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Amtsgericht Düsseldorf·40 C 11773/08·11.05.2009

Vollkasko-Abtretung: Zessionar bleibt an Wahl der Ersatzbeschaffung gebunden

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Kfz-Versichererin Schadensersatz, weil diese nur einen unvollständigen Teil eines Schadensgutachtens übersandt habe. Sie meinte deshalb fälschlich, fiktive Reparaturkosten abrechnen zu können, obwohl die Versicherungsnehmerin tatsächlich ein Ersatzfahrzeug beschafft hatte. Das Gericht wies die Klage ab: Auch nach Abtretung ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, wenn der Geschädigte Ersatzbeschaffung wählt; eine Kombination von Abrechnungsarten scheidet aus. Die unvollständige Gutachtenübersendung war für den geltend gemachten Schaden nicht kausal; Zinsen und vorgerichtliche Kosten wurden ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen unvollständiger Gutachtenübersendung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass die Pflichtverletzung für den geltend gemachten Vermögensnachteil kausal war.

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Tritt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch aus der Kaskoversicherung ab, kann der Zessionar keine weitergehenden Rechte geltend machen als der Zedent; insbesondere ist eine Kombination unterschiedlicher Abrechnungsarten der Naturalrestitution („Rosinentheorie“) ausgeschlossen.

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Wählt der Geschädigte zur Schadensbehebung die Ersatzbeschaffung, ist eine Abrechnung auf (fiktive) Reparaturkosten gegenüber dem Kaskoversicherer nach den Versicherungsbedingungen auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt.

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Die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verbleibt grundsätzlich beim Geschädigten und geht durch Abtretung des Erstattungsanspruchs nicht ohne Weiteres auf den Zessionar über.

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Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn ein durchsetzbarer Hauptanspruch besteht und der Schuldner sich in Verzug befindet (§§ 280, 286 BGB).

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 249 Abs. 1 BGB§ 362 Abs. 1 BGB§ 307 BGB§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2009

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz infolge der Überlassung eines unvollständigen Kfz-Schadensgutachtens.

3

Am 09.08.2007 ereignete sich in X ein Auffahrunfall. An dem Unfall beteiligt war der PKW Opel X, amtliches Kennzeichen XX-X xxxx, der Frau H aus M (im Folgenden Versicherungsnehmerin genannt). Dieses Kraftfahrzeug war bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Kraftversicherungsnummer lautet XXXXXXXXXXXX.

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§ 15 Abs. 5 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten bestimmten u.a.:

5

"In allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zu den nach Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung [...]. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten der Wiederherstellung, Leistungsgrenze im Sinne der Absätze 1 und 1a ist dann der um den Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeuges verminderte Wiederbeschaffungswert. […]."

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Die Versicherungsnehmerin trat am Unfalltag sämtliche, ihr gegen die Beklagte aus der Vollkaskoversicherung zustehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin ab. Die Klägerin übernahm die weitere Schadenregulierung. Die Beklagte ließ ein Gutachten zur Beurteilung des Schadens von dem Sachverständigen E erstellen. Dieses Gutachten bestand aus zwei Teilen, zum einen aus der Reparaturkostenkalkulation (vorgelegt als K1, Bl. 17 ff. d.GA) und zum anderen aus einer Übersichtsseite, welche neben den Reparaturkosten auch den Wiederbeschaffungswert und den Restwert auswies. Der Gutachter stellte Reparaturkosten in Höhe von brutto 5.912,87 EUR (netto 4.968,80 EUR), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto 7.500,00 EUR und einen Restwert von brutto 4.150,00 EUR fest. Die Beklagte wies ein Restwertangebot in Höhe von brutto 4.680,00 EUR nach (Bl. 66 d.GA).

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Die Beklagte übersandte lediglich die Reparaturkostenaufstellung, nicht aber die Übersichtsseite an die Klägerin.

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Am 13.08.2007 veräußerte die Versicherungsnehmerin ihr Fahrzeug unrepariert an die Klägerin und erwarb von dieser ein Ersatzfahrzeug. In dem bei Kaufvertragsabschluss vorliegenden Ankaufschein bzw. Wertermittlungsbogen (Bl. 92 d.GA) vermerkte die Klägerin unter sonstigen Vereinbarungen, "Abtretung laut GA 4.968,80 €". Die Klägerin rechnete diesen Betrag auf den Kaufpreis des von der Versicherungsnehmerin bei ihr erworbenen Ersatzfahrzeuges an.

