Klage auf Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 wegen Flugverspätung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ausgleich nach Art.7 Ziff.1b VO (EG) Nr.261/2004 wegen einer großen Verspätung. Das Gericht erkennt zwar eine der Annullierung gleichstehende Verspätung an, sieht den Anspruch jedoch durch Art.5 Abs.3 der Verordnung ausgeschlossen. Eine Erkrankung einer Passagierin und die daraus erforderliche Behandlung an Bord stellten außergewöhnliche Umstände dar. Eine Pflicht zur Vorhaltung einer Ersatz-Crew bestand nicht.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 als unbegründet abgewiesen; Fluggesellschaft wegen außergewöhnlicher Umstände entlastet
Abstrakte Rechtssätze
Ausgleichsansprüche nach Art.7 VO (EG) Nr.261/2004 entstehen bei einer großen Verspätung, die einer Annullierung gleichzusetzen ist.
Ein Luftfahrtunternehmen ist gegenüber Ausgleichsansprüchen nach Art.7 befreit, wenn es nachweist, dass die Annullierung oder große Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art.5 Abs.3 VO 261/2004).
Außergewöhnliche Umstände sind solche Ereignisse, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und die das Unternehmen tatsächlich nicht beherrschen kann.
Die Erkrankung eines Passagiers, die eine Behandlung an Bord oder eine Zwischenlandung erforderlich macht, kann einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art.5 Abs.3 darstellen, soweit die hierdurch verursachten Verzögerungen nicht vermeidbar waren.
Es besteht keine generelle Verpflichtung der Fluggesellschaft, jederzeit an jedem Ort Ersatzcrews oder Ersatzflugzeuge vorzuhalten; ein Verschulden aus unterlassener Bereitstellung setzt einen konkreten, zumutbaren Einsatz von Ersatzressourcen voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 7 Ziff. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Bei dem Flug lag zwar eine sogenannte große Verspätung vor, die nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die Ausgleichsansprüche einer Annullierung gleichzusetzen ist, jedoch kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die Regelung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen.
Eine solche Verspätung führt nämlich dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne sind nur Probleme, die auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Hierzu gehört auch die Erkrankung eines Passagiers, der die Behandlung im Flugzeug erforderlich macht oder auch eine Zwischenlandung. Unstreitig hatte hier eine Passagierin im Flugzeug noch vor dem Start in G einen Herzinfarkt erlitten und wurde an Bord behandelt. Durch die Verzögerung wurde die maximale Flugzeit der Piloten überschritten und der Rückflug wurde auf den nächsten Tag verschoben.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Verschulden der Beklagten deshalb anzunehmen sei, weil diese nicht für eine Ersatz-Crew gesorgt habe. Zutreffend beruft sich die Beklagte hier auf die Rechtsprechung des BGH, dass es keine Verpflichtung gebe, ohne konkreten Anlass an jedem Ort Ersatz-Crews oder Ersatzflugzeuge vorzuhalten. G liegt ca. 4 Flugstunden entfernt, so dass auch nicht ohne weiteres eine Ersatzcrew in angemessener Zeit dorthin geschickt werden konnte.
Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 400,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.