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Amtsgericht Düsseldorf·40 C 16423/04·27.03.2006

Klage wegen Komplett-Neuverfliesung nach Rohrbruch abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin klagt auf Ersatz weiterer Sanierungskosten nach einem Rohrbruch; die Gebäudeversicherung hatte bereits 1.000 € gezahlt. Streitpunkt war, ob eine komplette Neuverfliesung erforderlich und von §26 VGB 02 gedeckt ist. Das Gericht wies die Klage ab, weil ein teilweiser Austausch ausreichend ist und die geleistete Zahlung den Schaden im erforderlichen Umfang abdeckt. Das überzeugende Sachverständigengutachten stützt diese Bewertung.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Sanierungskosten gegen Gebäudeversicherung abgewiesen; bereits geleistete Versicherungsleistung ausreichend

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer ist nach den VGB nur zum Ersatz der für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung notwendigen Kosten verpflichtet; darüber hinausgehende Maßnahmen bleiben außer Betracht.

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Die bloße Unverfügbarkeit identischer Materialien begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Komplettauswechslung, wenn die ersetzenden Teile den Gesamteindruck des Raums nicht wesentlich beeinträchtigen.

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Bei punktuellen Beschädigungen ist der Austausch einzelner betroffener Teile zumutbar; ein vollständiger Austausch ganzer Flächen ist nur erforderlich, wenn die Abweichung für den Gesamteindruck wesentlich ist.

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Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten kann die Überzeugung des Gerichts begründen und den erforderlichen Reparaturumfang verbindlich feststellen.

Relevante Normen
§ 49 VVG§ 55 VVG§ 26 Ziffer 1 c VGB 02§ 26 VGB 02§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 07.03.2006 eingereichten Schriftsätze am 28.03.2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Objekt X 46 in X. Die Beklagte ist der Gebäudeversicherer des Objektes.

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Im Juli 2003 kam es zu einem Wasserrohrbruch in dem Objekt. Zur Beseitigung des Schadens mussten in verschiedenen Wohnungen, auch in der Wohnung der Klägerin, die Wände im Bad geöffnet werden.

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Mit Datum vom 11.11.2003 holte die Klägerin ein Angebot der Fa. X zur Wiederherstellung des Bades ein. Das Angebot schloss mit einem Gesamtsbetrag von 4.828,94 Euro ab. Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro und lehnte weitere Zahlungen ab.

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Die Klägerin behauptet, die in dem Angebot der Fa. X enthaltenen Arbeiten seien zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Bades erforderlich. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung des gesamten Angebotsbetrages verpflichtet. Die Arbeiten seien auch erforderlich, weil die alten Fliesen nicht mehr erhältlich seien und der Klägerin der Farbunterschied nicht zuzumuten sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.828,94 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.03.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass der Austausch aller Fliesen für die ordnungsgemäße Wiederherstellung des Bades notwendig ist. Sie ist der Ansicht, dass der der Klägerin entstandene Schaden mit der erfolgten Zahlung abgegolten sei. Weitere Ansprüche bestünden aus dem Versicherungsvertrag nicht.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 21.10.2005 (Bl. 176 ff d.A.) Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 25.10.2004 verwies das Amtsgericht X, bei dem die Klage zunächst erhoben wurde, den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Düsseldorf.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch nach Maßgabe der §§ 49, 55 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag § 26 Ziffer 1 c VGB 02.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der der Klägerin entstandene Schaden durch die Versicherungsleistung der beklagten in ausreichendem Maße abgefunden wurde. Das Gericht macht sich hierbei insbesondere das überzeugende Sachverständigengutachten des Sachverständigen Fliesenlegermeisters X in vollem Umfang zu eigen. Hiernach steht für das Gericht fest, dass die in dem Kostenvoranschlag der Fa. X aufgeführten Arbeiten in ihrer Gesamtheit nicht geboten sind, so dass die Klägerin auch nicht in dem dort ausgewiesenen Umfang Schadensersatz verlangen kann.

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Nach § 26 VGB 02 ist der Anspruch der Klägerin begrenzt auf den Ersatz der notwendigen Kosten. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass die im Bad verlegten Fliesen nicht mehr lieferbar sind, mag dies sicherlich zutreffend sein. Hieraus folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte gehalten ist die Kosten für eine komplett neue Verfliesung zu übernehmen. Das Gericht ist insoweit mit dem Sachverständigen und der Beklagten der Ansicht, dass die Klägerin den Austausch der einzelnen beschädigten Fliesen hinnehmen muss, denn die farbliche und strukturelle Abweichung der einzusetzenden neuen Fliesen von den vorhandenen bewegt sich in einem Bereich, der keine wesentliche Beeinträchtigung des Gesamteindruckes des Bades begründet.

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Die Schadstellen befinden sich auch im Bereich unterhalb des Waschbeckens, wo eine Wahrnahme der Abweichung auch nur in beschränktem Maße erfolgt. Insgesamt ist ein Bereich von 6 Wandfliesen betroffen, so dass schon vor diesem Hintergrund eine Erneuerung von 20 Quadratmetern Fliesen, wie im Angebot der Fa. X vorgesehen, nicht notwendig erscheint und insbesondere von dem Versicherungsschutz nicht umfasst wird.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.828,00 EUR.