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Das beschädigte Fahrzeug wurde von der Klägerin repariert. Mit Schreiben vom 20.08.2007 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten die Reparaturkosten auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens fiktiv ab und machte gegenüber der Beklagten nach Abzug von 300,00 EUR Selbstbeteiligung 5.612, 87 € geltend. Die Beklagte zahlte daraufhin 2.520,00 € (Wiederbeschaffungswert 7.500,00 € abzüglich Restwert 4.680,00 € abzüglich Selbstbeteiligung 300 €). Mit Schreiben vom 05.10.2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von ausstehenden weiteren 3.392,87 EUR auf. Hierbei nahm sie auf die zwischenzeitlich tatsächlich durchgeführte Reparatur und die beigefügte Reparaturkostenrechnung über 4.737,57 EUR (netto) Bezug und erklärte, gleichwohl fiktiv abrechnen zu wollen (Bl. 24 ff d.GA). Zuletzt forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2008 (Bl. 29 d.GA) zur Zahlung von weiteren 2.993,87 EUR auf

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei, da sie es trotz mehrfacher Aufforderung pflichtwidrig unterlassen habe, dass vollständige Schadengutachten E an die Klägerin zu übersenden. Die Klägerin habe nicht erkennen können, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt habe. Sie habe davon ausgehen dürfen, die fiktiven Reparaturkosten geltend machen zu können. Bei vollständiger Überlassung des Sachverständigengutachtens hätte sie nicht die fiktiven Reparaturkosten auf den Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs angerechnet, sondern den Wiederbeschaffungsaufwand. In Höhe der Differenz der gutachterlich festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 4.968,80 EUR (netto) und den von der Beklagten gezahlten 2.520,00 EUR sei ihr daher ein erstattungsfähiger Schaden entstanden.

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Die Klägerin hat mit ihrer Klage ursprünglich die Erstattung weiterer, fiktiver Reparaturkosten begehrt. Sie hat u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.217,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen. Nachdem die Beklagte das Gutachten E mit ihrer Klageerwiderungsschrift vom 15.12.2008 vollständig vorgelegt hat, hat die Klägerin ihre Klage umgestellt. Sie verlangt nunmehr Schadensersatz aufgrund nebenvertraglicher Pflichtverletzung.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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1.

14

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.448,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen.

15

2.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung in Höhe von 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

3.

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Hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den in den Kosten des Rechtsstreits bestehenden Schadens zu ersetzen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist mit ihren Hauptanträgen unbegründet.

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1.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten zuletzt ausschließlich Schadensersatz aufgrund einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung. Von ihrer ursprünglichen Klage auf Erfüllung eines an sie abgetretenen versicherungsvertraglichen Leistungsanspruchs hat sie Abstand genommen. Dies hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt.

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2.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.448,80 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

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Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, das Gutachten des Sachverständigen E an die Beklagte (vollständig) zu übersenden. Dies unterstellt, ergibt sich gleichwohl kein Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin niemals darauf hat vertrauen dürfen, (fiktive) Reparaturkosten gegenüber der Beklagten geltend machen zu können.

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Mit Vereinbarung vom 09.08.2007 hat die Versicherungsnehmerin sämtliche Ansprüche, die sie aus dem Schadenfall des Verkehrsunfalls vom 09.08.2007 gegen die Beklagte hatte, in voller Höhe an die Klägerin abgetreten.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie durch diese Abtretung derart in die Rechtsposition der geschädigten Versicherungsnehmerin eingetreten sei, dass es ab dem Zeitpunkt der Abtretung ausschließlich auf ihr Verhalten und nicht mehr auf dasjenige der Versicherungsnehmerin ankomme. Daher sei bedeutungslos, dass die Versicherungsnehmerin sich später dafür entschieden habe, bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Versicherungsnehmerin nicht mehr Anspruchsinhaberin gewesen. Trotz der unstreitig erfolgen Ersatzbeschaffung habe die Klägerin daher darauf vertrauen dürfen, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, auch (fiktive) Reparaturkosten geltend machen zu können.

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Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.

