Vertrag über Reiseguthaben: Rückzahlungsanspruch nach Kündigung abgewiesen, 8 € anerkannt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung eingezahlter Servicegebühren aus einem Vertrag über ein "Reisewertkonto". Das Gericht erkennt, dass die Zahlungen als Gegenleistung und Guthaben für Reisebuchungen vereinbart waren und keine Darlehens- oder Sparleistung darstellen. Ein Anspruch auf Rückzahlung wird nur in Höhe von 8 € zugesprochen; der restliche Klagebetrag wird abgewiesen. Eine AGB-Klausel zum Ausschluss der Rückzahlung kann nach § 307 BGB unwirksam sein, der Klägerin fehlt jedoch der Nachweis eines Kündigungsgrundes und erforderlicher Abmahnung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 8 € verurteilt, restliche Forderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen, die nach Vertragsinhalt als Gegenleistung für Dienstleistungen und zur Verrechnung mit künftigen Leistungen bestimmt sind, begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung wie bei einem Darlehen oder Sparvertrag.
Leistungen aus einem Vertrag sind nicht nach § 812 BGB herauszugeben, solange ein rechtlicher Grund (wirksamer Vertrag) für die Zahlungen besteht.
Eine generelle AGB-Klausel, die jede Rückzahlung ausschließt, kann nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligt; im Fall einer außerordentlichen Kündigung muss der Kündigende das Vorliegen des wichtigen Grundes und die vorherige Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB darlegen.
Zinsansprüche aus §§ 280, 286, 288 BGB bestehen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Verzug nachgewiesen ist; ein früherer Verzugseintritt ist zu belegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf - 39. Zivilabteilung -
auf die mündliche Verhandlung vom 22.02.2007
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Gegner insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Aufgrund telefonischer Kontaktaufnahme durch eine Mitarbeiterin der Beklagten schlossen die Parteien im April 2005 einen Vertrag, durch den sich die Klägerin verpflichtete, ein monatliches "Serviceentgelt" in Höhe von 89,- EUR an die Beklagte zu zahlen. Dieses wurde auf einem sog. "Reisewertkonto" mit einem Wert von 100,- EUR gutgeschrieben und konnte bei einer durch Vermittlung der Beklagten vorgenommenen Reisebuchung der Klägerin verrechnet werden. Die Klägerin erhielt darüber hinaus die Möglichkeit, die Serviceangebote der Beklagten zu nutzen. Die der Klägerin bei Vertragsschluss übermittelten AGB der Beklagten enthielten unter Ziff. 2 folgende Regelung: "Führt der Vertrag, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht zum Abschluss einer Reisebuchung, so entfällt jeder Anspruch der Leistungsnehmer auf die Gebühr." Wegen des weiteren Inhalts der AGB wird auf die als Anlage zur Klagerwiderung überreichte Kopie (Bl. 46 GA) verwiesen. Die Klägerin kündigte den Vertrag mit E-Mail vom 06.07.2006 zum 01.08.2006. Die von ihr während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Einzahlungen beliefen sich auf insgesamt 1.165,- EUR. In Höhe von 211,- EUR wurden die Einzahlungen mit von der Klägerin in Anspruch genommenen Reiseleistungen verrechnet.
Die Klägerin ist der Auffassung, nach Kündigung des Vertrages könne sie Rückzahlung der geleisteten Einzahlungen verlangen. Soweit die AGB der Beklagten nur eine Verrechnung vorsähen, seien diese unwirksam.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 954,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 08.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 8,- EUR anerkannt.
Im übrigen beantragt sie,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in Höhe des von der Beklagten anerkannten Betrages von 8,- EUR begründet. Wegen des weitergehenden Betrages besteht ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht.
1.
Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin folgt zunächst nicht aus § 488 BGB. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um einen "Sparvertrag" im Sinne eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages (§ 700 BGB) oder eines echten Darlehensvertrages im Sinne von § 488 BGB mit der Folge einer Pflicht der Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Einlage nach Kündigung. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Inhalt der unstreitig einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als auch aus den vorgelegten Werbemitteln der Beklagten eindeutig, dass die geleisteten Zahlungen einerseits - wenn auch im Hinblick auf den Umfang der zur Verfügung stehenden Dienstleistungen nur zu einem geringen Anteil- als Gegenleistung für die Serviceleistungen der Beklagten zu entrichten sind und im übrigen lediglich für eine Reisebuchung über die Beklagte angespart werden. Die Beklagte erweckt hingegen an keiner Stelle den Eindruck, dass eine Barauszahlung der geleisteten Beiträge möglich sei.
