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Amtsgericht Düsseldorf·39 C 5229/14·14.07.2014

PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Datenpanne/Stammdaten)

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs und die Feststellung der fristlosen Vertragsbeendigung wegen eines Datenlecks. Das Amtsgericht wies den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klägerin konnte weder den Anspruch auf Rückzahlung noch Tatsachen für eine fristlose Kündigung substantiiert darlegen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde ausgeschlossen (§118 Abs.1 S.4 ZPO).

Ausgang: PKH-Antrag der Klägerin zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; keine Kostenerstattung (§118 Abs.1 S.4 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Anspruch sowie für Tatsachen, die eine fristlose Kündigung und damit die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen.

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Die bloße Ausspähung von Stammdaten ohne Nachweis eines konkreten Schadenseintritts begründet regelmäßig kein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

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Die pauschale Bestreitung mit ‚Nichtwissen‘ ersetzt keine substantiierten Darlegungen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte oder Beweismittel für weitergehende Zugriffsumfänge oder Schäden.

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Bei Zurückweisung des PKH-Antrags findet nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 17.04.2014 zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

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Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rückzahlung von 91,43 € schlüssig vorgetragen noch einen Sachverhalt, der die Feststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Grund fristloser Kündigung zum 23.09.2013 rechtfertigt.

4

Auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 11.09.2013 (Anlage K 2 = Bl. 16 der Gerichtsakte) war die Klägerin nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

5

In dem Schreiben der Beklagten wird mitgeteilt, dass die Stammdaten von 2 Millionen Kunden ausgespäht wurden, nicht hingegen die Kreditkartendaten, Passwörter, PIN-Nummern, Mobilfunknummer oder Verbindungsdaten.

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Die Ausspähung der Stammdaten ist zwar unangenehm, jedoch insgesamt noch nicht von einer Tragweite, dass auf Grund dessen die Kündigung des Vertrages gerechtfertigt wäre. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass nur die Stammdaten ausgespäht wurden, ist dies unzureichend, denn die Klägerin ist dafür beweispflichtig, dass eine Ausspähung über den im Schreiben der Beklagten vom 11.09.2013 genannten Umfang hinaus stattgefunden hat. Dass sich ein konkreter Schaden durch den Datendiebstahl bei der Klägerin realisiert hat, dass also Dritte von gestohlenen Daten zu Lasten der Klägerin tatsächlich Gebrauch gemacht haben, ist ebenfalls nicht dargetan.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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a)              der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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b)              das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

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                 Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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c)              das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.