Klage auf Zahnarzthonorar: Analoge GOZ-Abrechnung und Überschreitung des Gebührensatzes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht restliches Zahnarzthonorar gegen den Beklagten. Streitpunkt sind die analoge Abrechnung einer professionellen Zahnreinigung und die Überschreitung des Gebührensatzes. Das Gericht fordert Zahlung von Teilbeträgen, Zinsen und Mahnkosten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf §6 und §5 GOZ sowie die Regelungen zu Verzugszinsen und Mahnkosten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung restlichen Zahnarzthonorars, Zinsen und Mahnkosten zugesprochen, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zessionar kann aus abgetretenem Recht die Zahlung des Zahnarzthonorars geltend machen; maßgeblich sind die Regelungen des Dienstvertragsrechts und der Abtretung (§§ 611, 612, 398 BGB).
Nach § 6 Abs. 2 GOZ sind neu entwickelte, selbständige zahnärztliche Leistungen analog zu berechnen; der Zahnarzt hat eine der Art nach vergleichbare Leistung sowie den Kosten‑ und Zeitaufwand für die analoge Bewertung heranzuziehen.
Innerhalb des Gebührenrahmens bestimmt der Zahnarzt das Honorar nach billigem Ermessen (§ 5 Abs. 2 GOZ); eine Überschreitung des 2,3‑fachen Gebührensatzes erfordert außergewöhnliche Umstände und ist im Einzelfall schriftlich zu begründen.
Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB zu ersetzen; weitergehende Verzugsfolgeschäden oder höhere Zinssätze müssen vom Gläubiger substantiiert dargetan und begründet werden.
Vorgerichtliche Mahnkosten können nach §§ 284, 286 BGB i.V.m. § 287 ZPO ersetzt werden, wenn der Gläubiger Mahnschreiben versandt hat; die Höhe bestimmt das Gericht nach Billigkeit.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 30. August 1994
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 291,60 DM nebst 4 % Zinsen
hieraus seit dem 12.8.1993 nebst 4 % Zinsen aus 30,-- DM vom 12.8.1993
bis 16.5.1994 nebst 4 % Zinsen aus 756,37 DM vom 12.8.1993 bis zum
5.7.1994 sowie 10,-- DM vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung des restlichen Zahnarzthonorars in Höhe von 291,60 DM gemäß §§ 611, 612, 398 BGB verlangen.
Die Einwände des Beklagten gegenüber dem Vergütungsanspruch sind unbegründet.
Hinsichtlich der unter Nr. 404, Behandlungstag 26.3.1993, abgerechnete Gebühr in Höhe von 341,40 DM und des offen stehenden Restbetrages von 258,60 DM gilt folgendes: Die Klägerin hat ausreichend dargetan, dass die analoge Berechnung der professionellen Zahnreinigung nach Ziffer 404 des Gebührenverzeichnisses nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Der Zahnarzt hat die analoge Bewertung eigenverantwortlich vorzunehmen. Dabei hat er sich an den Leistungsabschnitt des Gebührenverzeichnisses zu halten, indem er einer der Art nach am ehesten vergleichbare Leistung finden kann. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen hat er den Kosten- und Zeitaufwand zu kalkulieren und auf diese Basis eine analoge Bewertung festzulegen (Meurer, GOZ, Seite 68). Eine analoge Bewertung ist für die Entwicklung neuer diagnostischer und therapeutischer Leistungen, die weder unter bereits vorhandene Beschreibungen subsummiert noch über den Gebührenrahmen erfasst werden können möglich (vgl. Meurer, a.a.O., Seite 67).
