Haftung beim Einfahren von Grundstück; Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Zahlung wegen eines Verkehrsunfalls; das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 340,06 EUR nebst Zinsen, wies die restliche Klage ab und teilte die Kosten. Entscheidend war, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs beim Einfahren von der Hofeinfahrt die Vorfahrts- und Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine Verrechnung fiktiver Verbringungskosten wurde abgelehnt, da deren tatsächliches Anfallen nicht dargelegt war.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 340,06 EUR nebst Zinsen, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beim Zusammenstoß eines aus einem Grundstück Einfahrenden mit dem fließenden Verkehr begründet der Anscheinsbeweis regelmäßig ein überwiegendes Verschulden des Einfahrenden, sodass die Gegenseite substantiiert darlegen muss, weshalb der Anschein entfällt.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß des Einfahrenden tritt die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs im Regelfall vollständig zurück.
Reparaturkosten, die auf Kostenvoranschlag oder Gutachten beruhen, dürfen Verbringungskosten zu einer Lackiererei nicht fiktiv enthalten, sofern nicht feststeht, dass diese Kosten tatsächlich entstehen.
Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach §§ 284, 288 BGB und stehen zu, wenn der Schuldner die Zahlung trotz Ablehnung bzw. Verzug nicht leistet.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO
am 06.02.2002
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dan den Kläger 340,06 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen gemäß §§ 313 a, 495 a a.F.
ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache in Höhe von 340,06 EUR begründet.
I.
Dr Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 340,06 EUR ge-
mäß §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.
1.
Den Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW VW Golf trifft an dem Entstehen
des Unfalls, bei dem der PKW VW Sharan des Klägers unstreitig zu Schaden kam, ein
überwiegendes Verschulden iSv § 17 StVG.
Der Fahrer des VW Golf hat bei dem Einfahren von der Hofeinfahrt auf die Fahrbahn,
in dessen unmittelbaren Zusammenhang es zu der Kollision mit dem von dem Kläger
gesteuerten Fahrzeug gekommen ist, gegen die Vorschrift des § StVO verstoßen.
Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn ein-
fahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Von dem Einfahrenden wird äußerste Sorgfalt gefordert. Nach den
Regeln des Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, dass eine Kollision zwischen
einem aus einem Grundstück Ausfahrenden und dem fließenden Verkehr von dem
Ausfahrenden verursacht worden ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl.,
§ 10 StVO RN 10, 11). Dies gilt vorliegend um so mehr, als das Grundstück, von dem
aus auf die Straße ausgefahren wurde, unstreitig tiefer lag als die Straße selbst. Dieser
Umstand erschwerte naturgemäß die Übersicht, so dass eine nochmals gesteigerte
Aufmerksamkeit zu erwarten war. Den hiernach gegen den Fahrer des VW Golf spre-
chenden Anschein der Unfallverursachung hat die Beklagte vorliegend nicht ausge-
räumt. Allein der Hinweis auf die Tatsache, dass der Kläger selbst rückwärts gefahren
ist, reicht hierzu nicht aus, zeigt dieser Umstand jedenfalls, dass dem Kläger selbst
eine erhöhte Geschwindigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Dass der Kläger unauf-
merksam gewesen sei oder aber zu nah am Straßenrand gefahren sei, legt die Be-
klagte gerade nicht dar. Eine Vernehmung des angebotenen Zeugen war unter diesen
Umständen nicht angezeigt.
Gegenüber dem als schwerwiegend einzustufenden Verstoß des Fahrers des VW Golf
tritt auch eine von dem Kläger etwa zu vertretende Betriebsgefahr vollständig zurück
(vgl. hierzu Hentschel, a.a.O., § 17 StVG RN 10,18).
2.
Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass der Kläger Reparaturkosten
nur exklusive Verbringungskosten beanspruchen kann. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe das KFZ noch gar nicht reparieren lassen, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dieses ist daher als zugestanden zu erachten (§ 138 III ZPO). Werden Reparaturkosten eines PKW nach einem Verkehrsunfall aber auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachten abgerechnet, so können die hierin aufgeführten Verbringungskosten des PKW zu einer Lackiererei nicht fiktiv angerechnet werden, da nicht feststeht, dass diese Kosten in jedem Fall entstehen (AG X
Schaden-Praxis 2000, 341; so auch AG X Schaden-Praxis 2001, 97). Demzufolge
hat der Kläger nur Anspruch auf die reinen Reparaturkosten in Höhe von unstreitig
1.945,16 DM zuzüglich einer Unfallkostenpauschale, die nach Ansicht der Kammer
50,-- DM beträgt. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.995,16 DM hat die Beklagte
bereits 1.330,06 DM beglichen, so dass ein offener Betrag in Höhe von 665,10 DM
(340,06 EUR) verbleibt.
3.
Soweit die Hauptforderung besteht ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 284, 288 BGB.
Die Beklagte hatte bereits unter dem 27.08.2001 jegliche weitere Zahlung abgelehnt.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
III.
Streitwert: 410,05 EUR