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Amtsgericht Düsseldorf·39 C 8727/10·03.11.2010

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Mietpreisspiegel und 20%-Aufschlag

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Geschädigte von der Haftpflichtversicherung restliche Mietwagenkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitpunkt waren die Schätzgrundlage (Schwacke vs. Fraunhofer/Internetangebote), ein pauschaler Unfallersatztarif-Aufschlag und die Zugänglichkeit günstigerer Tarife. Das Gericht schätzte den Normaltarif nach dem gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 und hielt einen pauschalen Aufschlag von 20 % für gerechtfertigt. Internet-Vergleichsangebote Monate später genügten nicht zum Nachweis eines Verstoßes gegen § 254 BGB; Eigenersparnis (10 %) sowie Haftungsfreistellung und Zustellung/Abholung wurden berücksichtigt. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; im Übrigen wurde sie abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten und Nebenforderungen überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erforderliche Mietwagenkosten nach § 249 BGB umfassen grundsätzlich nur den Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zur Schadensbehebung für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Unfallersatztarif bzw. ein unfallbedingter Aufschlag gegenüber dem Normaltarif ersatzfähig ist, kann der Tatrichter gemäß § 287 ZPO pauschal schätzen, ohne die Kalkulation des Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen.

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Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kann gerechtfertigt sein, wenn unfalltypische Mehrleistungen und Risiken des Vermieters (z.B. Vorfinanzierung, Ausfallrisiko, fehlende Kaution/Risikoprüfung, keine Kilometerbegrenzung) betriebswirtschaftlich einen Mehrpreis tragen.

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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich war; hierfür trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.

5

Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs derselben Fahrzeugklasse ist ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung regelmäßig in Höhe von 10 % der Bruttomietkosten vorzunehmen; Kosten einer Haftungsfreistellung und Zustellung/Abholung können ersatzfähig sein, soweit sie unfallbedingt erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 04.11.2010

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 983,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung jedoch abwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall vom 6. Juni 2009 um die Erstattung der restlichen Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug.

3

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Alfa Romeo XXX, Fahrzeugklasse 7 nach der Schwackeliste. Das Fahrzeug wurde von dem Versicherungsnehmer der Beklagten erheblich beschädigt. Deshalb ließ die Klägerin ihr Fahrzeug in der Zeit vom 08.06. bis zum 22.06.2009 in einer Kfz-Werkstatt reparieren.

4

Ab dem 08.06.2009 mietete sie für 16 Tage ersatzweise einen Pkw derselben Fahrzeugklasse an. Der Wagen wurde ihr an der Reparaturwerkstatt zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Außerdem vereinbarte die Klägerin mit der Autovermietung eine Haftungsbefreiung für den Mietwagen.

5

Der Klägerin entstanden Kosten von insgesamt 2.443,71 EUR.

6

Mit Schreiben vom 24.06.2009 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, die Kosten bis zum 08.07.2009 vollständig auszugleichen. Daraufhin zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 934,15 EUR. Vor der Klageerhebung reduzierte die Klägerin den insgesamt für Mietwagenkosten beanspruchten Betrag auf 1906,34 EUR, da sie klageweise lediglich Mietwagenkostenersatz für die Anmietung für einen Zeitraum von 15 Tagen verlangen wollte.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 972,19 EUR.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der – für die Bestimmung der Schadenshöhe zunächst zu ermittelnde – ortsübliche Normaltarif auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke Mietpreisspiegels 2006 zu bestimmen sei; danach stünde ihr für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeuggruppe 7 ein Ersatzanspruch in Höhe von netto 1142,24 EUR zu; ein Abzug für ihre Eigenersparnis sei in Höhe von 10 % (114,22 EUR) angemessen; ihr sei somit inklusive 19% USt. ein Schaden von 1223,34 EUR zu ersetzen. Außerdem seien vom Beklagten die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 50,00 EUR und die auf die Haftungsbefreiung entfallenden Kosten von 368,00 EUR zu tragen. Die Klägerin meint, darüber hinaus sei ein unfallbedingter Pauschalaufschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Mittels der Schwackeliste (20 % von 1325 EUR), dass heißt eine Zahlung von 265 EUR angemessen.

