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Amtsgericht Düsseldorf·40 C 327/87·26.03.1990

Klage wegen Reiseabbruch nach Rauchverbot und Reiseleitermängeln abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger brachen eine gebuchte Busrundreise wegen eines im Bus ausgesprochenen Rauchverbots und angeblich mangelhafter Reiseleitung ab und fordern Minderung sowie Schadensersatz. Das Gericht verneint einen Reisemangel nach § 651c BGB: Ein Rauchverbot stellt keinen Mangel dar, wenn es nicht zugesichert war oder nicht alle Mitreisenden einhellig widersprachen. Die Beweisaufnahme ergab widersprüchliche Zeugenaussagen; pauschale Vorwürfe wurden als unsubstantiiert gewertet. Daher sind Minderung und Schadensersatz abzuweisen.

Ausgang: Klage auf Minderung und Schadensersatz wegen angeblicher Reisemängel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisemangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen oder ein Fehler die Tauglichkeit oder den Wert der Reise erheblich aufhebt oder mindert.

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Ein vom Reiseveranstalter ausgesprochenes Rauchverbot im Bus begründet keinen Reisemangel, sofern das Rauchrecht nicht ausdrücklich zugesichert wurde oder nicht alle Mitreisenden einhellig eine abweichende Regelung befürworten.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Reisemangels; unsubstantiiert vorgetragene, pauschale Mängelbehauptungen bleiben unbeachtlich.

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Leistungsregelungen wie Pausen (hier ca. alle 2–2½ Stunden mit jeweils ~3 Minuten) genügen grundsätzlich, sodass der Veranstalter nicht wegen verkürzter Rauchpausen haftet, wenn keine abweichende Zusicherung besteht.

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Minderungs- und Schadensersatzansprüche wegen verlorener Urlaubszeit oder zusätzlicher Kosten setzen das Vorliegen eines Reisemangels voraus und sind bei fehlender Überzeugung der Gerichtsbeweise zu verneinen.

Relevante Normen
§ 651d, 651f BGB§ 651c Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 6.März 1990

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen

die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangs-

vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 600,-- DM abzuwenden, wenn

nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch selbst

schuldnerische Bürgschaft einer west-

deutschen Großbank oder öffentlich-recht-

lichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Busrundreise "Höhepunkte des Westens" vom 2.4. bis 16.4.1987 durch den Westen der Vereinigten Staaten von Amerika. Für diese Reise zahlten die Kläger 1.177,-- DM pro Person an die Beklagte.

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Bei Beginn der Busrundreise wurde den Klägern, die starke Raucher sind, und auch den übrigen Reiseteilnehmern seitens der Reiseleiterin ein Rauchverbot für den Bus erteilt.

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Am 14.4.1987 brachen die Kläger in XXX wegen dieses sowie weiterer behaupteter Mängel die Busreise ab und flogen von dort aus nach XX, um am 16.4.1987 den Rückflug anzutreten.

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Die Kläger behaupten, die Reiseleitung sei unzureichend gewesen, die Reiseleiterin habe keine Informationen über Geschichte und Geographie der durchquerten Gegenden gegeben, sie habe nur ein schwer verständliches Deutsch gesprochen, auch seien die Rauchpausen während der Fahrt zu kurz gewesen. Bei der Planung und den Arrangements eigener Vorhaben während der Reise seien sie nicht von der Reiseleitung unterstützt worden. Die Reiseleiterin habe ihnen weder Karten für eine bestimmte Show bestellt noch die ihr bekannte Telefonnummer einer Agentur genannt, so dass sie diese über die Auskunft hätten erfragen müssen.

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Infolge des ablehnenden Verhaltens der Reiseleiterin seien sie von einem großen Teil der Mitreisenden ignoriert und abgelehnt worden; es habe sich ein gruppendynamischer Prozess entwickelt, der für sie nur schwer zu ertragen gewesen sei.

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Die Kläger machen daher ein Recht auf Minderung des Reisepreises, einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie infolge des Abbruchs der Reise zusätzlich entstandener Hotel-, Flug- und Telefonkosten geltend. Wegen der Forderungsaufstellung im einzelnen wird auf die Klageschrift vom 3.7.1987 verwiesen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie

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je 767,-- DM nebst 4 % Zinsen seit

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dem 17.6.1987 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dem durch die Reiseleiterin ausgesprochenen Rauchverbot sei eine entsprechende Abstimmung unter den Fahrgästen vorhergegangen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beschlusses vom 7.3.1988. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechenden Sitzungsniederschriften verwiesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern aus keinem Rechtsgrund zu. Minderungs- oder Schadensersatzansprüche nach §§ 651 d, 651 f BGB sind ausgeschlossen, weil die von den Klägern unternommene Busrundreise nach der Überzeugung des Gerichts nicht mangelhaft war.

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1.

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Es stellt keinen Mangel der Reiseleistung dar, dass durch die Reiseleiterin das Verbot ausgesprochen wurde, innerhalb des Busses zu rauchen.

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Die Einstandspflicht des Reiseveranstalters besteht für Reisemängel; im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert.

