Klage auf hälftige Auszahlung der Eigenheimzulage erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die hälftige Auszahlung einer an den Beklagten allein gezahlten Eigenheimzulage. Streitpunkt ist die gemeinsame Berechtigung und die Frage eines Ausgleichs bzw. einer Aufrechnung. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.406,05 EUR zuzüglich Zinsen, da die Zulage beiden Parteien gemeinschaftlich zustand und kein aufrechenbarer Gegenanspruch vorlag.
Ausgang: Klage auf hälftige Auszahlung der Eigenheimzulage in voller Höhe stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Berechtigung zweier Anspruchsberechtigter aus einem Förderbescheid ist im Zweifel gemäß § 742 BGB von einer gleichmäßigen Berechtigung beider auszugehen, sofern sich aus den Umständen nichts Abweichendes ergibt.
Die bloße Auszahlung der Leistung auf das Konto eines Miteigentümers oder eine im Einvernehmen getroffene Abwicklungsmodalität begründet nicht ohne weiteres eine abweichende wirtschaftliche Zurechnung im Innenverhältnis.
Ein Erstattungsanspruch eines Miteigentümers gegenüber dem Auszahlungsberechtigten kann aus §§ 432, 741, 742 BGB hergeleitet werden, wenn die Leistung beiden gemeinschaftlich zusteht.
Ein Aufrechnungs- oder Gesamtschuldnerausgleichsanspruch scheitert, wenn die vom behaupteten Gegenanspruch erfassten Leistungen bereits bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt worden sind oder ein aufrechenbarer Gegenanspruch nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist.
Zinsansprüche für Zahlungsverzug ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug gerät.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf - 39. Zivilabteilung -
auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2006
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.406,05 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte begehrt hälftige Auszahlung einer an den Kläger ausgezahlten Eigenheimzulage.
Bei den Parteien handelt es sich um seit dem Jahr 2004 getrennt lebende Ehegatten, die jeweils zur Hälfte Eigentümer eines inzwischen verkauften Hausgrundstücks waren. Die Parteien erhielten hierfür gemeinsam eine Eigenheimzulage in Höhe von 5.500 DM (= 2.812,10 EUR) jährlich. Die letzte Rate wurde vom Finanzamt im März 2005 in voller Höhe an den Beklagten ausgezahlt. Im Zeitraum vom Auszug des Beklagten aus dem gemeinsamen Haus bis Oktober 2005 erbrachte der Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen auf die zur Finanzierung des Hauses von beiden Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen in Höhe von insgesamt 12.568,74 EUR. Zwischen den Parteien ist ein Ehescheidungsverfahren beim Amtsgericht X (Az.: XX F XX/XX) anhängig. Bei der in diesem Verfahren durch Vergleich getroffenen Unterhaltsregelung sind die von dem Beklagten geleisteten Zins-und Tilgungszahlungen zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Die Eigenheimzulage ist hingegen insgesamt unberücksichtigt geblieben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.406,05 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins ab dem 18.11.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der vorliegende Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Im übrigen könne die Klägerin im Hinblick auf den ihm zustehenden Regressanspruch wegen der Zahlungen auf die Darlehen nicht die hälftige Auszahlung der Eigenheimzulage verlangen, da diese hierauf verwendet worden sei. Der Beklagte behauptet, über die Zahlungen auf die Darlehen hinaus habe der Beklagte weitere 737,28 EUR an Grundbesitzabgaben, Abfallgebühr und Wohngebäudeversicherung sowie außerdem 480,- EUR auf einen mit der Finanzierung des Hauses verbundenen Bausparvertrag. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin habe aufgrund der Einkommensverhältnisse der Parteien nicht bestanden. Hieran hätte auch die Berücksichtigung der Eigenheimzulage nichts geändert.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht die Familienabteilung, sondern die allgemeine Zivilabteilung funktionell zuständig. Eine Familiensache im Sinne von § 606 ZPO liegt nicht vor.
2.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 432, 741, 742 BGB hälftige Erstattung der im Jahr 2005 ausgezahlten Eigenheimzulage verlangen.
Den Parteien steht die unstreitig an den Beklagten allein ausgezahlte Eigenheimzulage gemeinsam zu, da sie die Förderung für das beiden Parteien gehörende Haus gemeinsam beantragt haben und sie deshalb auch aus dem Förderbescheid gemeinsam berechtigt waren. Bei gemeinsamer Berechtigung zweier Gläubiger ist trotz Fehlens einer dem § 426 BGB entsprechenden Regelung im Zweifel von einer gleichmäßigen Berechtigung beider Teile gemäß § 742 BGB auszugehen (vgl. Palandt/Grüneberg, 65. Auflage, § 432, Rn. 11), sofern sich nicht ausnahmsweise aus den Umständen etwas anderes ergibt. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere waren beide Parteien auch je zur Hälfte Miteigentümer des der Förderung zu Grunde liegenden Eigenheims. Eine anderweitige Verteilung im Innenverhältnis der Parteien kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Zulage offenbar im Einverständnis der Klägerin über den gesamten Zeitraum auf ein Konto des Beklagten gezahlt worden ist. Eine derartige -zumal bei intakter Ehe getroffene- bloße Abwicklungsmodalität besagt über eine vom Regelfall abweichende wirtschaftliche Zuordnung im Innenverhältnis nichts.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Beklagten gemäß § 426 BGB wegen der von ihm alleine getragenen Zins- und Tilgungslasten erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die Aufrechnung überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit erklärt hat. Denn es fehlt jedenfalls an einem aufrechenbaren Gegenanspruch. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten findet wegen der Leistungen eines Ehegatten auf gemeinschaftliche Darlehensverpflichtungen dann nicht statt, wenn diese bereits bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche berücksichtigt worden sind (Palandt/Grüneberg, § 426, Rn. 9b), weil anderenfalls eine doppelte Berücksichtigung erfolgen würde. Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil der Beklagte dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin, die von dem Beklagten dargelegten Zahlungen in Höhe von 12.568,74 EUR seien bereits im Unterhaltsverfahren zu Gunsten des Beklagten in Ansatz gebracht worden, nicht entgegen getreten ist. Soweit der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz erstmals weitere von ihm alleine getragene Lasten vorbringt, ohne zu einer eventuellen Berücksichtigung auch dieser Leistungen bei der Unterhaltsbemessung vorzutragen, ist dieses Vorbringen jedenfalls gemäß § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil die bei Zulassung dieses Vorbringens erforderliche Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung den im übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögern würde und der Beklagte eine Entschuldigung der Verspätung nicht darlegt.
Soweit der Beklagte ausführlich die Auswirkungen einer Berücksichtigung der Eigenheimzulage bei der Unterhaltsbemessung erörtert und darlegt, dass ein Unterhaltsanspruch der Klägerin davon nicht abhing, kommt es hierauf nicht an. Denn es geht hier nicht um eine Fortsetzung des in der Tat dem Familiengericht vorbehaltenen Unterhaltsverfahrens in dem Sinne, dass ein Ausgleichsanspruch von dem Bestehen eines familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs abhinge. Das Unterhaltsverfahren ist nur ausnahmsweise zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung der von einer Partei getragenen Lasten anspruchsvernichtend zu berücksichtigen. Da die Eigenheimzulage unstreitig im Unterhaltsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, spielt es für den Ausgleichsanspruch der Parteien als Gläubiger der Zulage keine Rolle, wie sich eine Berücksichtigung auf die Unterhaltsbemessung ausgewirkt hätte.
3.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB ebenfalls begründet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 (???), 711 ZPO.
Streitwert: 1.406,05 EUR