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Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, es habe wesentlich günstigere Angebote gegeben, behauptet die Klägerin, diese seien gerade nicht zum Unfallzeitpunkt, sondern erst im Oktober 2009 eingeholt worden und haben zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 972,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 972,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen,
12

die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, eine Internetrecherche habe ergeben, dass ein gleichwertiges Fahrzeug bei Sixt und Europcar zu einem wesentlich günstigeren Preis hätte angemietet werden können. Die Beklagte vertritt deshalb die Auffassung, dass die Schwackeliste keine geeignete Schätzungsgrundlage darstelle, sondern viel eher anhand von Preisen abgerechnet werden sollte, die am Markt für selbst zahlende Kunden üblich seien; dies werde auch durch die Erhebungen des Fraunhofer Instituts bestätigt.

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Der Beklagte meint außerdem, es mache keinen Unterschied, ob ein Wagen über das Internet oder telefonisch bzw. direkt gemietet werde. Hinsichtlich des 20 % - Aufschlages vertritt die Beklagte die Ansicht, die Klägerin müsse konkrete unfallspezifische Zusatzleistungen in Anspruch genommen haben, welche sie darzulegen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 926,20 EUR.

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Zwischen den Parteien ist eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach unstreitig.

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Der aufgrund der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs entstandene Schaden ist in voller Höhe (1.359,34 EUR + 265,00 EUR = 1.624,27 EUR) ersatzfähig. Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer grundsätzlich nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 51, 52). Der Geschädigte ist hierbei aufgrund des aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden Wirtschaftlichkeitspostulats gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs wählen darf.

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Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deswegen gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Fahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besonderen Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2006, 360, 361).

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Inwieweit das der Fall ist, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des Mietwagenunternehmens nachzuvollziehen (BGH NJW 2006,1506, 1507). Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag auf den Normaltarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

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Hier war der Unfallersatztarif zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlich. Der von der Klägerin in Anspruch genommene Tarif wies spezifische Leistungen für die Vermietung an Unfallgeschädigte auf, die einen Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif betriebswirtschaftlich rechtfertigten. Die Vermietung erfolgte nämlich ohne eine Kautionszahlung oder andere Sicherheitsleistung. Es erfolgte auch keine Insolvenz- oder Risikoprüfung der Mieterin, so dass das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen allein beim Mietwagenunternehmen lag. Darüber hinaus beinhaltete der Mietvertrag auch keine Kilometerbeschränkung.

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Ein Verstoß gegen die der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Ein solcher ist nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dann anzunehmen, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung zugemutet werde konnte. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH 2008, 2910, 2912). Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte trägt zwar vor, eine Internetrecherche habe ergeben, dass die Mitbewerber Sixt und Europcar einen wesentlich günstigeren Tarif angeboten hätten. Dieser Vortrag reicht allerdings nicht aus, um der Klägerin gegenüber nachzuweisen, ihr sei ein günstigerer Normaltarif ohne Weiteres zugänglich gewesen. Die Vergleichsangebote beziehen sich nämlich auf einen mehrere Monate späteren Anmietzeitraum (Mitte Oktober 2009) und damit nicht auf die konkrete Zeitspanne vom 08.06. bis zum 22.06.2009. Sonstige Anhaltspunkte, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, sind nicht vorgetragen worden.

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Zur Bestimmung der Schadenshöhe ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % (hier: 265 EUR) gerechtfertigt. Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint als praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201). Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte sowie der von der Klägerin mitgeteilten Mehrkosten ist dieser pauschale Aufschlag auf den Normaltarif hier auf 20 % zu bemessen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge. Damit werden die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen berücksichtigt. Dem im Unfallersatzgeschäft tätigen Autovermieter entstehen nämlich zusätzliche Kosten durch Vorhaltung sämtlicher Fahrzeugkategorien, auch solcher, die seltener nachgefragt werden. Außerdem finanziert er den Mietzins in der Regel bis zur Zahlung durch den Kunden oder die Versicherung des Schädigers vor. Auch das Beschädigungsrisiko, sowie das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden werden vom Vermieter getragen.

