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Amtsgericht Düsseldorf·39 C 8762/98·14.10.1998

Feststellungsklage: Fristlose Kündigung von Mobilfunkverträgen wegen Netzmängeln abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei Mobilfunkverträge durch fristlose Kündigung wegen mangelhafter Empfangsqualität beendet sind. Streitgegenstand ist, ob die Netzprobleme ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen. Das Gericht weist die Klage ab, da der Kläger die Untauglichkeit für den konkret geltend gemachten Verwendungszweck nicht schlüssig substantiiert hat. Gelegentliche oder örtliche Netzbeeinträchtigungen rechtfertigen ohne schuldhaftes Verhalten des Providers kein Kündigungsrecht.

Ausgang: Klage auf Feststellung der wirksamen Beendigung wegen fristloser Kündigung abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn sich das Begehren auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezieht und ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt.

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Ein außerordentliches Kündigungsrecht setzt voraus, dass die Fortsetzung des Vertrags für den kündigenden Vertragspartner unzumutbar ist.

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Ein Kündigungsrecht wegen Untauglichkeit der Leistung kommt nur in Betracht, wenn die vertragliche Leistung für den konkret vereinbarten Verwendungszweck untauglich ist und dieser Verwendungszweck Vertragsgrundlage geworden ist.

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Gelegentliche, örtlich oder topographisch bedingte Beeinträchtigungen der Netzabdeckung begründen ohne umfassende, vom Anbieter zu verantwortende Ausfälle und ohne konkrete vertragliche Zusicherung kein außerordentliches Kündigungsrecht; der Kündigungsberechtigte muss seinen Vortrag substantiiert beweisen.

Relevante Normen
§ 256 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1998

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicher-

heit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn

nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft

einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung der wirksamen Beendigung zweier Mobilfunktelefonverträge.

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Mit Datum vom 19.12.1997 schloß der Kläger bei der Beklagten zwei Mobilfunktelefonverträge ab. Als Mindestlaufzeit waren 24 Monate vereinbart. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war der Kläger bei der Bundeswehr in einem Kasernenstandort in U stationiert. Sein Wohnort befand sich in L-N. Der Wohnort seiner Freundin befand sich in L-P. Während des Kasernenaufenthaltes wohne sie jedoch in der Wohnung des Klägers. Dem Kläger kam es bei Vertragsschluss wesentlich darauf an, die Handys zur telefonischen Kommunikation mit seiner Freundin zu nutzen. Ob dieses beiden Vertragsgesprächen mit einem Bediensteten der Vertriebsfirma zum Ausdruck gebracht worden ist und eine hervorragende Kommunikation in dem gewünschten Bereich zugesichert worden ist, ist streitig. Unter Verweis auf die in dem gewünschten Gebiet mangelhafte Empfangsqualität erklärte der Kläger mit Schreiben vom 27.01.1997 die fristlose Kündigung der Telefonverträge.

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Er behauptet, Telefongespräche zwischen seinem Kasernenstandort und sowohl L-P als auch L-N seien nicht möglich. Zumeist erfolge nach dem Abnehmen des Gesprächspartners eine Netzzurückweisung. gleiches gelte für die Verbindung L-P und L-N. Er habe in seinen Vertragsgesprächen ausdrücklich mitgeteilt, dass es ihm um eine problemlose Telefonverbindung von seinem Kasernenstandort nach L-P und nach L-N gehe. Ihm sei zugesichert worden, dass in dem gewünschten Gebiet eine hervorragende Kommunikation möglich sei.

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Er beantragt,

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festzustellen, dass die Telefonverträge zwischen den Parteien mit der Karten-

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Serien-Nr. xxxxxx, XX-Nr. XXXX/xxxxxx, Kunden-Nr. xxxxxxx sowie

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Karten-Serien-Nr. xxxxxx, XX-Nr. XXXX/xxxxxx, Kunden-Nr.

