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Amtsgericht Düsseldorf·39 C 4247/12·22.05.2013

Klage auf Steuerberaterhonorar und Anwaltskosten teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtBerufs- und Gebührenrecht (Steuerberatervergütung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung von Steuerberaterhonorar für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht sieht einen Vergütungsanspruch wegen Mandatierung bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag und bemisst die Gebühr nach § 40 StBGebVO im ermäßigten Rahmen. Ein zusätzlicher Anspruch für einen weiteren Einspruch wurde abgelehnt. Zinsen und Kostenfolgen wurden bestätigt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von Steuerberaterhonorar und vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erbringt ein Steuerberater ohne ausdrückliche Mandatierung Tätigkeiten im mutmaßlichen Interesse des Beteiligten, entsteht ein Vergütungsanspruch nach § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB, der nach den Gebührenvorschriften der StBGebVO zu bemessen ist.

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§ 40 Abs. 3 StBGebVO ist dahin auszulegen, dass die Kürzung der Geschäftsgebühr vorzunehmen ist, wenn der Steuerberater die im späteren Rechtsbehelfsverfahren maßgeblichen Steuererklärungen angefertigt hat; der Zeitpunkt der Erstellung (vor oder während des Verfahrens) ist hierfür ohne Belang.

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Bei Anwendung des ermäßigten Gebührenrahmens nach § 40 Abs. 3 StBGebVO ist eine Gebühr zwischen 1/10 und 7,5/10 einer vollen Gebühr maßgeblich; das Gericht kann aus Gründen der Angemessenheit den oberen Rahmen wählen, wenn andernfalls eine ungewollte Benachteiligung des Steuerberaters eintreten würde.

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Ist der Grundlagenbescheid wirksam angefochten und nach § 361 Abs. 3 AO in der Vollziehung ausgesetzt, erfordert dies grundsätzlich keinen separaten Einspruch gegen einen daraus resultierenden Folgebescheid.

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Erhält der Gläubiger eine Mahnung bzw. wird die Zahlung endgültig verweigert, gerät der Schuldner in Verzug und ist Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sowie – bei endgültiger Verweigerung der Kostenerstattung – ein Zahlungsanspruch nach § 250 Satz 2 BGB geschuldet.

Relevante Normen
§ 312a ZPO§ 683 Satz 1 BGB§ 670 BGB§ 40 Abs. 1 StBGebVO§ 40 Abs. 1 Satz 2 StBGebVO§ 40 Abs. 3 StBGebVO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,69 Euro nebst Zinsen

in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

21.09.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 57,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 312 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Höhe von insgesamt 334,69 Euro gemäß Gebührenrechnung vom 06.06.2011 für die Einlegung des Einspruches gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2009 mit Schreiben vom 18.04.2011 beim Finanzamt X.

5

Soweit der Beklagte eine Mandatierung der Klägerin mit dem Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid bestreitet, lag die Einlegung des Einspruchs auf jeden Fall im mutmaßlichen Interesse des Beklagten, sodass nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nach 683 Satz 1, 670 BGB ein Vergütungsanspruch entstanden ist, der ebenfalls nach der Steuerberatergebührenverordnung der Höhe nach zu bemessen ist.

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Die Klägerin hat durch die Einspruchseinlegung im Namen des Beklagten diesem in nicht unerheblichem Umfang vor Steuernachzahlungen bewahrt, die Übernahme des Auftrages lag damit im Interesse des Beklagten.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen I in seinem Gutachten vom 03.01.2013 kann gemäß § 40 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebVO) grundsätzlich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15/10 bis 25/10 für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid verlangt werden.

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Der Sachverständige führt aus, die Mittelgebühr betrage 15/10, wobei einschränkend anzumerken ist, dass nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StBGebVO eine Gebühr von mehr als 13/10 nur verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangriech oder schwierig war.

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Der Sachverständige weist darüber hinaus richtigerweise darauf hin, dass nach § 40 abs. 3 StBGebVO sich die Geschäftsgebühr auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E ermäßigt, wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 StBGebVO erhält.

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Über die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 40 Abs. 3 StBGebVO (früher § 41 Abs. 4 StBGebVO) besteht in Rechtsprechung in Literatur Uneinigkeit.

