Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 bei sechsstündiger Flugverspätung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen einer um sechs Stunden verspätet durchgeführten Flugbeförderung. Das Amtsgericht erkennt den Anspruch für vier Passagiere in Höhe von 1.600 € zuzüglich Zinsen zu. Zur Zuständigkeit wird Düsseldorf als Erfüllungsort (Abflugort) i.S.v. § 29 ZPO anerkannt. Informationsmitteilung zwei Tage vor Abflug schließt die Entschädigung nicht aus.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 in Höhe von 1.600 € gegen die Beklagte vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beförderungen im Luftverkehr sind sowohl der vertraglich vereinbarte Abflugort als auch der vertraglich vereinbarte Ankunftsort als Orte der Hauptleistung i.S.d. § 29 ZPO anzusehen; hierdurch kann der Gerichtsstand am Abflugort begründet werden.
Ein Fluggast hat nach Art. 7 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf pauschalierte Ausgleichszahlung, wenn die Beförderung mit einer erheblichen Ankunftsverspätung durchgeführt wird, auch ohne Annullierung des Fluges.
Eine Mitteilung über eine geplante Annullierung bzw. erhebliche Verspätung, die weniger als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgt, schließt Ausgleichszahlungen nur dann aus, wenn gleichzeitig ein zumutbarer Ersatzflug angeboten wird (Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004).
Als Fluggast im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 gilt jede am Flug Beteiligte, die nicht zum fliegenden Personal gehört; hierfür ist es unerheblich, ob für die betreffende Person ein eigener Sitzplatz reserviert wurde oder wie alt die Person ist.
Abtretungen von Ausgleichsansprüchen sind wirksam, wenn die Übertragungsurkunde den Anforderungen an eine Abtretung i.S.v. § 398 BGB genügt; Zinsansprüche richten sich nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2011
durch den Richter am Landgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der Kläger hatte eine Flugpauschalreise für die Zeit vom 08.10.2010 bis zum 18.10.2010 nach Kreta/Griechenland bei der X GmbH für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder gebucht. Die X GmbH übersandte dem Kläger die am 06.09.2010 ausgestellten Reiseunterlagen, die unter anderem die von der Beklagten bestätigte Flugreservierung für den Flug von Düsseldorf nach Heraklion am 08.10.2010 enthielten. Die planmäßige Abflugzeit sollte in Düsseldorf um 15:20 Uhr sein. Die Beklagte verschob den Flug um 6 Stunden. Die Ansprüche seiner beiden Kinder und seiner Ehefrau wurden an den Kläger abgetreten.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.12.2010 hat der Kläger die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung bis zum 20.12.2010 zur Zahlung von 1.600,00 € aufgefordert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf.
Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger keine Zahlung von Ausgleichsansprüchen geltend machen kann. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der X GmbH werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Flugzeiten für Pauschalgäste unverbindlich seien. Ferner sei das Reisebüro des Klägers am 06.10.2010 über die Flugzeitänderung informiert worden. Schließlich stehe jedenfalls der Tochter des Klägers Xx kein Ausgleichsanspruch zu, da diese zum Zeitpunkt der Reise erst 1 Jahr alt gewesen und für sie kein eigener Sitzplatz reserviert worden sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig. Im vorliegenden Fall ist Düsseldorf als vereinbarter Abflugort auch als der Ort der Erfüllung im Sinne von § 29 ZPO zu betrachten und begründet den dortigen Gerichtsstand für die Klage auf pauschalierten Ausgleich nach der Verordnung. Denn im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, Az.: X ZR 71/10).
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gemäß Artikel 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) 261/2004 in Verbindung mit § 398 BGB ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 1.600,00 € (4 x 400,00 €) gegen die Beklagte zu.
Die Beklagte hat den Flug von Düsseldorf nach Heraklion am 08.10.2010 um 6 Stunden verspätet durchgeführt. Dies begründet einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, obwohl keine Annullierung vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte das Reisebüro des Klägers am 06.10.2010 – zwei Tage vor Abflug – über die Flugzeitänderung informiert hat. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) 261/2004 führt eine Information hinsichtlich der geplanten Annullierung (vorliegend der Verspätung) nur dann dazu, dass keine Ausgleichsleistungen eingeräumt werden, wenn diese entweder zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt wird oder ein Ersatzflug angeboten wird. Beides war hier nicht der Fall.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht auch hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Fluges einjährigen Tochter des Klägers. Auch diese ist Fluggast im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004. Fluggast ist jeder, der als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal oder zum Flugpersonal zählt. Auf die Reservierung eines Sitzplatzes kommt es insoweit nicht an. Für die Tochter war jedenfalls der entsprechende Flug gebucht worden.
Die Abtretungen der Ansprüche der Kinder sowie der Ehefrau des Klägers ergeben sich aus der mit Schriftsatz vom 03.05.2011 vorgelegten Abtretungserklärung.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 1.600,00 €