Schadensersatz nach Auffahrunfall: 342,33 EUR zugesprochen; Nebenforderung erledigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht nach einem Auffahrunfall Schadensersatz geltend; die Beklagten haben Alleinhaftung eingeräumt. Umstritten waren Reparatur-, Sachverständigen- und Anwaltskosten; die Nebenforderung (Anwaltskosten) wurde vor Prozessende durch Zahlung erledigt. Das AG stellte die Erledigung fest, verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 342,33 EUR und wies weitere Positionen mangels Erstattungsfähigkeit ab, wobei Marktüblichkeit und Nachweis entscheidend waren.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Erledigungsfeststellung der Nebenforderung und Zahlung von 342,33 EUR zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitige Erledigungserklärung ist feststellungsfähig, wenn die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (nach Rechtshängigkeit) begründet war; durch Zahlung geht der Anspruch gemäß § 362 BGB unter.
Ersatzfähig sind nur solche Ersatzteilpreise und Leistungsansätze, die nachweislich marktüblich und tatsächlich oder zwingend erforderlich sind; überhöhte Ansätze sind auf marktübliche Werte zu korrigieren.
Verbringungskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen sind oder der Geschädigte darlegt, dass sie bei der notwendigen Reparatur zwingend anfallen werden.
Ein Abzug ‚neu für alt‘ ist nur vorzunehmen, wenn die Reparatur zu einer Wertverbesserung des Gesamtfahrzeugs führt; maßgeblich ist der Einfluss auf den Gesamtwert, nicht der Wertverlust am einzelnen Bauteil.
Verzugszinsen können dem Gläubiger nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen werden, wenn der Schuldner in Verzug gerät.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2005
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der geltend gemachten Nebenforderung i. H. v. 133,11 EUR erledigt ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 342,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Saab X mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Beklagte zu 2) ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX.
Am 14.07.2003 befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Auffahrt zur Autobahn BAB 66 in Höhe des Autobahnkreuzes X in Fahrtrichtung X. Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem Pkw ebenfalls diese Autobahnauffahrt in gleicher Fahrtrichtung. In der Auffahrt hatte sich infolge erhöhten Verkehrsaufkommens zähflüssiger Verkehr gebildet, weshalb der Kläger mit Schrittgeschwindigkeit fuhr. Der Beklagte zu 2) fuhrt aus Unachtsamkeit auf das Heck des Wagens des Klägers auf, das hierbei beschädigt wurde. Die Alleinhaftung der Beklagtenseite steht außer Streit.
Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt :
1. Reparaturkosten gemäß Gutachten netto 2.036,02 €
2. Sachverständigenkosten 307,05 €
3. Unkostenpauschale 25,56 €
4. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 133,11 €
insgesamt 2.501,74 €.
Die Beklagten nahmen bezüglich der Reparaturkosten einen Ausgleich in Höhe von 1.175,35 € netto, bezüglich der Sachverständigenkosten einen vollständigen Ausgleich sowie bezüglich der Unkostenpauschale einen Ausgleich in Höhe von 20,- € vor.
Der Kläger behauptet, die in dem Gutachten des KFZ-Sachverständigenbüros X vom 18.11.2003 angegebenen Reparaturkosten i. H. v. 2.036,02 € netto seien zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden erforderlich. Weiter ist er der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Erstattung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 €.
Mit Antrag vom 12.02.2004 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über einen Hauptforderungsbetrag i. H. v. 1.206,92 € gestellt. Nach Widerspruch und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf hat er die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert und zunächst noch beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 866,23 € nebst Zinsen und einer Nebenforderung in Höhe von 133,11 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem die Beklagten am 06.05.2004 einen Betrag in Höhe von 254,62 € auf die Nebenforderung gezahlt haben, hat der Kläger die Klage bezüglich der geltend gemachten Nebenforderung für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 866,23 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweilgen Basiszinssatz seit dem 02.12.2003 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Nebenforderung in Höhe von 133,11 € erledigt ist.
Die Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 05.07.2004 (Bl. 53 f. GA) sowie des Beschlusses vom 03.11.2004 (Bl. 88 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 30.08.2004 (Bl. 64 ff. GA) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 07.01.2005 (Bl. 93 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die auch nach Klageänderung zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Düsseldorf ist für die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, aufgrund rügeloser Einlassung gemäß § 39 ZPO örtlich zuständig.
Soweit der Kläger seinen ursprünglichen Leistungsantrag teilweise in einen Feststellungsantrag umgestellt hat, liegt darin eine zulässige Klageänderung, für die im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO die Voraussetzungen des § 263 ZPO nicht vorliegen müssen.