11

Richtigerweise ist § 40 Abs. 3 StBGebVO dahingehend auszulegen, dass eine Kürzung immer dann vorzunehmen ist, wenn der Steuerberater diejenigen Steuererklärungen angefertigt hat, um die es später im Rechtsbehelfsverfahren gegangen ist. Ob die Steuererklärung bereits einige Zeit vor dem Rechtsbehelfsverfahren angefertigt wurde oder erst im Rechtsbehelfsverfahren, ist nach dem Gesetzeszweck indes ohne Belang (so auch FG des Saarlandes, Beschluss vom 13.09.1991, Aktenzeichen: 1 S 256/91=EFG 1992, 296).

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Denn die Ermäßigungstatbestände basieren auf dem Umstand, dass sich der Arbeitsaufwand desjenigen Beraters, der bereits Vorkenntnisse des Falles besitzt, hinsichtlich deren er auch Gebühren verdient hat, vom Umfang und der Schwierigkeit her ermäßigt. Von daher macht es keinen Unterschied, ob die Steuererklärung bereits vor oder bereits nach dem Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens erstellt worden ist (FG des Saarlandes, a.a.O).

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Die Klägerin kann demgemäß lediglich Gebühren aus dem ermäßigten Gebührenrahmen des §§ 40 Abs. 3 StBGebVO von 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E beanspruchen.

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Angesichts der Tatsache, dass ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Gebührenrechnungen für die Veranlagung vom 01.04.2011 die Klägerin insgesamt nur 273,80 Euro netto berechnet hat, hält das Gericht es für angemessen, die Gebühr nach § 40 Abs. 3 StBGebVO aus dem oberen Ende des Gebührenrahmens zu entnehmen und eine 7,5/10 Gebühr nach Tabelle E zu veranschlagen.

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7,5/10 von 375,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag von 334,69 Euro. Bei Zugrundelegung nur der Mittelgebühr von 4,25/10 stünde sich die Klägerin aufgrund ihrer Vorbefassung mit der Steuererklärung insgesamt schlechter als ohne Vorbefassung, dies ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen 5/10 Gebühr für die zusätzliche Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommenssteuerbescheid beim Finanzamt E mit Schreiben vom 14.05.2011.

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Gemäß den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und ohne weiteres verständlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen I war für eine Änderung des geänderten Einkommenssteuerbescheides der Einspruch nicht notwendig, da der Grundlagenbescheid bereits wirksam angefochten war. Nach § 361 Abs. 3 AO ist, soweit die Vollziehung des Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, auch die Vollziehung des Folgebescheides auszusetzen. Der Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass auch im Hinblick auf eine Aussetzung der Vollziehung oder Veränderung einer Vollstreckungsmaßnahme der Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid nicht notwendig war.

18

Soweit die Klägerin eine angeblich andere tatsächliche Praxis des örtlichen Finanzamtes behauptet, ändert dies an der objektiven Rechtslage, die hier für die Gebührenbemessung maßgeblich ist, nichts.

19

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1,  288 Abs. 1 BGB.

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Den Erhalt der Mahnung vom 06.09.2011 hat der Beklagte nicht bestritten, sodass er in Schuldnerverzug geraten ist.

21

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,83 Euro nach §§ 280 Abs. 1 Satz 2,  286 BGB.

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Der Gebührenanspruch ist dem berechtigten Streitwert von bis zu 600,00 Euro zu entnehmen unter Zugrundelegung der vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin berechneten 0,9fachen Anwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

23

Nachdem der Beklagte  die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten noch im Klageverfahren auch mit der Begründung abgelehnt hat, es bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten sowie auf Zahlung der Hauptforderung, abgelehnt und damit endgültig verweigert hat, hat sich ein zunächst rechtlich nur bestehender Freistellungsanspruch nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vergl. BGH NJW-RR, 1996,  700, dort Ziffer II. 1a).

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Der Zinsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus § 286 Abs. 1,  288 BGB. Auch den Erhalt des Schreibens vom 23.09.2011, mit welchem der Beklagte in Verzug gesetzt worden ist, hat er nicht bestritten.

25

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative,  708 Nr. 11,  713 ZPO.

26

Streitwert:  624,00 Euro.