Klage auf Differenzzahlung aus Hausrat-/Fahrzeugversicherung wegen Felgendiebstahl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte weitere Zahlungen wegen Diebstahls eines kompletten Radsatzes; zwischen den Parteien bestanden Hausrat- und Fahrzeugversicherung. Das Gericht prüfte, ob der geltend gemachte Wiederbeschaffungsaufwand über die bereits geleistete Zahlung hinaus ersatzfähig ist. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Vorleistung der Beklagten den geschätzten Wiederbeschaffungswert überstieg und der Vortrag des Klägers widersprüchlich und unsubstantiiert war.
Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen abgewiesen; bereits geleistete Zahlung erfüllt den geschätzten Wiederbeschaffungswert.
Abstrakte Rechtssätze
Ein weiterer Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers entfällt, wenn der Versicherer bereits einen Betrag gezahlt hat, der den nach den Versicherungsbedingungen maßgeblichen Wiederbeschaffungswert erreicht oder übersteigt.
Bei Hausratversicherungen ist der Wiederbeschaffungswert nach § 12 Ziff. 4 AVB anhand der Anschaffungskosten für neuwertige Sachen gleicher Art und Güte zu bemessen; das Alter der Sache ist zu berücksichtigen.
Das Gericht kann den Wiederbeschaffungswert nach § 287 ZPO frei schätzen und dabei technische Wertverluste infolge Alterung sowie eigene Erfahrung heranziehen.
Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten nach §§ 280, 286 BGB setzt Verzug des Leistungspflichtigen voraus; liegt kein Verzug vor, besteht kein Erstattungsanspruch.
Unsubstantiierte oder widersprüchliche Sachvorträge des Anspruchstellers, etwa zur Altersbestimmung von Sachen, können unbeachtlich bleiben und die Anspruchsbegründung entfallen lassen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 19.1.2010
durch Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestehen sowohl eine Hausratversicherung als auch eine Fahrzeugversicherung.
Am 19.1.2009 entwendeten unbekannte Dritte einen kompletten Radsatz mit Felgen für einen PKW Mercedes-Benz CL 55 AMG Coupé aus der auf dem Grundstück des Klägers stehenden verschlossenen Garage. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten unter Berufung auf eine Rechnung des Autohauses X GmbH, datiert auf den 14.4.2009, Wiederbeschaffungskosten für einen kompletten Radsatz mit Felgen samt Montage in Höhe von 3.841,65 € sowie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Die Beklagte zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.450,00 €, wobei sie einen pauschalen Wert in Höhe von 2.600,00 € unter Berücksichtigung der nach der Fahrzeugversicherung maßgeblichen Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 150,00 € in Ansatz brachte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei auch zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet. Ein entsprechender Anspruch könne auf die Hausratversicherung gestützt werden.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.866,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.4.2009 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 21.8.2009 hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an ihn 1.416,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.4.2009 zu zahlen,
2.
ihn von einer gegenüber Rechtsanwalt X, xxxxx X, bestehenden Verbindlichkeit in Höhe von 186,24 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der vorliegende Schaden sei nicht nach der Hausratversicherung des Klägers, sondern nach dessen Teilkaskoversicherung geltend zu machen. Hiernach sei ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen, so dass dem Kläger ein über den gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch nicht zustehe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.416,65 € aus den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnissen zu. Hierbei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob der Schaden nach der Fahrzeugversicherung oder der Hausratversicherung geltend zu machen war. Denn jedenfalls ist durch die seitens der Beklagten erfolgte Zahlung in Höhe von 2.450,00 € ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers bereits erfüllt worden.
Der Kläger hat keinen weiteren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherungsvertrag.
Gemäß § 12 Ziffer 4 AVB Hausratsversicherung ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Maßgeblich sind hierbei neuwertige Sachen gleicher Art und Güte. Im vorliegenden Fall ist mithin auf den Anschaffungspreis für neuwertige siebeneinhalb Jahre alte Felgen abzustellen. Denn der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 21.8.2009, Seite 2, und mit Schriftsatz vom 26.10.2009, Seite 2 oben, vorgetragen, dass die Originalfelgen des im Jahre 2001 angeschafften Pkw gestohlen worden seien. Sofern der Kläger erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2010 vorgetragen hat, zwei der Felgen seien zum Zeitpunkt des Diebstahls erst zwei Jahre alt gewesen, ist dieser Vortrag widersprüchlich. Der Kläger hat diesen Widerspruch nicht aufzuklären vermocht. Der Vortrag, es habe Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm, dem Kläger, und seinem Prozessbevollmächtigten gegeben, ist insoweit nicht ausreichend. Darüber hinaus ist der Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger hat nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gelegenheit er zwei neue Felgen erworben hat.
Den Wiederbeschaffungswert für einen kompletten Satz Felgen in neuwertigem Zustand mit einem Alter von siebeneinhalb Jahren schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 800,00 €. Hierbei kann das Gericht auf seine aus einer Reihe von gleichgelagerten Einzelfallentscheidungen gewonnenen Erfahrungen zurückgreifen. Es ist dem Gericht bekannt, dass Felgen, welche länger als zwei Jahre gelagert werden, auch in neuem Zustand insbesondere infolge der Weiterentwicklung des Technikstandes beträchtlich an Wert verlieren.
Hinsichtlich der entwendeten Sommerreifen schätzt das Gericht den Wiederbeschaffungswert für einen kompletten Satz Reifen auf insgesamt 900,00 €. Hierbei unterstellt das Gericht den Vortrag des Klägers, die Sommerreifen seien erst zweieinhalb Jahre alt, als wahr. Gleichwohl ist auch bei zweieinhalb Jahre alten Reifen in neuwertigem Zustand zu berücksichtigen, dass ein deutlicher Wertverlust infolge der durch die Lagerung bedingten Materialermüdung sowie der Weiterentwicklung des Technikstandes eintritt.
Unter der Berücksichtigung, dass Kosten für Ventil- und Radnabenabdeckung in Höhe von 31,00 € sowie Lohnarbeiten in Höhe von 110,50 € ausweislich der Rechnung vom 14.4.2009 des Autohauses X GmbH entstanden sind, wäre dem Kläger ein Betrag in Höhe von 2.191,36 € brutto (1.841,50 € netto) zu erstatten. Hinzukommt eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Beklagte hat jedoch bereits vorgerichtlich an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.450,00 € gezahlt.
Auch aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugversicherung kann der Kläger keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte geltend machen. Gemäß § 13 AKB wären dem Kläger die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Die seitens der Beklagten erfolgte Zahlung ist jedoch, wie oben ausgeführt, bereits höher als der zugrunde zu legende Wiederbeschaffungswert.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Denn die Beklagte befand sich mit der von ihr zu erbringenden Leistung nicht in Verzug. Der Kläger hat die Beklagte erstmalig mit Schreiben vom 16.4.2009 zur Zahlung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte, was sich aus dem Schreiben vom 8.4.2009 ergibt, vorgelegt mit Schriftsatz vom 23.7.2009 (Bl. 18 GA), bereits 2.450,00 € an den Kläger gezahlt.
Mangels eines entsprechenden Hauptanspruchs sind auch die geltend gemachten Zinsansprüche nicht gegeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 26.8.2009: 3.866,65 €,
danach: 1.416,65 €.