Kfz-Schaden: Abrechnung nach 130%-Grenze ohne Reparaturrechnung bei Weiternutzung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Fahrzeugeigentümer weiteren Schadensersatz auf Basis der (netto) Reparaturkosten sowie restliche Gutachter- und Anwaltskosten. Das Gericht bejahte eine Abrechnung nach der 130%-Rechtsprechung, weil die kalkulierten Reparaturkosten unter 130% des Wiederbeschaffungswerts lagen und das Fahrzeug über sechs Monate weiter genutzt wurde. Eine Reparaturkostenrechnung sei dafür nicht erforderlich; sie werde nur bei Geltendmachung von Umsatzsteuer relevant. Nicht ersatzfähig seien hingegen Kosten einer Reparaturbestätigung, da dies eine unzulässige Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnung darstelle.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben; Reparaturbestätigungskosten abgewiesen, im Übrigen Zahlung (inkl. Rest-Gutachter- und Anwaltskosten) zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Liegen die (Netto-)Reparaturkosten zwar über, aber unter 130% des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte unter den Voraussetzungen der 130%-Rechtsprechung auf Reparaturkostenbasis abrechnen.
Für die Abrechnung auf (fiktiver) Nettoreparaturkostenbasis ist eine Vorlage von Reparaturrechnung und ein Nachweis der vollständigen Reparatur nach Gutachtenvorgaben nicht erforderlich, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall für mindestens sechs Monate weiter nutzt.
Die Vorlage einer Reparaturrechnung ist für die Schadensabrechnung grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als Umsatzsteuer auf tatsächlich angefallene Reparaturkosten geltend gemacht wird.
Kosten einer Reparaturbestätigung/Reparaturkostenbestätigung sind bei fiktiver Abrechnung nicht ersatzfähig, wenn sie zu einer unzulässigen Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung führen würden.
Sachverständigenkosten sind als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 BGB zu ersetzen, solange eine für den Geschädigten erkennbare, erhebliche Überhöhung nicht schlüssig dargelegt ist.
Tenor
In dem Rechtsstreit
des Herrn L, M-Allee, Düsseldorf,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U, X-Straße, Düsseldorf,
gegen
1. Herrn C, J-Straße, Düsseldorf,
2. die I-AG, vertr. d. d. Vorstand, T, Berlin,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte M, L-Straße, Duisburg,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2020
durch die Richterin am Amtsgericht K
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.414,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2020 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 236,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des VW Golf Cabrio Baujahr 1988 mit dem amtlichen Kennzeichen #-## ##. Dieses wurde am 16.07.2019 durch den Beklagten zu 1.) in Düsseldorf bei einem Verkehrsunfall beschädigt.
Der Kläger ließ den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten. Dieser bezifferte die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer auf 9.228,57 € (netto 7.755,10 €), den Wiederbeschaffungswert mit 9.100,00 € und den Restwert mit 1.500,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen.
Für das Gutachten entstanden Kosten von 1.131,10 €.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 2) die Zahlung der Nettoreparaturkosten, der Gutachterkosten, eine Pauschale von 25,00 € sowie Nutzungsausfall für 14 Tage zu je 50,00 €.
Die Beklagte zu 2) ließ die veranschlagten Reparaturkosten durch die Dekra überprüfen. Der Gutachter kam hinsichtlich der Höhe der in Ansatz zu bringenden Reparaturkosten zu dem gleichen Ergebnis, bezifferte den Wiederbeschaffungswert jedoch auf 7.500,00 €. Die Beklagte zu 2.) rechnete auf Totalschadenbasis ab und zahlte an den Kläger insgesamt 6.903,00 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert 5.500,00 €
Sachverständigenhonorar 992,00 €
Nutzungsausfall (14x29,99€) 406,00 €
Kostenpauschale 25,00 €
Der Kläger ließ Reparaturen an dem Fahrzeug durchführen. Die Dekra bescheinigte mit Reparaturgutachten vom 07.02.2020: „Das Fahrzeug war zum Besichtigungszeitpunkt soweit ohne weitere Demontagearbeiten erkennbar sach- und fachgerecht instandgesetzt. Es waren keine Restunfallspuren erkennbar.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 verwiesen. Für dieses Gutachten entstanden dem Kläger Kosten von 63,07€.
Der Kläger machte sodann den weiteren Schaden gegenüber der Beklagten zu 2) geltend. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Mit der Klage macht der Kläger nunmehr die Differenz zwischen den im Gutachten bezifferten Nettoreparaturkosten und dem von der Beklagten in Ansatz gebrachten Wiederbeschaffungsaufwand geltend, also 2.255,10 €, sowie die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 159,10 € und die Kosten für das Reparaturgutachten von 63,07 € und außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger behauptet der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs habe 9.100,00 € betragen.