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Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kommt hier nicht in Betracht, denn die Kläger tragen selbst nicht vor, ihnen sei zugesichert worden, dass im Bus geraucht werden dürfe. Aber auch ein Fehler der Reiseleistung liegt nicht vor. Die Tauglichkeit der Reiseleistung selbst steht hier nicht in Rede, sondern das Rauchverbot betrifft letztlich das Wohlbefinden des Reisenden, der die Reise weniger intensiv genießt, wenn er seiner Rauchgewohnheit nicht ungestört nachgehen kann. Andererseits wird - dies ist allgemein bekannt - das Rauchen innerhalb geschlossener Räume und in Kraftfahrzeugen von nichtrauchenden Begleitern vielfach als nicht unerhebliche Störung ihres eigenen Wohlbefindens, wenn nicht gar als Angriff auf ihre Gesundheit angesehen. Demgemäss muss sich der Raucher wie der Nichtraucher, der eine Reise mit anderen Menschen gemeinsam unternimmt, darüber im klaren sein, dass er entweder das Wohlbefinden eines anderen beeinträchtigt oder selbst darin beeinträchtigt wird. Solange nicht der Reiseveranstalter entweder zusichert, es dürfe während der Reise im Bus oder auch im Flugzeug geraucht werden oder es werde nicht geraucht, sind Ansprüche von Rauchern oder Nichtrauchern, denen die getroffene Regelung missfällt, ausgeschlossen, wenn nicht alle Reisende einhellig eine bestimmte Regelung befürworten. Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn jedenfalls die Zeugin A wollte in einem Bus reisen, in dem nicht geraucht wird.

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Reisende, die besonderen Wert darauf legen, während der Reise zu rauchen oder auch solche, die von Rauchern nicht behelligt werden wollen, sind gehalten, entweder eine entsprechende Zusicherung des Reiseveranstalters zu erhalten oder einen individuellen Urlaub selbst zu gestalten.

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2.

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Ob der Reiseveranstalter im Fall eines erteilten Rauchverbotes gehalten ist, zumindest in regelmäßigen Abständen Pausen einzulegen, in denen Rauchern der Genuß einer Zigarette vergönnt ist, kann offen bleiben. Die Kläger haben nicht substantiiert bestritten, dass ca. alle 2 bis 2 1/2 Stunden eine Pause von ca. 3 Minuten eingelegt wurde. Diese Regelung ist nach Ansicht des Gerichts hinreichend, sollte dies besonders starken Rauchern nicht ausreichen, so kann dies nicht zu Lasten des Reiseveranstalters gehen, sondern muss vom Raucher, der sich für eine besondere Form des Urlaubs entschieden hat, hingenommen werden. Auch die Zeugen haben bekundet, dass bei den jeweiligen Pausen Gelegenheit zum Rauchen bestand.

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3.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Reiseleitung unzureichend war. Die Zeugen B und D haben zwar bekundet, die Reiseleiterin sei verschlossen und unzulänglich gewesen und habe keine landeskundigen Hinweise und Anregungen erteilt, demgegenüber haben aber die Zeuginnen E und A bekundet, die Reiseleiterin sei gut informiert gewesen und habe immer Informationen über die Besichtigungsobjekte gegeben. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen vermag das Gericht keine unterschiedliche Bewertung der Aussagen vorzunehmen, so dass jedenfalls keine Überzeugung dafür besteht, dass die Reiseleiterin keine Informationen über Land und Leute erteilt oder derartig unzulängliche Auskünfte erteilte, die selbst durchschnittlichen Anforderungen nicht genügten.

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Auch die Sprachkenntnisse der Reiseleiterin wurden von den Zeugen unterschiedlich beurteilt; während die Zeugen B und D von schwerverständlichem Deutsch sprachen, bezeichneten die Zeuginnen E und A dies als perfekt bzw. ausgezeichnet.

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Diese Unsicherheit über das Vorliegen eines Reisemangels geht zu Lasten der Kläger, die insofern die Beweislast tragen.

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4.

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Der Vortrag der Kläger, die Reiseleiterin habe sie bei der Planung und den Arrangements eigener Vorhaben nicht unterstützt, ist pauschal und unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Es ist dem Gericht und auch der Beklagten nicht klar ersichtlich, was die Kläger mit diesem Vorwurf konkret rügen wollen, welche eigenen Vorhaben damit gemeint sind. Die von den Klägern behauptete Verweigerung der Nennung der Telefonnummer einer Agentur ist jedenfalls unerheblich und stellt noch keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Reiseleistung dar.

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5.

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Das Gericht ist schließlich nicht davon überzeugt, dass die Reiseleiterin die Kläger als ständige Unruhestifter bezeichnete und durch ihre Ablehnung einen gruppendynamischen Prozess in Gang setzte, der den Klägern die Fortsetzung der Reise unmöglich machte. Dies wird sogar durch die Aussagen der Zeugen D und B nicht bestätigt, die bekundet haben, sie selbst und die Kläger seien von der Reisegruppe nicht abgelehnt worden, sondern hätten zu den anderen Teilnehmern durchaus freundliche Kontakte gehabt.

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Falls tatsächlich die Kläger von der übrigen Reisegruppe abgelehnt wurden, so ist jedenfalls nicht erwiesen, dass dies aufgrund eines zielgerichteten Verhaltens der Reiseleiterin erfolgte. Dagegen spricht vor allem die Aussage der Zeugin A, die bekundete, sie habe diese Gruppe - gemeint sind wohl die Kläger und die Zeugen D und B - tatsächlich als sehr störend empfunden. Es ist auch nur natürlich, dass sich innerhalb einer größeren Gruppe, die eine gemeinsame Reise auf relativ engem Raum unternimmt, Kleingruppen bilden und Sympathien und Antipathien sich entwickeln.

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Diese Unsicherheit über das Vorliegen eines Reisemangels geht wiederum zu Lasten der beweispflichtigen Kläger.

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6.

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Da ein Mangel der Reiseleistung der Beklagten nach der Überzeugung des Gerichts nicht vorliegt, sind Schadensersatzansprüche wegen vertaner Urlaubszeit oder wegen zusätzlich infolge des Reiseabbruchs entstandener Kosten nicht gegeben.

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7.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1534,-- DM