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Der dem 20 % Aufschlag zugrundeliegende Normaltarif wird nach dem gewichteten Mittel des "Schwacke Mietpreisspiegels 2006" im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 7 und eine Mietzeit von 15 Tagen im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt. Die angegebenen Beträge werden dabei auf den ab dem 01.01.2007 geltenden Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % angeglichen (hier: 1.359,27 EUR).

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An der Verlässlichkeit dieser Schätzungsgrundlage, die regelmäßig aktualisiert wird und sich an den aktuellen Marktverhältnissen orientiert, bestehen keine Bedenken. Zwar ist die Schwackeliste – wie es der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 01.10.2009 erläutert – Manipulationen am Markt ausgesetzt. Dies gilt aber für jede Form einer rückwirkenden Ermittlung des zum tatsächlichen Anmietzeitraum geltenden Tarifs. Würde man ein Sachverständigengutachten einholen, wäre auch der Sachverständige darauf angewiesen, dass die Mietwagenanbieter später, dass heißt zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung, zutreffende Auskünfte darüber erteilen, wie hoch die Mietwagenkosten zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wohl gewesen wären.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagtenvertreter genannten Erhebung des Fraunhofer Instituts. Allein der Umstand, dass die vorgelegte Tabelle bei der Ermittlung der Preise für eine reine Internetbuchung eine Differenzierung lediglich nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahlen vornimmt – bei telefonischer oder direkter Buchung sogar allein nach der ersten Ziffer – zeigt, dass diese Erhebung nicht ausreichend detailliert ist, um hierauf eine sachgerechte Schätzung nach § 287 ZPO zu stützen.

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Dem Beklagtenvertreter ist es nicht gelungen durch seinen Tatsachenvortrag konkrete Mängel dieser Schätzgrundlage aufzuzeigen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die von ihm eingeholten Angebote sind nicht geeignet, die Schwackeliste als Schätzgrundlage in Frage zu stellen.

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Soweit er darlegt, er habe über das Internet erheblich günstigere Konkurrenzangebote eingeholt, ist sein Einwand nicht erheblich, da diese Angebote erst mehrere Monate nach dem konkreten Anmietzeitraum, im Oktober 2009 eingeholt wurden, sie also nicht mit dem Anmietzeitraum übereinstimmen.

33

Die Kosten sind für eine 15-tägige Anmietung zu ersetzen, da sich der Mietwagenkostenersatzanspruch auf die für die Reparatur notwendige Zeit beschränkt. Die Reparatur erfolgte hier vom 06.06. bis zum 22.06.2009, somit in einem Zeitraum von 15 Tagen.

34

Ihre Kosten werden nach der Fahrzeuggruppe 7 der Schwackeliste geschätzt, da sie gemäß § 249 BGB grundsätzlich ein Fahrzeug des gleichen Typs anmieten kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 33) und ihr Alfa Romeo XX dieser Fahrzeuggruppe zu zuordnen ist.

35

Es ist allerdings ein Eigenersparnisabzug in Höhe von 10 % des brutto Mietpreises (hier: 135,92 EUR) in Abzug zu bringen (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 217). Der Geschädigte muss sich nämlich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Bei der Anmietung eines Fahrzeugs derselben Fahrzeuggruppe ist dieser nach den technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Höhe von 10 % der brutto Mietwagenkosten angemessen.