Der Kläger ist der Ansicht, er könnte auf Basis der Nettoreparaturkosten abrechnen, da das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei und er es mehr als 6 Monate weiter genutzt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.477,27€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2020 zu zahlen
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 236,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Wiederbeschaffungswert sei mit 7.500,00 € zu beziffern. Die Beklagten sind der Ansicht, das Fahrzeug müsse vollständig und fachgerecht repariert werden, um auf Reparaturkostenbasis über den Schaden abrechnen zu können; hierfür müsse der Kläger eine Reparaturkostenrechnung vorlegen. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien überhöht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung weiterer 2.414,20 €. Die Beklagten haften gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG als Gesamtschuldner auf Ersatz von 100% des aus dem Unfall vom entstandenen Schadens.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger ist berechtigt, auf Nettoreparaturkostenbasis abzurechnen.
Unabhängig davon, ob man von einem Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug von 9.100,00 € ausgeht – wie von Klägerseite angenommen – oder von einem Wiederbeschaffungswert von 7.500,00 € - wie von Beklagtenseite angenommen, liegen die unstreitigen kalkulierten Reparaturkosten von 7.755,10 € netto/9.228,57 € brutto in beiden Fällen zwar über 100% des Wiederbeschaffungswertes aber unter 130% des Wiederbeschaffungswertes, so dass nach der Rechtsprechung eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erfolgen kann.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Nachweis der vollständigen Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens und insbesondere die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung nicht erforderlich.
Nach der Rechtsprechung kann der Unfallgeschädigte auch ohne fachgerechte Reparatur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er das Fahrzeug, gegebenenfalls nach Versetzung in einen verkehrssicheren Zustand für mindestens 6 Monate weiter nutzt (vergl. BGH Urt. v. 29.04.2008 NJW 2008, 1941; Münchener Kommentar zum BGB, Oetker, 8. Aufl., § 249 BGB Rn. 374, BGH Urt.v.23.11.2010 VI ZR 35/10). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es sind mehr als 6 Monate seit dem Unfall vergangen, der Kläger nutzt das Fahrzeug weiter und das Fahrzeug wurde verkehrssicher repariert. Dies ergibt sich aus der Reparaturbestätigung der Dekra vom 07.02.2020. Hier wird bescheinigt, dass das Fahrzeug – soweit ohne Demontagearbeiten erkennbar – sach- und fachgerecht instandgesetzt wurde und auch entsprechende Fotos angefertigt. Aus der ursprünglichen Reparaturkostenkalkulation ist zu erkennen, dass für eine Reparatur auch keine „versteckten“ von außen nicht sichtbaren Ersatzteile benötigt wurden sondern im wesentlichen Abschlussbleche, Stoßfänger und Leuchten sowie kleinere Ersatzteile. Es war kein Ersatz von wesentlichen Teilen wie Lenkung, Achse oder ähnlichem erforderlich, die eventuell nicht von außen zu erkennen sind. Das Gericht geht deshalb aufgrund der Reparaturbestätigung aus, dass das Fahrzeug verkehrssicher repariert wurde, dies genügt.
Eine Vorlage der Reparaturkostenrechnung wäre nur erforderlich, wenn der Kläger über die im Gutachten bezifferten Nettoreparaturkosten hinaus, auch Mehrwertsteuer auf die erfolgten Reparaturkosten geltend machen würde, dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger rechnet fiktiv über den Unfallschaden ab, dann muss auch keine Rechnung vorgelegt werden.
Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturkostenbestätigung von 63,07 €, da dies zu einer unzulässigen Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung führen würde (vergl. BGH, Urt. v. 24.07.2017, NJW 2017, 1664).
Weiter hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 159,10 €.
Zu den erstattungsfähigen Schadensersatzpositionen gehören auch Gutachterkosten.
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Hierbei ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Zwar ist der Geschädigte im Rahmen des ihm zumutbaren verpflichtet, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot einen wirtschaftlichen Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Grundsätzlich ist der Geschädigte deshalb nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH a.a.O.).
Das von der Beklagten verwendete Tableau für die Berechnung von Sachverständigenkosten ist von ihr selbst erstellt und nicht relevant. Eine für den Kläger erkennbare Überhöhung der Sachverständigenkosten ist nicht schlüssig, zudem der von dem Kläger geltend gemachte Betrag nur geringfügig von dem von der Beklagten angenommenen Betrag abweicht..
Der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten und Zinsen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr.1, 709 ZPO.
Streitwert: 2.477,27 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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