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Richtig ist, dass die Klägerin durch die Abtretung in die Rechtsstellung der Versicherungsnehmerin eingerückt ist. Die Klägerin konnte nunmehr anstelle der Versicherungsnehmerin von der Beklagten Wiederherstellung des der Versicherungsnehmerin entstanden Schadens gem. § 249 Abs. 1 BGB, 13 Abs. 5 AKB verlangen. Dies bedeutet daher auch, dass die Rechte der Klägerin nicht weitergehen können, als diejenigen der Versicherungsnehmerin. Die Abtretung des Ersatzanspruchs kann nicht dazu führen, dass die verschiedenen Abrechnungsarten der Naturalrestitution kombiniert werden können (Abrechnung nach der "Rosinentheorie"). Hätte die Versicherungsnehmerin ihren Anspruch nicht abgetreten, wäre sie infolge der gewählten Ersatzbeschaffung darauf beschränkt gewesen, den sog. Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes) gegenüber der Beklagten geltend zu machen. § 13 Abs. 5 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der Beklagten bestimmt, dass der Versicherer, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird – etwa ein Ersatzfahrzeug beschafft wird – die Kosten der Wiederherstellung, begrenzt durch den um den Veräußerungswert verminderten Wiederbeschaffungswert, ersetzt. Diese Klausel ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen § 307 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (vgl. OLG Hamm, NZV 200, 124, OLG Frankfurt, VersR 2000, 1010). Bedenken gegen die Wirksamkeit trägt auch die Klägerin nicht vor. Der danach abrechnungsfähige Wiederbeschaffungsaufwand lag hier – was unstreitig ist – unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmerin bei 2.520,00 EUR und wurde durch die Beklagte bezahlt (§ 362 Abs. 1 BGB).

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Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin ihren Versicherungsanspruch vier Tage vor der Ersatzbeschaffung an die Klägerin abgetreten hat, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin ist gleichwohl an die von der Versicherungsnehmerin ausgewählte Art der Wiederherstellung gebunden. Bei der in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehenen Alternative zwischen der Erstattung der Kosten einer (gleichwertigen) Ersatzbeschaffung und der Erstattung der Kosten einer (fiktiven) Reparatur handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis des Geschädigten. Dieser kann zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution unter Berücksichtigung des sog. Wirtschaftlichkeitspostulats wählen. Die Wahlmöglichkeit bzw. Ersetzungsbefugnis verbleibt grundsätzlich auch dann beim Geschädigten, wenn dieser seinen Erstattungsanspruch abtritt. Sie geht nicht auf den Zedenten über. Nichts anderes haben die Klägerin und die Versicherungsnehmerin nach den Umständen auch gewollt. Die Versicherungsnehmerin hat der Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 09.08.2007 abgetreten, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund ersichtlich ist. An diesem Tag ist weder ein Kaufvertrag über ein Ersatzfahrzeug abgeschlossen, noch ein Reparaturauftrag erteilt worden. Offenkundig sollte zunächst die Begutachtung durch die Beklagte abgewartet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sollte dann die Verrechnung des gutachterlich festgestellten Schadensbetrages entweder auf den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug oder die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug erfolgen. Die Abtretung sollte die Versicherungsnehmerin gerade nicht in ihrer Wahlmöglichkeit beschränken. Die Klägerin sollte nicht für die Versicherungsnehmerin entscheiden, ob diese reparieren lässt oder nicht.

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Der von der Klägerin durch die Abtretung erworbene Anspruch gegen die Beklagte war demnach unabhängig von dem für die Klägerin ggf. nicht erkennbaren Umstand, dass die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand überstiegen, auf die Erstattung des Letzteren beschränkt (vgl. § 13 Abs. 5 AKB). Die Versicherungsnehmerin hat - mit Bindung für die Klägerin - die Ersatzbeschaffung zur Wiederherstellung des ihr entstandenen Schadens gewählt. Auf das Vorliegen eine sog. wirtschaftlichen Totalschadens kam es nicht an. Die Übersendung des unvollständigen Schadensgutachtens E war daher für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht kausal.

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3.

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Da die Beklagte keinen Schadensersatz aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht schuldet, ist sie auch nicht zur Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB verpflichtet.

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4.

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Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht. Zudem hat die Klägerin ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch nicht außergerichtlich, anwaltlich geltend gemacht.

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5.

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Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.04.2009 sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.05.2009 rechtfertigen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie enthalten keinen neuen, entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.

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II.

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Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist gleichfalls unbegründet.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB oder §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2 BGB. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass die Klägerin sich aufgrund der Übersendung des unvollständigen Schadensgutachtens E zur Erhebung der ursprünglichen Klage gezwungen sehen durfte. Dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin durfte zu keiner Zeit annehmen, dass die Beklagte zur Zahlung von (fiktiven) Reparaturkosten verpflichtet ist (s.o.). Die Klägerin wusste, dass sich die Versicherungsnehmerin bei ihr ein Ersatzfahrzeug beschafft hatte.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 ZPO.

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IV.

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Streitwert: 2.448,80 EUR