Klage auf Rückzahlung nach Reiserücktritt wegen Terroranschlägen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger kündigte eine gebuchte Pauschalreise nach Terroranschlägen in der Reisezone und verlangte Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht Düsseldorf verneinte das Vorliegen unvorhersehbarer höherer Gewalt nach § 651j BGB. Vereinzelte Anschläge und subjektive Reisefurcht rechtfertigen keinen außerordentlichen Rücktritt; das Fehlen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes spricht dagegen. Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Reisepreises nach Reiserücktritt wegen angeblicher höherer Gewalt als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Prozesskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kündigung eines Reisevertrags wegen höherer Gewalt im Sinne des § 651j BGB setzt ein objektiv unvorhersehbares, außerhalb des vertraglich übernommenen Risikos liegendes Ereignis voraus.
Vereinzelte Terroranschläge oder einzelne Drohungen stellen regelmäßig keine höhere Gewalt dar, sondern gehören zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden.
Die subjektive Reisefurcht des Reisenden begründet kein Recht zum außerordentlichen Rücktritt; maßgeblich ist die objektive Gefährdungslage zum Zeitpunkt der Kündigung.
Fehlt eine offizielle Reisewarnung (z. B. des Auswärtigen Amtes) und ist die Gefährdungslage nicht flächendeckend oder bürgerkriegsähnlich, sprechen diese Umstände gegen das Vorliegen höherer Gewalt; bei eigenmächtigem Rücktritt sind die vertraglich vereinbarten Stornokosten (§ 651i BGB) zu tragen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
am 19. Dezember 2006
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstre-
ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten am 22. August 200X für sich und zwei weitere Personen eine Xreise vom 2. bis 17. September 200X für insgesamt 1.596,00 €. Am 27. und 28. August 200X wurden in der X, u. a. in Y, Terroranschläge verübt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und in welchem Ausmaß sich die Anschläge gegen touristische Ziele in der X richteten. Mit Schreiben vom 31. August bzw. 1. September 200X kündigte der Kläger den Reisevertrag aufgrund der Anschläge in der X und forderte von der Beklagten den gezahlten Reisepreis zurück. Die Beklagte zahlte entsprechend der Ziffer 5.3 ihrer vereinbarten AGB 40 % des Reisepreises an den Kläger zurück (Anlage B 1, Blatt 14 GA). Bei einer Kündi- gung ab dem 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn betragen die pauschalierten Rücktritts-kosten 60 % des Reisepreises. Eine Reisewarnung für die X bestand durch die Bundesrepublik Deutschland nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, zur Kündigung gemäß § 651 j BGB wegen höherer Gewalt berechtigt gewesen zu sein, weil die Anschläge in der X flächendeckend und bürgerkriegsähnlich gewesen seien und einen Bezug auf Reisende bzw. touristische
Ziele gehabt hätten. Die Anschläge seien für den Kläger bei Buchung nicht vorher-sehbar gewesen. Es habe weitere angedrohte Anschläge in der Reisezeit gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 957,60 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Septem- ber 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass Reisende in die X aufgrund der Anschlägen in den Jahren 200X und 200X grundsätzlich mit einem terroristischen Gefahrenpotential vereinzelt rechnen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift- sätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht berechtigt, die Beklagte gemäß § 651 j Abs. 1 und Abs. 2 in Ver-bindung mit § 651 e Abs. 3 BGB auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises in
Höhe von 957,60 € in Anspruch zu nehmen.
Die Kündigung vom 31. August bzw. 1. September 200X war nicht gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Klägers lag zum Zeitpunkt der damaligen Kündigung kein Fall einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt im Sinne von § 651 j Abs. 1 BGB
vor. Zum einen ist es in der X schon in der Vergangenheit zu Anschlägen in Touristenorten gekommen. Dieser Umstand hat den Kläger nicht davon abgehalten, sich für die X als Urlaubsland zu entscheiden. Zum anderen sind vereinzelte Terroranschläge oder Drohungen als Einzelattacken keine höhere Gewalt. Diese
Einzelattacken gehören zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden, dass sich ebenso in vielen anderen Ländern, auch in Deutschland, realisieren kann. Einzelne Terroranschläge in der X lassen noch keinen Schluss darauf zu, dass sich der-artiges wiederholen wird. Die Angst des Reisenden vor solchen Risiken des heutigen Reisens ist kein Grund, deswegen höhere Gewalt anzunehmen. Wenn der Reisende dann wegen Reiseangst vom Reisevertrag zurücktritt, hat er die Stornoentschädi- gung gemäß § 651 i BGB zu zahlen (vgl. AG Bad Homburg, NJW-RR 1994, 635; AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 1994, 312; AG Stuttgart RRa 1995, 104; Landgericht Frankfurt, RRa 1995, 88; AG Essen RRa 1995, 181; AG Düsseldorf, MDR 2000, 201). Unstreitig hat auch das Auswärtige Amt die Anschläge vom 27. und 28. August 200X nicht zum Anlass genommen, von Reisen in die X abzuraten (Anlage B 2, Blatt 16 GA). Der Hinweis des Auswärtigen Amtes ist allgemein und erwähnt ver- schiedene Sprengstoffanschläge in verschiedenen Städten in der X und weist darauf hin, dass auch für die Zukunft weitere Vorfälle, insbesondere in Großstädten und Touristenzentren nicht ausgeschlossen werden können. Die Touristen und Rei-senden werden zur besonderen Vorsicht gemahnt. Dem steht die Entscheidung des Landgericht Frankfurt (NJW 2003, 2618) nicht entgegen: Die Anschläge vom 11. September 2001 auf das Word Trade Center in den U.S.A. stellten im Ausmaß einen Sonderfall dar. Auch ist zu berücksichtigen, dass die U.S.A. dadurch erstmals massiv Ziel eines terroristischen Anschlags wurden.
Soweit sich der Kläger zur Kündigung des Vertrages entschieden hat, ist dies subjek- tiv zwar durchaus nachvollziehbar. Entscheidend für die Beurteilung der höheren Gewalt im Sinne von § 651 j Abs. 1 BGB ist jedoch ein objektiver Maßstab. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann bei objektiver Betrachtungsweise ein Kündigungsgrund im Sinne der zitierten Vorschrift nicht bejaht werden: Flächende-ckend bestehen in der X keine bürgerkriegsähnlichen Zustände. Vielmehr hat
die X und andere extreme Gruppierungen in der X in den letzten Jahren wie- derholt verschiedene Ziele angegriffen. Dabei waren nicht nur touristische Ziele im Visier der Attentäter. Die vom Gericht getroffene objektive Betrachtungsweise für die Gefährdungslage wird bestätigt durch die weiteren Ereignisse im September bis No-vember 200X in der X. Es ist zu keinen weiteren flächendeckenden, bürger-kriegsähnlichen Anschlägen auf Touristen gekommen, dabei wird nicht verkannt,
dass diese späteren nicht eingetretenen Ereignisse keinen Einfluss auf die Beurtei-
lungslage zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gehabt haben, jedoch zeigt sich, dass die Prognose des Auswärtigen Amtes, dass allein zur Vorsicht mahnt, ange-messen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert (§ 48 GKG, § 3 ZPO): 957,60 €