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Der Klägerin sind darüber hinaus die Kosten für die Haftungsfreistellung während des 06.06. bis zum 22.06.2009 (hier: 345,00 EUR), jedoch nicht für den 23.06.2009 in Höhe von 23,00 EUR zu ersetzen. Nach § 249 BGB hat der Schädiger die Prämie für eine Haftungsfreistellung zu ersetzen, wenn für das beschädigte Fahrzeug eine entsprechende Versicherung bestand oder wenn mit der Mietwagennutzung ein Sonderrisiko verbunden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. 2010 , § 249 Rn. 38). Ein solches nimmt die Klägerin bei der Anmietung eines Mietwagens gerade auf sich. Es wird nämlich typischerweise dadurch begründet, dass Schäden an Mietwagen – welche im allgemeinen relativ neu und gepflegt sind und häufig gegenüber dem beschädigten Fahrzeug einen höheren Zeitwert besitzen – von den Autovermietungen sofort und in einer Fachwerkstatt repariert werden, was der Geschädigte mit seiner eigenen Sache nicht immer tun wird. Mit der Haftungsfreistellung wird hier ein dem Schädiger zuzurechnendes Sonderrisiko beseitigt.

37

Die Kosten für Zustellung und Abholung (hier: 50,00 EUR) sind der Klägerin ebenfalls zu ersetzen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Unfall adäquat kausal dazu geführt hat, dass die Klägerin sich einen Ersatzfahrzeug mieten musste, welches ihr an der Reparaturwerkstatt zur Verfügung gestellt wurde und von dort auch wieder abgeholt wurde.

38

Da die Beklagte unstreitig bereits einen Teilbetrag in Höhe von 934,15 EUR an die Klägerin gezahlt hat, ist in dieser Höhe gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eingetreten.

39

Bei Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist sind der Klägerin folgende Kosten zu erstatten:

40

Grundmietpreis
41

2 x 1 Woche610,00 EUR1.220,00 EUR
1 x 1 Tag105,00 EUR
42

Brutto (16 % USt)1.325,00 EUR
Netto1.142,24 EUR
Brutto (19 % USt) 1.359,27 EUR
20 % Aufschlag 265,00 EUR
10 % Eigenersparnisabzug- 135,92 EUR
Haftungsfreistellung
43

2 x 1 Wocheà 161,00 EUR 322,00 EUR
1 x 1 Tagà 23,00 EUR 23,00 EUR
44

Zustellung/ Abholung 50,00 EUR
Insgesamt1.860,35 EUR
Bereits gezahlter Betrag- 934,15 EUR
45

Verbleibende Restforderung 926,20 EUR
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Soweit die klageweise geltend gemachte Forderung den hier errechneten Betrag übersteigt, war die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin hat darüber hinaus gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2009. Durch die unerlaubte Handlung des Versicherungsnehmers der Beklagten wird ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Die daraus resultierende Verpflichtung zum Schadensersatz hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie trotz der Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin den ausstehenden Betrag nicht bis zum 08.07.2009 gezahlt hat. Damit befand sich die Beklagte aufgrund des in § 187 Abs. 1 BGB verankerten Rechtsgedanken, dass Fristen grundsätzlich nur nachvollen Tagen berechnet werden ab dem 09.07.2009 in Verzug. Diese Pflichtverletzung hatte die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch zu vertreten. Der Klägerin ist dadurch ein Zinsschaden in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 entstanden.

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Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf die Erstattung der teilweise nicht anrechenbaren vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Als Schadensposten sind Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Das trifft hier zu. Der Unfall war ursächlich für die aufgewendeten Rechtsanwaltskosten, es ist einem Geschädigten eines Verkehrsunfalles regelmäßig nicht zuzumuten, die Rechtsverfolgung ohne rechtlichen Beistand durchzuführen.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach können einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügige Kosten veranlasst hat. Hinsichtlich der Zuvielforderung liegt die Grenze bei 5 - 10 % des Streitwertes (Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 92 Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es gab durch die Mehrforderung weder kostenverursachende Maßnahmen wie einen Beweisaufnahme noch wurde aufgrund der Zuvielforderung eine Gebührenstufe überschritten.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 972,19 EUR festgesetzt.