2.
Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 812 BGB. Die von der Klägerin monatlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 89,- EUR erfolgten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und daher mit Rechtsgrund. Der Vertrag ist zunächst nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar wäre von einem groben Missverhältnis auszugehen, wenn man den monatlichen Beiträgen der Klägerin lediglich die zur Verfügung stehenden Serviceleistungen der Beklagten, die sich im Wesentlichen auf den Zugang zu den telefonischen und im Internet bereitgestellten Vermittlungsangeboten der Beklagten einschließlich Beratungsleistungen sowie die Auslandsreisekrankenversicherung beschränkten, gegenüberstellte. Maßgeblicher Inhalt des Vertrages war darüber hinaus aber die Verrechnung der eingezahlten Beträge mit dem zu zahlenden Reisepreis bei einer durch Vermittlung der Beklagten zustande gekommenen Reisebuchung, so dass sich ein grobes Missverhältnis bei störungsfreier Durchführung des Vertrages nicht ergibt.
Auch die von der Klägerin erklärte Kündigung des Vertrages führt nur zur Beendigung des Vertrages, berührt die Wirksamkeit des Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt und damit den Rechtsgrund für die in der Vergangenheit geleisteten Beiträge aber nicht. Zwar dürfte die Nichtgewährung eines Rückzahlungsanspruchs unabhängig von der Ursache der vorzeitigen Vertragsbeendigung und damit insbesondere die in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, nach der Ansprüche auf die Gebühr ausgeschlossen sind, wenn der Vertrag, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht zu einer Reisebuchung führt, gemäß § 307 BGB unwirksam sein. Denn für den Fall der Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund dürfte in dem Nichtbestehen jeglicher Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen und dem gleichzeitigen Verlust der Möglichkeit, das bestehende "Reisewertkonto" mit Buchungen zu verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB zu sehen sein, da das außerordentliche Kündigungsrecht hierdurch aufgrund der aus der Kündigung folgenden wirtschaftlichen Nachteile unangemessen eingeschränkt wird. Die Klägerin hat indes nicht dargelegt, zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen zu sein. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin dargelegten Probleme und Auseinandersetzungen überhaupt einen ausreichenden Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund bieten. Denn es fehlt jedenfalls an der Darlegung einer vor der Kündigung erfolgten Abmahnung, die gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung erforderlich war.
Hinsichtlich der von der Klägerin erklärten ordentlichen Kündigung folgt der Ausschluss eines Rückzahlungsanspruchs hingegen nicht erst aus § 2 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Regelung kommt im Hinblick auf den vereinbarten Vertragsinhalt nur klarstellende Funktion zu, da der Vertrag eben keine Rückzahlung, sondern nur eine Verrechnung im Fall der Reisebuchung vorsieht. Im Gegensatz zur Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung des Kunden erscheint es im Fall der ordentlichen Kündigung auch nicht erforderlich, einen Rückzahlungsanspruch des Kunden zur Vermeidung einer unbilligen Benachteiligung vorzusehen. Denn das "Ob" und das "Wann" einer ordentlichen Kündigung liegen allein im Belieben des Kunden. Von einer "Erpressbarkeit" kann insoweit keine Rede sein, weil dem Kunden bei ausreichend bedeutenden Vertragsverstößen das Mittel der außerordentlichen Kündigung zur Verfügung steht. Es bedarf im übrigen vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob dem Kunden im Falle der ordentlichen Kündigung zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sein Guthaben auch nach Vertragsbeendigung noch mit einer Reisebuchung zu verrechnen, da derartiges von der Klägerin nicht begehrt wird.
3.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB, jedoch erst ab dem 04.08.2006 begründet, da ein früherer Verzugseintritt nicht dargelegt ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 954,- EUR