Schadensersatz für Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schätzung zwischen Schwacke und Fraunhofer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Mietwagenkosten nach abgetretenen Ansprüchen aus einem Alleinverschulden des Versicherungsnehmers. Strittig war die Bemessungsgrundlage (Schwacke- vs. Fraunhofer-Liste). Das Gericht schätzt den Anspruch nach §287 ZPO anhand des Mittelwerts beider Listen und setzt unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Zahlungen einen Betrag von 387,58 € fest; Zinsen seit 29.06.2010. Rest der Klage abgewiesen, Berufung nicht zugelassen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 387,58 € für Mietwagenkosten, sonstige Ansprüche abgewiesen; Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Alleinverschulden des Versicherungsnehmers kann der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger von der Haftpflichtversicherung Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten nach §§ 7 Abs.1, 17 Abs.2 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 VVG verlangen.
Bei der Schätzung nach § 287 ZPO kann das Gericht unterschiedliche Ermittlungsmethoden (z. B. Schwacke- oder Fraunhofer-Listen) zugrunde legen und zur Vermeidung einseitiger Ergebnisse auch den arithmetischen Mittelwert verschiedener Ansatzpunkte bilden.
Bei der Schätzung sind neben dem Basispreis auch sachgerechte Zuschläge und Zusatzleistungen (z. B. Zustellung, Abholung, Navigationssystem, Pedalmiete, Zweitfahrer, Winterreifen) zu berücksichtigen.
Die Feststellung der erforderlichen Mietdauer obliegt primär dem Anspruchsteller; das Gericht kann diese jedoch nach durchgeführter Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) auch bei Wochenendkonstellationen als gegeben ansehen, wenn glaubhafte Zeugenaussagen dies stützen.
Handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung, tritt Verzug i.S.v. § 286 Abs.1 S.1 BGB nicht automatisch ein; Zinsansprüche können daher regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden (vgl. §§ 291, 288 BGB).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2010
durch den Richter am Landgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 387,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44% und die Beklagte zu 56%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 344,00 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG zu.
Unstreitig ist es am 04.12.2009 zu einem Verkehrsunfall in X gekommen, den der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht und verschuldet hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen an die Klägerin abgetreten hat.
Gemäß § 249 BGB kann die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten von der Beklagten die erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht dahingehend, auf welcher Grundlage die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind. Die Klägerin stützt sich auf die sogenannte "Schwacke-Liste" während die Beklagte von den Werten aus der Liste "Fraunhofer" ausgeht. Die Parteivertreter haben in den vorbereitenden Schriftsätzen sehr umfangreich vorgetragen, welche Gesichtspunkte jeweils für die eine und gegen die andere Ermittlungsmethode sprechen. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, welche jeweils die eine oder andere Ermittlungsmethode als Schätzgrundlage befürworten.
Zwar darf sich ein Gericht im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO auf die eine oder andere Ermittlungsmethode stützen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Gericht auf eine der beiden Ermittlungsmethoden festlegen muss. Das Gericht hält es vielmehr für angemessen, den Mittelwert von beiden Methoden seiner Schätzung zu Grunde zu legen. Als solchen Mittelwert hat das Gericht den tenorierten Betrag ermittelt. Hierbei ging das Gericht von einem Wert nach der Schwacke-Liste in Höhe von 1.374,53 € und einem Wert nach der Fraunhofer-Liste in Höhe von 773,69 € aus.
Von dem Mittelwert in Höhe von 1.074,11 € war der unstreitig bereits gezahlte Betrag in Höhe von 686,53 € abzuziehen, so dass ein Restbetrag in Höhe von 387,58 € verbleibt.
Bei der Ermittlung des Wertes nach der Schwacke-Liste als Grundlage der vorgenommenen Schätzung ist vorliegend nicht der Normalpreis der Schwacke-Liste einzusetzen, sondern es ist ein Aufschlag von 20 % hinzuzuziehen. Auch dieser Aufschlag ist für sich genommen nach § 287 ZPO zu schätzen, das Gericht hält insoweit 20 % für angemessen. Die Klägerin muss sich jedoch die unstreitige fünfprozentige Eigenersparnis anrechnen lassen. In Ansatz zu bringen waren weiterhin die Zusatzleistungen für Zustellung und Abholung, Navigationssystem, Pedalmiete, Telefonvorrichtung, Zweitfahrer und Winterreifen. Auf diese Weise ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.374,53 €.
Dass es sich bei dem Mietwagen um einen Fahrschulwagen handelt, hat das Gericht bedacht. Dies führt jedoch nach der Schätzung des Gerichts nicht zu einem in der Höhe abweichenden Wert.
Nach der Fraunhofer-Liste ergibt sich ein Betrag in Höhe von 773,69 € unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berechnung der Beklagten zu Unrecht vernachlässigten Beträge für Zweitfahrer und Winterreifen, welche von der Klägerin ebenfalls erstattet verlangt werden können und von dem Gericht auf 60,50 € und 50,42 € geschätzt werden.
Das Gericht hält im vorliegenden Fall eine Mietdauer von sechs Tagen für angemessen und erforderlich. Zwar ereignete sich der Unfall am 04.12.2009, also einem Freitag, so dass, da es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein gewerblich genutztes Fahrzeug, einen Fahrschulwagen handelte, eine notwendige Nutzung des Mietfahrzeuges am Wochenende vom 05./06.12.2009 von der Klägerin darzulegen und zu beweisen war.
Das Gericht ist jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen persönlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie jedoch völlig auszuschließen, davon überzeugt, dass das Mietfahrzeug wie von der Klägerin vorgetragen genutzt wurde.
Hierbei stützt sich das Gericht auf die Aussage des Zeugen S. Der Zeuge S bekundete im Rahmen seiner Vernehmung, in seiner Fahrschule sei sowohl der Freitag als auch der Samstag ein ganz normaler Arbeitstag. Er sei sich sicher, auch an diesem Wochenende Fahrstunden mit dem Mietfahrzeug gegeben zu haben. Das könne er anhand von Tagesnachweisen auch noch nachvollziehen.
Den Bekundungen des Zeugen S schenkt das Gericht glauben. Sie waren in sich widerspruchsfrei, erfolgten spontan und ließen eine Belastungstendenz nicht erkennen.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch steht er Klägerin nicht zu. Die Beklagte ist nicht infolge der Nichtleistung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung der Klägerin in Verzug geraten gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Es handelte sich nicht um eine Entgeltforderung in diesem Sinne. Denn die seitens der Beklagten geschuldete Zahlung stellte sich nicht als eine Gegenleistung für eine von der Klägerin beziehungsweise dem ehemaligen Forderungsinhaber zu erbringenden Leistung dar. Deshalb können vorliegend nur Zinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an verlangt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der Nichtzulassung der Berufung hat ihre Rechtsgrundlage in § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Streitwert: 688,00 Euro