Werkvertrag: Schadensersatz wegen Abriss Außenspiegel in Waschanlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für den beim Durchlauf durch eine Waschstraße abgerissenen Außenspiegel seines Pkw. Streitpunkt ist, ob die Anlagenbetreiberin schuldhaft eine Pflichtverletzung oder eine Fehlfunktion der Anlage zu vertreten hat. Das Gericht verneint den Anspruch, weil der Kläger die ordnungsgemäße Befestigung des Spiegels und ein Verschulden der Beklagten nicht hinreichend nachweist. Eine Gefährdungshaftung für den Anlagenbetrieb wird nicht angenommen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung in Waschstraße als unbegründet abgewiesen; schuldhafte Pflichtverletzung nicht bewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Reinigungsvertrag (Werkvertrag) haftet der Betreiber einer Waschanlage für Schäden am Fahrzeug nur bei einer schuldhaften, kausalen Pflichtverletzung.
Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass eine vom Betreiber zu vertretende Pflichtverletzung vorliegt und diese ursächlich für den Schaden ist; eine Beweiserleichterung kommt nur in Betracht, wenn die Schadensursache ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Betreibers fällt.
Das Zivilrecht kennt keine allein aus dem Betrieb einer Waschanlage folgende Gefährdungshaftung; ohne Nachweis von Verschulden oder mangelhafter Wartung besteht keine Haftung.
Hypothetische oder unsubstantiiert vorgetragene mögliche Fehlfunktionen der Anlage genügen nicht, um eine objektive Pflichtverletzung und damit Schadensersatzpflicht zu begründen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2006
durch den Richter am Amtsgericht x
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt Waschanlagen in unselbständigen Niederlassungen unter anderem eine in x, in welcher Fahrzeuge zur Reinigung durch eine Schleppeinrichtung durch die Anlage transportiert werden. Am 04.07.2005 fuhr der Kläger zur Reinigung seines Fahrzeugs in die Waschstraße der Beklagten. Bei dem Transport des Pkw des Klägers durch die Waschstraße riss der rechte Außenspiegel ab. Der abgerissene Spiegel schleuderte über das Fahrzeug des Klägers, so dass hierbei weitere Beschädigungen an dem Fahrzeug des Klägers entstanden. Der Kläger informierte das Personal der Waschstraße, und es wurde ein Schadensprotokoll erstellt, in dem die Beschädigungen des Fahrzeugs festgehalten wurden. Am 04.07.2005 wurden in der Waschstraße 730 Fahrzeuge gereinigt. Kein anderes Fahrzeug wurde dabei beschädigt.
Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 1.962,79 €, nebst 123,48 € außerprozessualer Nebenkosten sowie 10,00 € für die Einholung eines Handelsregisterauszuges. Der Kläger mahnte die Zahlung des von ihm geforderten Betrages mit Schreiben vom 22.07.2005 bei der Beklagten an.
Der Kläger behauptet, der rechte Außenspiegel sei nicht vorbeschädigt gewesen. Er sei durch die blauen rotierende Bürsten der Waschstraße abgerissen worden. Es habe eine Fehlfunktion der Waschstraße vorgelegen, die zu seinem Schaden geführt habe.
Der Kläger beantragt teilklagend,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.962,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 20.08.2005 sowie 123,48 € außerprozessualer Nebenkosten sowie 10,00 € für die Einholung eines Handelsregisterauszuges zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.12.2205 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisausnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen x vom 11.07.2006 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 631 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass der Kläger durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten einen Schaden erlitten hat.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 2 BGB, in dessen Rahmen die Beklagte Schutzpflichten im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu beachten hat. Die Beklagte war verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des Klägers nicht verletzt werden. Bei einem Reinigungsvertrag besteht die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden an dem Fahrzeug des Kunden zu verhindern; der Betreiber einer Waschanlage muss dafür Sorge tragen, dass ein Kfz durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 280 Rn. 85).
Für einen Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Betreiber der Waschanlage ist eine schuldhafte kausale Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers Voraussetzung.
