Schmerzensgeldklage wegen angeblicher Verletzung durch Aufzugstür abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen einer am 25.10.1987 behaupteten Verletzung der Hand durch eine sich zuschlagende Aufzugstür. Das Gericht hält den geschilderten Hergang für nicht hinreichend plausibel und den Kläger nach Bestreiten der Beklagten beweisfällig. Die Beklagte legte TÜV-Abnahme und einen Dauerwartungsvertrag vor; konkrete Mängel wurden nicht dargelegt. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen behaupteter Verletzung durch Aufzugstür als unbegründet abgewiesen; Kläger blieb beweisfällig.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht muss der Anspruchsteller den schadensbegründenden Geschehensablauf in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bleibt der Kläger nach substantiierter Bestreitung durch die Gegenseite beweisfällig hinsichtlich des behaupteten Kausalverlaufs, ist der Anspruch abzuweisen.
Die Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist ausgeschlossen, wenn die Beklagte den Nachweis ordnungsgemäßer Prüfung (z.B. Abnahme durch eine anerkannte Prüfstelle) und regelmäßiger Wartung führt und kein konkreter Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung vorgetragen wird.
Ein einmal behaupteter früherer Einzelfall begründet keine dauerhafte Gefährdung oder ein Organisationsverschulden, sofern seine Umstände nicht konkret dargelegt und kausal verknüpft werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.1989
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvoll-
streckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
von DM 600,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Betreiberin der Aufzuganlage in der
"X" in Düsseldorf einen Schmerzensgeldanspruch wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.
Er trägt vor, er habe am 25.10.1987 den Aufzug benutzen wollen. Die Fahrstuhltüre sei geöffnet gewesen als er den Fahrkorb betreten wollte und er sich genau in Höhe der Tür befunden hatte, sei die stählerne Aufzugstür mit größter Geschwindigkeit zugeschlagen und gegen den Handrücken der rechten Hand des Klägers geprallt. Dieser habe hierdurch eine Knochenmarksprengung und eine Fraktur am Kahnbein erlitten. Die Aufzugstür sei falsch programmiert gewesen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 4.000,-- sei angemessen.
Der Kläger beantragt;
die Klage zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den
Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung
und bestreitet Schadenshergang und Verschulden.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat zum einen keine hinreichend nachvollziehbare Darlegung der Schadensentstehung gegeben, abgesehen davon, dass er nach entsprechendem Bestreiten der Beklagten beweisfällig geblieben ist. Es ist für das Gericht insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso gerade seine Hand bei dem von ihm behaupteten Zuschlagen der Aufzugstür noch zwischen Rahmen und Tür verblieben ist. Gerade eine Hand lässt sich bei Zuschlagen der Tür besonders schnell zurückziehen.
Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass das Überschreiten des Schwellenbereiches und damit das Passieren der üblicherweise dort angebrachten Lichtschranke genauso augenblicklich erfolgen kann, wie das vom Kläger behauptete Zuschlagen der Tür erfolgt sein soll. Abgesehen davon, dass die Klageschrift den erklärungsbedürftigen Eindruck vermittelt, als ob sich der Kläger in diesem Schwellenbereich während der gesamten Zeit des Zugehens der Tür aufgehalten hat, hätte er jedenfalls erklären müssen, warum ausgerechnet seine rechte Hand zwischen Tür und Rahmen letztendlich verblieben ist.
Zum anderen mangelt es aber auch an einer Darlegung der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Diese hat im einzelnen dargelegt, dass die fragliche Aufzugsanlage vom technischen Überwachungsverein abgenommen und noch vor genau zwei Monaten, nämlich am 25.8.1987, beanstandungsfrei kontrolliert worden ist. Sie hat ferner einen Dauerwartungsvertrag mit der Herstellerfirma vorgelegt. Die Meinung des Klägers, die Beklagte hätte darüber hinaus noch eine tägliche Wartungspflicht gehabt, ist nicht nachvollziehbar. Auch der vom Kläger vorgetragene weitere Vorfall von September 1987, mit dem eine Verletzung der Zeugin X durch eine Fehlfunktion der Tür behauptet wird, stellt sich als einmaliger Vorgang dar. Mangels hinreichend konkreter Darstellung dieses und des streitgegenständlichen Vorgangs vermag das Gericht nicht einmal zu erkennen, ob im Falle einer täglichen Wartung die konkrete Verletzung des Klägers überhaupt ausgeschlossen worden wäre.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und mit der Folge für die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO abzuweisen.
Streitwert: DM 4.000,--