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Amtsgericht Düsseldorf·40 C 310/18·30.01.2019

Schadensersatz wegen nicht einlösbarer Wertgutscheine (AG Düsseldorf, 40 C 310/18)

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz, weil erworbene Wertgutscheine für eine Online-Reinigung nach Einstellung des Dienstes nicht eingelöst werden konnten. Er setzte die Beklagte als haftende Gesellschafterin zur Leistung binnen Frist in Verzug. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Schadens sowie Zinsen und Kosten. Begründend führte das Gericht aus, dass die Beklagte die Einlösung verhindert und nicht auf ein Umtauschverlangen des Klägers verwiesen werden durfte.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen nicht einlösbarer Gutscheine dem Kläger in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht der Erwerber eines Wertgutscheins binnen der Gültigkeitsfrist die Einlösung gegenüber dem Leistenden geltend und bleibt die Leistung wegen Einstellung des Betriebs aus, begründet die erfolglose Aufforderung Verzug und einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.

2

Eine Pflicht des Gutscheininhabers, bei einem Drittanbieter einen Umtausch in ein Kundenguthaben vorzunehmen, besteht nicht, wenn sich eine solche Pflicht nicht aus den Gutscheinbedingungen ergibt.

3

Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung bemisst sich nach dem durch die fehlende Einlösung entstandenen Schaden; bei Wertgutscheinen kann die Differenz zwischen Einlösewert und gezahltem Kaufpreis als Schaden ersetzt werden.

4

Bei Verzug entstehen neben dem Ersatz des Schadens Verzugszinsen sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 290 BGB§ 286 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2019

durch die Richterin am Amtsgericht K

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.06.2018 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

3

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 40,00 € aus §§ 290, 286 BGB.

4

Unstreitig erwarb der Kläger als Verbraucher über die Internetplattform „E“ mehrere Gutscheine für den Dienst X, einer Online-Reinigung für Kleidung, die von einer X GbR betrieben wurde, deren Gesellschafterin die Beklagte ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E ist festgelegt, dass Vertragspartner der im Gutschein angegebenen Leistung ausschließlich der Kooperationspartner, hier also X, ist.

5

Die erworbenen Gutscheine kosteten 19,95 € und hatten einen Einlösewert von 40,00 € und wiesen ein Gültigkeitsdatum bis zum 16.09.2018 aus.

6

Der Dienst X stellte sein Geschäft ein. Da eine Einlösung auf der Homepage von X nicht mehr möglich war, forderte der Kläger die Beklagte mit Mail vom 03.06.2018 unter Fristsetzung und Angabe der beiden Gutscheinnummern (Anlage K2) die Einlösung durch Dienstleistung zu ermöglichen.

7

Der Kläger macht im Wege der Teilklage für die beiden erworbenen Gutscheine mit den Nummern ######### und ######## jeweils 20,00 € als Schadensersatz statt der Leistung geltend.

8

Der Anspruch ist gegeben.

9

Die Beklagte befand sich mit der geschuldeten Leistung in Verzug. Über den Verkauf des Gutscheins hatte sie sich verpflichtet, dem Kläger Waschdienstleistungen im Wert von 40,00 € pro Gutschein zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebes war eine Einlösung auf der Homepage von X nicht mehr möglich. Durch die erfolglose Aufforderung per Mail  zunächst an X selbst am 25.05.18 (Schriftsatz v. 26.10.18) und dann am 03.06.2018 unter Angabe der Gutscheinnummern an die Beklagte als haftende Gesellschafterin des Waschdienstes hat der Kläger die Beklagte mit der Erbringung der Leistung in Verzug gesetzt. Dies war auch noch innerhalb der Einlösefrist.

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Soweit die Beklagte sich damit verteidigt, dass der Kläger die Gutscheine nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst habe, hat dies keinen Erfolg, da die Beklagte die Einlösung selbst unmöglich gemacht hat und der Kläger innerhalb der Frist ausdrücklich zunächst die Einlösung verlangt hat. Erst danach hat er Schadensersatz geltend gemacht.

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Der Kläger war auch nicht verpflichtet, bei E einen Umtausch in ein Kundenguthaben zu veranlassen. Der Kläger hat einen Wertgutschein für eine Waschleistung bei der Beklagten erworben; es ist nicht ersichtlich woraus sich eine Pflicht zum Umtausch in ein Kundenguthaben bei einem Dritten ergeben soll. Aus den Gutscheinbedingungen ist eine solche Pflicht jedenfalls nicht ersichtlich. Auch, dass die Beklagte das Guthaben bei E nicht abgerufen hat, kann sie nicht entlasten, da dies in ihren Verantwortungsbereich fällt. Der Kläger hat die konkreten Gutscheinnummern mitgeteilt, so dass nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte das Guthaben nicht bei E angefordert hat.

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Der Kläger hat damit Anspruch auf Ersatz des durch die fehlende Einlösung entstandenen Schadens. Der Kläger hatte für jeweils 19,95 € zwei Gutscheine mit einem Wert für Dienstleistungen von jeweils 40,00 € erworben. Der Schaden des Klägers für den nicht erfüllten Vertrag geht damit über den eigentlichen Kaufpreis hinaus und liegt jedenfalls bei den geltend gemachten 20,00 € pro Gutschein. Wie hoch der Schaden tatsächlich zu bewerten ist, braucht hier nicht weiter entschieden zu werden.

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Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergeben sich ebenfalls aus Verzug.

14

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

15

Streitwert: 40,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

18

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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