Grundsätzlich trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Anlagenbetreiber objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 280 Rn. 35). Der Anlagenbetreiber haftet daher für Schäden, die an einem Kundenfahrzeug auftreten, grundsätzlich nur dann, wenn diese Schäden durch eine fehlerhafte Funktion der Waschanlage verursacht werden und ihn hinsichtlich dieser Fehlfunktion ein Verschulden trifft (BGH, NJW 1975, 684). Diese Anspruchsvoraussetzungen hat der Kunde darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. AG Bad Doberan, RuS 1996, 487; LG Köln, NJW-RR 1988, 801).
Hierbei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kunde den Schadenseintritt in der Waschanlage belegen kann und dieser durch eine objektive Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers entstanden ist (AG Dresden, NJW-RR 2005, 1578). Hinsichtlich der Pflichtverletzung kann es zu einer Beweiserleichterung für den Kunden kommen: Der Schluss von einer Schädigung auf eine objektive Pflichtverletzung ist dann gerechtfertigt, wenn der Kunde darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962). Im Fall der Beschädigung von Außenteilen muss der Kunde deshalb zumindest die ordnungsgemäße Befestigung der Außenteile und die Geeignetheit deren Anbringung für die konkrete Waschanlage darlegen (vgl. AG Dresden, NJW-RR 2005, 1578; AG Bad Doberan, RuS 1996, 487). Denn bei besonders hervorstehenden Außenteilen besteht generell und auch für den Kunden erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen Waschanlagen, die nicht individuell auf jeden Fahrzeugtyp eingestellt sind, beschädigt werden, wenn sie nicht mehr ausreichend befestigt oder auf Grund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet sind (vgl. LG Bonn, VersR 2003, 1550, 1551).
Unstreitig hat sich der Außenspiegel des Pkw des Klägers beim Waschvorgang gelöst. Bereits den Beweis, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten herrührte, hat der Kläger damit aber nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Außenspiegel vor Durchführung des Waschvorganges ordnungsgemäß befestigt war.
Der Sachverständige x stellt in seinem Gutachten vom 11.07.2006 nach der Analyse der Fahrzeugschäden, der Besichtigung und Untersuchung der Waschanlage und der Auswertung der vorhandenen 71 Lichtbilder zwar fest, dass der abgerissene Außenspiegel keine äußerlichen mechanischen Beschädigungen aufweist, die auf eine Vorschädigung hinweisen. Es befanden sich nur wenige und schwach ausgeprägte Kratzspuren auf dem Gehäuse. Diese sind jedoch von einer solchen Beschaffenheit, dass weitergehende Beschädigungen des Spiegels ausgeschlossen werden können. Damit ist dem Kläger lediglich der Beweis gelungen, dass der Spiegel keine Vorbeschädigung aufwies, ob er aber fest am Fahrzeug befestigt war, bleibt auch nach den Feststellungen des Sachverständigen offen. Der Sachverständige x konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob der Außenspiegel vor dem Abriss nur gelockert befestigt war und ein Spiel zwischen Außenspiegel und Tür bestand. Er schätzt die Umstände als atypisch ein. Wenn sich der Spiegel bei dem Waschvorgang relativ zum Fahrzeug hätte hin- und herbewegen können, hätte dies einen Abriss prinzipiell begünstigt. Auch wenn Anhaltspunkte hierfür nicht vorliegen, ist dem Kläger bei der vom Sachverständigen herausgestellten Atypik des Geschehens nicht der Beweis der ordnungsgemäßen Befestigung des Spiegels gelungen. Denn nach den Feststellungen im Gutachten ist es unter normalen Umständen nicht möglich, einen ordnungsgemäß befestigten Außenspiegel abzureißen: Die Seitenbürsten weichen dem Spiegel grundsätzlich aus. Die relativ breiten Textilstreifen können nicht in Spalte einfädeln und sich verhaken. Die Tatsache, dass der Außenspiegel dennoch abriss, begründet daher die Zweifel des Gerichtes: Es ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen dem Außenspiegel und der Tür ein den Abriss begünstigendes "Spiel" bestand und der Außenspiegel gelockert befestigt war.
