Schadensersatz (PflVG): Erstattung von Gesamtreparaturkosten inkl. Unternehmergewinn
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz von Reparaturkosten nach § 3 Nr. 1 PflVG, die sie in ihrer eigenen Werkstatt ausgeführt hat. Zentral war, ob auch ein Unternehmergewinn bei Eigendreparatur zu ersetzen ist. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von DM 912,08 zzgl. Zinsen; ein darüber hinausgehender Anspruch wurde abgewiesen. Begründend wies das Gericht darauf hin, dass nur bei belegten freien Kapazitäten der Abzug des Unternehmergewinns gerechtfertigt wäre und hierfür der Schädiger die Darlegungs‑ und Beweislast trägt.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin erhält DM 912,08 nebst Zinsen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Führt der Geschädigte die Reparatur gewerbsmäßig in seinem Betrieb aus, hat er Anspruch auf Ersatz der Gesamtreparaturkosten einschließlich eines Anteils für Unternehmergewinn, bemessen an den Kosten einer Fremdreparatur.
Auf den Anspruch auf Unternehmergewinn ist nur dann zu verzichten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betrieb des Geschädigten nicht ausgelastet war und somit freie Kapazitäten bestanden.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen freier Kapazitäten oder einer Obliegenheitsverletzung des Geschädigten trägt der Schädiger; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Zinsansprüche aus Zahlungsverzug richten sich nach §§ 284, 285, 288 BGB; ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden ist nur bei hinreichender Substantiierung und Nachweis (z.B. Bankbescheinigung) anzuerkennen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 3. November 2000
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 912,08
nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.2000 zu zahlen. Im übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-
streckbar.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt
werden kann.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen bis auf einen Teilbetrag des Zins-
begehrens begründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 3 Nr. 1
PflVG, 249 ff BGB zu. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen
den Parteien unstreitig. Von den Gesamtreparaturkosten ein-
schließlich eines Unternehmergewinnanteils hat der Beklagte
DM 912,08 nicht erstattet. Er ist jedoch auch insoweit zu Er-
stattung verpflichtet. Zwar hat die Klägerin das Fahrzeug in ih-
rer eigenen Werkstatt instandgesetzt. Jedoch steht auch dem Ge-
schädigten, der die Reparatur selbst in seiner ansonsten mit
Fremdreparaturen befaßten Werkstatt übernimmt als Schadensersatz
der Gesamtkostenbetrag einer Fremdreparatur zu. Es ist nämlich
dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, auf den Unter-
nehmergewinn zu verzichten. Anderes gilt nur, wenn Anhalt dafür
besteht, daß der Betrieb des Geschädigten nicht ausgelastet war
und somit freie Kapazitäten vorlagen (vgl. insoweit BGH VersR
78, 243, 245; BGHZ 54, 82, 87; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1375,
1376). Vorliegend sind Tatsachen, die einen solchen Anhalt der
nicht vollständigen Auslastung der Klägerin begründen würden,
von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Er trägt diesbezüg-
lich jedoch die Darlegungs- und Beweislast. Ist eine Person
gewerbsmäßig im Bereich von Fahrzeugreparaturen geltend, so ist
zu vermuten, daß er den für die Schadensbehebung am eigenen
Fahrzeug erforderlichen Arbeits- und Materialaufwand auch ge-
winnbringend im Rahmen von Fremdreparaturen hätte einsetzten kön-
nen. Die Klägerin hat zudem für die Zeit von Januar 2000 bis
7.02.2000 eine Vielzahl von an sie vergebenen Fremdreparaturen
konkret dargelegt. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht entge-
gengetreten. Insoweit er sich darauf beruft, die Klägerin hätte
ihr Fahrzeug auch noch im Dezember reparieren können, geht es um
die Frage einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin. Für eine
Obliegenheitsverletzung des Geschädigten trägt der Schädiger die
Darlegungslast. Der Beklagte hätte also hier erst recht selbst
vortragen müssen, daß im Dezember 1999 Kapazitäten frei waren,
die die Klägerin hätte nutzen müssen. Die vorstehend dargestell-
te Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist auch nicht un-
billig. Der Beklagte hätte zur allgemeinen Geschäftslage in dem
betroffenen Raum und der betroffenen Branche und zur wirtschaft-
lichen Lage der Klägerin vortragen können, um darzulegen, daß
Anhalt für freie Kapazitäten bestehe. Es hätte insoweit nicht
intener Kenntnisse über den Betrieb der Klägerin bedurft.
Kenntnisse beispielsweise aus einer Wirtschaft- und Gewer-
beauskunft hätten hier bereits Aufschluß geben können.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 284, 285, 288 BGB.
Ein über die gesetzliche Zinshöhe hinausgehender Zinsschaden ist
nicht anzuerkennen. Die Klägerin hat einen solchen trotz Be-
streitens des Beklagten nicht hinreichend substantiiert darge-
legt. Eine Bankbescheinigung hat sie nicht vorgelegt. Der pau-
schale Verweis auf einen Kredit mindestens in Höhe der Klagefor-
derung zum Zinssatz von 10,25 % reichte nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entschei-
dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
11, 713 ZPO.
Streitwert: DM 912,08