Legt man dies zugrunde, so hat die Klägerin ausreichend dargelegt, dass es sich bei der professionellen Zahnreinigung um eine neuentwickelte selbständige Leistung handelt, die über die Unter Ziffer 405 erfasste Leistung hinausgeht. Die Position Nr. 405 umfasst das supragingivale Entfernen von harten und weichen Zahnbelägen jeder Art mit Handinstrumenten bis zu den auch unterhalb des Zahnsaums liegenden Zahnoberflächen, die ohne chirurgische Maßnahmen erreichbar sind. Sie erfasst das Abschaben bzw. Abkratzen, die Glättung und die Politur der gereinigten Zahnflächen (vgl. Meurer, a.a.O., Seite 122). Dagegen umfasst die professionelle Zahnreinigung ausweislich der unbestrittenen Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein vom 16.5.1994 über diese Belagentfernung hinausgehende Maßnahmen, wie z.B. eine maschinelle Konturierung oder Rekonturierung der Zahnoberfläche, ein Abstrahlen oder den Einsatz chemisch-physikalischer Mittel. Demgegenüber ist der pauschale Vortrag des Beklagten, die Zahnreinigung sei lediglich verbessert worden, nicht nachvollziehbar. Denn eine bloße Verbesserung liegt nicht vor, wenn zusätzliche Maßnahmen im Zuge der Zahnreinigung erfolgen, die über die unter Nr. 405 umfasste Leistung hinausgehen.
Der unter Nr. 205, Behandlungstag 23.6.1993, in Ansatz gebrachte 2,8-fache Gebührensatz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt innerhalb des Gebührenrahmens das Honorar nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei hat er die von § 5 Abs. 2 GOZ vorgegebenen Bemessungskriterien zu beachten und darf den 2,3-fachen Gebührensatz nur überschreiten, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen. In einem solchen Ausnahmefall muss eine schriftliche Begründung gegeben werden, die die im Einzelfall ausschlaggebende Aspekte der Bemessungskriterien zum Ausdruck bringt. § 5 Abs. 2 GOZ sieht als Bemessungskriterien ausdrücklich und abschließend die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände beider Ausführung vor, wobei Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, außer Betracht zu bleiben haben. Das Gesetz enthält dagegen keine Beschränkung auf patientenbezogene Umstände. Legt man dies zugrunde, so haben die behandelnden Ärzte die Überschreitung des Regelrahmens mit dem außergewöhnlich hohen Zeitaufwand infolge der beim Beklagten erforderlichen konservierenden Versorgung ausreichend begründet.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung der Klägerin seit dem 12.8.1993 in Verzug. Der Anspruch ist jedoch nur in Höhe von 4 % schlüssig. Macht der Kläger einen über den gesetzlichen Verzugszinsschaden hinausgehenden Schaden geltend, so hat er neben seiner Eigenverschuldung und den dafür gezahlten Zinssatz auch die Absicht darzulegen, den Kredit bei rechtzeitiger Zahlung entsprechend abzutragen (vgl. BGH NJW RR 1991, Seite 1406). Dies ist nicht geschehen.
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 10,-- DM folgt aus §§ 284, Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten zumindest ein weiteres Mal mit Mahnschreiben seitens ihrer Prozessbevollmächtigten zur Zahlung aufgefordert. Für dieses Mahnschreiben hält das Gericht Kosten in Höhe von 10,-- DM für angemessen, § 287 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.
Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er im Rechtsstreit unterlegen ist. Die übrige Kostenentscheidung folgt aus § 91 a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich zwar der entsprechenden Erledigungserklärung der Klägerin nicht ausdrücklich angeschlossen. Jedoch ergibt sich aus seinem Anerkenntnis und der Zahlung der restlichen Klageforderung, dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären wollte. Denn er hat die Klageforderung nach seinem Anerkenntnis nur noch bezüglich der offen stehenden Positionen angegriffen.
Nach § 91 a Abs. 1 ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Das entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Hiernach hätte der Beklagte den Rechtsstreit verloren, da er die Klageforderung anerkannt hat. Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, nach denen es billig wäre, ausnahmsweise der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, obwohl sie ohne Abgabe der Erledigungserklärung obsiegt hätte. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kann vorliegend nicht entsprechend angewendet werden, der Beklagte hat die Klageforderung nicht sofort anerkannt und auch Veranlassung zur Klage gegeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert bis 6.6.94: 1.077,97 DM ,
vom 7.6.1994 bis zum 1.8.1994: 1.047,92 DM,
seit dem 1.8.1994: 291,60 DM.