Eine Beweiserleichterung bzw. -lastumkehr - wie oben beschrieben - kommt daher nicht in Betracht, weil nicht feststeht, dass das Kraftfahrzeug vor dem Waschvorgang nicht vorgeschädigt war (vgl. AG Darmstadt, NZV 2002, 329).
Nach dem Sachverständigen x ist eine Fehlfunktion der Waschstraße selbst nicht festzustellen. Lediglich einen seltenen und atypischen Geschehensablauf kann sich der Sachverständige vorstellen: Ein Abriss des Außenspiegels ist auch ohne Fehlfunktion der Waschanlage denkbar bei einer Unterdosierung mit Waschchemikalien, was den Reibwert hätte ansteigen lassen, so dass ein Außenspiegel abreißen könnte, ohne entsprechende Spuren auf dem Spiegelgehäuse zu hinterlassen. Waschtextilien könnten große Reibungskräfte auf hervorstehende Karosserieteile - wie den Außenspiegel - ausüben. Diese Reibung würde grundsätzlich durch die Zugabe von Waschchemikalien verkleinert, so dass die auftretenden Reibungskräfte in aller Regel nicht ausreichen würden, einen Außenspiegel abzureißen. Dieser aufgeführte denkbare Geschehensablauf ist jedoch durch keine weiteren Anhaltspunkte belegt: Ob tatsächlich Reinigungschemikalien in nicht ausreichender Menge beigemischt waren, wird nicht substantiiert vorgetragen. Aus der bloß hypothetischen Möglichkeit eines Geschehensablaufs kann - ohne weitere Anknüpfungspunkte - nicht auf eine objektive Pflichtverletzung zurückgeschlossen werden. Eine objektive Pflichtverletzung des Betreibers einer Waschstraße kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil ein zuvor unbeschädigtes Fahrzeug die Waschstraße beschädigt verlassen hat. Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine vertragliche Garantiehaftung (vgl. AG Bad Doberan, RuS 1996, 487). Das gilt erst Recht, wenn Zweifel an der fehlenden Vorschädigung des Pkw bestehen.
Überdies kennt das Zivilrecht in diesem Bereich keine gesetzliche Gefährdungshaftung allein durch den Betrieb einer Anlage. Vielmehr muss feststehen, dass der Anlagenbetreiber neben der objektiven Pflichtverletzung die Beschädigung am Fahrzeug auch zu vertreten hat (§§ 276, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil er die Waschanlage nachlässig wartete oder überwachte. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung ist nicht ersichtlich: Der Vortrag, dass die Waschanlage weder ordnungsgemäß gewartet worden sei noch dementsprechende Wartungsprotokolle existieren, ist unsubstantiiert und daher unerheblich. Vielmehr ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, dass am 4.7.2005 zahlreiche andere Fahrzeuge in der Waschanlage ohne Schäden gereinigt wurden. Anhaltspunkte, dass die Anlage nicht nach dem Stand der Technik organisiert, betrieben, gewartet und beaufsichtigt wurde, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962). Damit ist der Beklagten als Anlagenbetreiberin der Nachweis fehlenden Verschuldens gelungen, was ebenfalls dazu führt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Bei Unaufklärbarkeit der Schadensursache haftet der Anlagenbetreiber nicht (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459). Aus der Tatsache, dass Mitarbeiter der Beklagten ein Schadensprotokoll anfertigten, dass während des Waschvorgangs ein Schaden eingetreten ist, lässt sich allein eine Haftung nicht herleiten (vgl. AG Bad Doberan, RuS 1996, 487).
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB, da er aus den o.g. Gründen für eine schuldhafte kausale Eigentumsverletzung der Beklagten beweisfällig geblieben ist.
III.
Die prozessuale Nebenentscheidung folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert (§ 48 GKG, § 3 ZPO): 1.962,79 €