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xxxxxxx vom 19.12.1997 aufgrund der fristlosen Kündigung vom 27.01.1998

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aufgelöst wurden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet eine mangelhafte Netzversorgung in dem gewünschten Gebiet und behauptet diesbezüglich, dass sowohl an dem Klägerwohnort L-N als auch an dem Wohnort der Freundin L-P sei die Empfangsqualität nach einer nochmaligen Prüfung ihrer Technikabteilung als ausreichend einzustufen. Hinsichtlich des Kasernenstandortes habe eine Mitarbeiterin des Büros des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten auf die unstreitig erfolgte telefonische Anfrage nach der Anschrift des Kasernenstandortes erklärt, dort gäbe es keine Probleme mit der Empfangsqualität. Unstreitig gibt es über dieses Telefonat und Folgegespräche einen Vermerk der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes auf die Anlage K 4 auf den Schriftsatz vom 19.08.1998 verwiesen wird.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. das klägerische Feststellungsbegehren bezieht sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn die Beklagte beruft sich darauf, dass sie eine Kündigung erst zum Ende 1999 anerkenne und berühmt sich damit auch der Rechte aus dem fortbestehenden Vertrag.

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In der Sache hat jedoch der Feststellungsantrag des Klägers keinen Erfolg. Die Telefonverträge vom 19.12.1997 sind nämlich nicht durch die Kündigungserklärung vom 27.01.1998 wirksam beendet worden. Ein Kündigungsrecht stand dem Kläger bei seiner fristlosen Kündigung nicht zur Seite.

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Ein wichtiger Grund zur Auflösung der Mobilfunktelefonverträge war nicht gegeben. Die Voraussetzungen lagen nicht vor. Ein wichtiger Grund ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn das weitere Festhalten an dem Vertrag für den kündigenden Vertragspartner unzumutbar ist.

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Eine zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht führende Unzumutbarkeit, einen Vertrag fortzusetzen, kann daraus folgen, dass die vertragliche Leistung für den konkret angestrebten Verwendungszweck sich als untauglich herausstellt und dieser konkrete Verwendungszweck auch Vertragsgrundlage geworden ist. Vorliegend fehlt es indes hinsichtlich der Verbindung L-N und L-P an irgendeiner vertraglichen Vereinbarung und hinsichtlich der Verbindungen zwischen den zuletzt genannten beiden Orten und dem Kasernenstandort des Klägers an einer Untauglichkeit der vertraglichen Leistungen der Beklagten für den angestrebten Verwendungszweck. Der Klägervortrag ist insoweit nicht schlüssig bzw. wegen innerer Widersprüchlichkeit nicht hinreichend substantiiert.

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Der Kläger hat vorgetragen, es sei ihm darauf angekommen, von seinem Kasernenstandort in U problemlos mit seiner Freundin in entweder L-N oder L-P telefonieren zu können. Dieses sei auch bei den Vertragsgesprächen mitgeteilt worden. Von der Verbindung L-N nach L-P und umgekehrt war danach bei den Vertragsgesprächen gar nicht die Rede. Wenn nunmehr der Kläger geltend macht, gerade bei dieser Verbindung sei eine vollkommen unzureichende Empfangsqualität zu verzeichnen, so handelte es ich hierbei jedenfalls nicht um den Gegenstand einer speziellen Vereinbarung mit der Beklagten. Insoweit war der Verwendungszweck des Klägers weder der bei den Vertragsverhandlungen für die Beklagte handelnden Mitarbeiterin der Vertriebsfirma noch der Beklagten selbst bekannt. Auf ein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen schlechter Netzqualität, ungeachtet irgendwelcher besonderen Abreden, wird noch einzugehen sein.

