugrundegelegten Streitwerts erfüllt (§ 362 BGB).
Die Feststellungsklage ist unbegründet: Gemäß § 28 in Verbindung mit § 2 a) ARB 2000/2 (Bl. 40 GA) besteht kein Versicherungsschutz für den vom Kläger im Verfahren vor dem Landgericht X erhobenen Unterlassungsantrag. Ein Unterlassungsanspruch ist kein Schadenersatzanspruch im Sinne der Vertragsbedingungen. Der Kläger begehrt gegenüber Herrn X und Frau X, diese zu verurteilen, das Senden von SMS an ihn zu unterlassen. Dieser vorbeugende Unterlassungsanspruch dient nicht der Wiederherstellung eines Zustands, wie er ohne die in der Vergangenheit liegenden SMS bestehen würde, und stellt daher keinen auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch dar. Schadenersatz stellt den Geschädigten so, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten ist. Vorbeugende Unterlassungsklagen dienen einem anderen Zweck. Überdies sind die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs auch andere als die eines Schadenersatzanspruchs. Aufgrund der qualitativen Verschiedenheit beider Anspruchsarten ist eine Ausweitung des Versicherungsschutzes über den Wortlaut hinaus nicht möglich (vgl. AG Hannover, r+s 1998, 27; AG Lingen, r+s 1998, 28).
Mangels begründeter Hauptforderung kann der Kläger nicht anteilig außergerichtliche Rechtsanwaltskosten beanspruchen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert (§ 48 GKG, § 3 ZPO): 4.024,86 €