Der Kläger hat auch wegen der sonst drohenden Kostenlast gemäß § 91 ZPO das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages und hinsichtlich des Zahlungsantrages teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Nebenforderung über 133,11 € war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, da die Klage insoweit ursprünglich begründet war und der Anspruch des Klägers erst im Laufe des Rechtsstreits durch Zahlung seitens der Beklagten in Wegfall gekommen ist. Unstreitig ist den Beklagten zumindest mit Zustellung der Klage eine Anwaltskostenrechnung übersandt worden, der Anspruch mithin spätestens dann fällig und durchsetzbar gewesen, und unstreitig ist die Zahlung erst zeitlich später im Verlaufe des Rechtsstreits erfolgt. Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung kommt es nur darauf an, dass die Klage im Zeitpunkt der erledigenden Ereignisses, das zeitlich nach Eintritt der Rechtshängigkeit liegen muss, begründet war. Ob die Klage vorher begründet war, insbesondere also die Beklagten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben, mag bei einer Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO eine Rolle spielen, nicht jedoch im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung. Durch Zahlung am 06.05.2004 ist der Anspruch des Klägers gemäß § 362 BGB untergegangen. Die Klage ist somit erst nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden.
Der Kläger hat zudem gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 342,33 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG, im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Das Gericht sieht ohne weitere Nachweise lediglich eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,- € für erstattungsfähig an, die unstreitig vorprozessual in dieser Höhe bereits von Beklagtenseite geleistet worden war.
Dem Kläger steht zudem über die vorprozessual geleisteten Reparaturkosten lediglich ein weitere Zahlungsanspruch i. H. v. 342,33 EUR zu.
Soweit in dem von Klägerseite eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros X als Kosten für die zu ersetzende Stoßfängerhülle ein Betrag in Höhe von 1.259,98 € netto angesetzt ist, kommt der Sachverständige X in seinem Gutachten vom 30.08.2004 nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass es diese in einer lackierbaren Ausführung unter der Saab-Teilenummer XXXX zu einem Preis in Höhe von 1.049,98 € gibt und dieses Ersatzteil zu den vom Hersteller vorgegebenen Wert in dieser Region auch erhältlich war. Den von Klägerseite in Ansatz gebrachten Betrag erachtet das Gericht daher nicht für erstattungsfähig.
Die geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugverbringung in Höhe von 91,- € sieht das Gericht ebenfalls nicht für erstattungsfähig an. Nach Auffassung des Gerichts sind Verbringungskosten lediglich dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweist, dass diese bei einer Reparatur zwingend anfallen werden (vgl. auch AG Leipzig Schaden-Praxis 2003, 425 f.; LG Essen Schaden-Praxis 2003, 102; AG Düsseldorf Schaden-Praxis 2003, 137). Vorliegend hat der Kläger nicht dargetan, dass aufgrund der örtlichen Verhältnissen keine Werkstatt zu einer Eigenlackierung in der Lage wäre.
Auch die angesetzten Ersatzteilpreisaufschläge in Höhe von 252,- € (= 20 %) sind nicht erstattungsfähig, da sie weder konkret angefallen sind noch zwingend anfallen werden. So hat der Sachverständige X in seinem Gutachten vom 30.08.2004 ausgeführt, die Ersatzteile der Firma Saab seien am Markt ohne Ersatzteilpreisaufschläge erhältlich.
Soweit von Klägerseite bzgl. der Lackierung ein Stundenverrechnungssatz in Höhe von 118,- € in Ansatz gebracht wurde, ist eine Berechtigung hierfür nicht erkennbar. Es verbleibt somit bei einem Stundensatz i. H. v. 91,- €.
Lediglich der von Beklagtenseite vorgenommene Abzug neu für alt in Höhe von insgesamt 342,33 EUR ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige X kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 07.01.2005 zwar zu dem Ergebnis, dass bezogen auf das Bauteil eine Wertverbesserung eingetreten und damit ein Abzug gerechtfertigt sei. Weiter führt er jedoch aus, dass die Reparatur am Heckstoßfänger den Gesamtwert des Fahrzeuges nicht positiv beeinflussen werde. Nach Auffassung des Gerichts ist aber bei der Entscheidung der Frage, ob ein Abzug vorzunehmen ist, auf den Gesamtwert des Fahrzeuges abzustellen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert:
bis zum 07.04.2004: 1.206,92 € danach: bis 900,- €
- bis zum 07.04.2004: 1.206,92 €
- danach: bis 900,- €