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Von einer nahezu nicht herstellbaren Verbindung zwischen dem Kasernenstandort des Klägers und den Orten L-N sowie L-P kann nicht ausgegangen werden. Der diesbezügliche Klägervortrag ist unsubstantiiert und war deshalb einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die unstreitigen Tatsachen begründen nämlich eine Vermutung dafür, dass die Empfangsqualität in diesen Verbindungslinien gar nicht in der Weise beeinträchtigt war, dass Verbindungen kaum zustande kamen. Unstreitig hat der Kläger trotz entsprechender Anfrage der Beklagten bei seinem Prozessbevollmächtigten den Namen seiner Kaserne nicht mitgeteilt. Aus dem von dem Kläger in Kopie vorgelegten Telefonvermerk ergibt sich, dass auf den Anruf der Beklagten die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Kläger um Rückruf gebeten hat. Daraufhin hat dieser ausweislich des Telefonvermerkes mitgeteilt, kein Empfang bestünde in N und in P sowie dazwischen. Dieses ist der Beklagten mitgeteilt worden. Daraus ist nur zu schließen, dass es dem Kläger um den Empfang in der Kaserne gar nicht ging, denn sonst hätte er in anderer Weise an der Überprüfung mitgewirkt und auf die konkrete Nachfrage hinsichtlich der Kaserne nicht mit dem Verweis auf die mangelhafte Verbindung zwischen N und P reagiert. Der Vermerk begründet daher eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages, es sei über das Büro des Klägervertreters mitgeteilt worden, dass der Netzempfang in der Kaserne einwandfrei sei. Diese Vermutung hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Die Feststellung des einwandfreien dortigen Empfanges impliziert, dass Gespräche zwischen Kaserne und den angestrebten Orten P und N problemlos geführt worden sind. Denn anders konnte der Kläger als Laie Empfangsstörungen im Kasernenbereich überhaupt nicht ausschließen. Weiterhin spricht gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Kommunikation zwischen Kaserne und den Wohnorten des Klägers und seiner Freundin die unstreitig hohen Gesprächskosten der zu den streitgegenständlichen Verträgen gehörigen XX-Nummern. Der Klägervortrag, diese seien allein durch das ständig neue Anwählen zustandegekommen, ist nicht nachvollziehbar. War nämlich die Verbindung so schlecht, dass kaum ein Gespräch zustandekommen konnte, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass derart zahlreiche Anwählversuche unternommen werden, dass schließlich die Kosten die Höhe normaler Gesprächskosten erreichen. Wäre tatsächlich eine Verbindung kaum möglich gewesen, hätten die Kosten deutlich unter einer Durchschnittsrechnung liegen müssen.

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Wurde aber ein der Beklagten bekannter und mit entsprechenden Zusicherungen bedachter Vertragszweck nicht vereitelt, so hatte der Kläger auch kein außerordentliches Kündigungsrecht wegen der von ihm behaupteten schlechten Netzqualität in N und P sowie in deren Verbindungslinie. Es besteht nämlich wegen einzelner nicht oder nur schlecht herstellbarer Verbindungen kein Kündigungsrecht eines Mobilfunktelefonvertrages. Es ist allgemein bekannt, dass der Mobilfunk nicht flächendeckend eine lückenlose Versorgung zur Verfügung stellt, sondern die Versorgung immer nur im Rahmen der aktuell aufgebauten Netzabdeckung gewährleistet werden kann. Erst recht entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung und ist jedem Durchschnittsbürger bekannt, dass witterungsbedingte und in der Topgraphie der betroffenen Fläche begründetet Ausfälle von dem Mobilfunkversorger nicht ausgeschlossen werden können. Der Vertrag kommt von vorneherein mit dieser Einschränkung zustande, ohne dass diesbezüglich den Versorger, hier die Beklagte, eine besondere Aufklärungspflicht träfe. Solange daher der Versorger nicht durch schuldhaftes Verhalten umfassende Ausfälle in der Netzabdeckung verursacht, kommt daher ein Kündigungsrecht nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers gab keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Streitwert: DM 4.000,00