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Amtsgericht Düsseldorf·39 C 12.605/09·30.06.2010

Auffahrunfall Straßenbahn: Pkw blockiert Gleis beim Linksabbiegen – Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Auffahrunfall mit einer Straßenbahn Schadensersatz für Reparaturkosten und Nebenforderungen. Streitig war, ob der Straßenbahnführer ungebremst auffuhr oder der Kläger kurz vor der Bahn in den Gleisbereich wechselte und dort anhielt. Das Gericht bejahte zwar eine grundsätzliche Gefährdungshaftung der Straßenbahn, stellte aber ein überwiegendes, unfallursächliches Verkehrsverschulden des Klägers wegen Behinderung des Schienenverkehrs beim Einordnen/Linksabbiegen fest. Ein Verschulden des Straßenbahnführers (Abstand, Reaktion, Geschwindigkeit) konnte nicht bewiesen werden; ein Anscheinsbeweis für den Auffahrenden greife hier nicht. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; Nebenforderungen scheiterten mangels Hauptanspruchs.

Ausgang: Schadensersatzklage nach Straßenbahnauffahrunfall wegen überwiegenden Verschuldens des Klägers abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gefährdungshaftung für Schäden „beim Betrieb“ einer Straßenbahn nach § 1 Abs. 1 HaftPflG kann im Innenverhältnis nach den Verursachungsbeiträgen gemäß § 4 HaftPflG i.V.m. § 17 StVG vollständig zurücktreten, wenn die Unfallursache überwiegend auf einem schweren Verkehrsverstoß der Gegenseite beruht.

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Wer sich als Linksabbieger auf längs verlegte Schienen einordnet, darf dies nach § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO nur, wenn hierdurch ein Schienenfahrzeug nicht behindert wird; die Pflicht zur Gefährdungsausschließung (§ 9 Abs. 5 StVO) verschärft diese Sorgfaltsanforderungen.

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Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden greift nicht ein, wenn der Vorausfahrende kurz zuvor in den Gleisbereich einer Straßenbahn eingeschert ist und dadurch ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, bei dem kein allgemeiner Erfahrungssatz für ein Verschulden des Auffahrenden besteht.

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Ein unfallursächliches Verschulden des Straßenbahnführers (insbesondere aus § 1 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 StVO) ist vom Anspruchsteller zu beweisen; verbleibende Zweifel gehen zu dessen Lasten.

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Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist die erhöhte Betriebsgefahr einer Straßenbahn zwar zu berücksichtigen, kann aber hinter einem gravierenden, bewiesenen Verkehrsverstoß der Gegenseite zurücktreten, wenn ein Verschulden des Straßenbahnführers nicht feststeht.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz§ 1 Abs. 2 Haftpflichtgesetz§ 823 Abs. 1 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 4 Haftpflichtgesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn  nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.04.2009 auf der H-Allee in E, Ecke B-Straße ereignet hat.

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Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen #####. Am Unfalltag befuhr er mit diesem Fahrzeug in E die H-Allee in Fahrtrichtung stadtauswärts. Die dortige H-Allee weist zwei Fahrspuren auf, die rechte, die durchgehend freigegeben ist und eine linke Spur, auf der das Gleisbett der S verläuft, welches nur teilweise freigegeben ist.

4

Der Kläger beabsichtigte, nach links in die B-Straße einzubiegen. Der Kläger wechselte von der rechten auf die linke Fahrspur, wobei die ebenfalls sich nähernde Straßenbahn zu diesem Zeitpunkt für ihn erkennbar war. Die genaue Entfernung der Straßenbahn zum Pkw ist hierbei streitig.

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Das Klägerfahrzeug musste auf der linken Spur abbremsen und konnte den Abbiegevorgang nicht durchführen. Als der Pkw bereits vollständig zum Stillstand gekommen war, fuhr der Fahrer der Straßenbahn, der Beklagte zu 1), mit der Straßenbahn der Beklagten zu 2), Linie 713, in das stehende Klägerfahrzeug.

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Der Kläger hat einen Kostenvoranschlag des Autohauses D vom 19.06.2009 eingeholt, der auf 2.261,18 € resultiert. Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 12.08.2009 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) erfolglos auf, den entstandenen Schaden plus einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, also insgesamt 2.286,18 € zu zahlen.

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Der Kläger behauptet, die Straßenbahn sei ungebremst in das Klägerfahrzeug gefahren. Hierdurch seien Schäden in Höhe von 2.261,18 € entstanden. Der Kläger sei auch nicht kurz vor der Straßenbahn sondern bereits auf die linke Spur gefahren, als eine Behinderung der Straßenbahn nicht ersichtlich gewesen wäre.

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Er beantragt daher,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.286,18 € nebst Zinsen in Höhe von

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5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2009 zu zahlen.

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2.

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Im Weiteren die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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hilfsweise,

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den Kläger von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von

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5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Kläger sei plötzlich und unerwartet vor die Straßenbahn auf die linke Fahrbahn gefahren. Ein rechtzeitiges Anhalten sei trotz einer Notbremsung unmöglich gewesen.

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Das Gericht hat die beteiligten Fahrzeugführer angehört und ebenso Beweis erhoben durch Vernehmung der angebotenen Zeugen L und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19.11.2009, Blatt 31 ff. der Akte und auf das Protokoll vom 21.01.2010, Blatt 94 ff. der Akte, verwiesen. Ebenso ist ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2010, Blatt 118 ff. der Akte, verwiesen.

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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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1.

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Der Kläger hat aus dem streitigen Unfallereignis vom 20.04.2009 auf der H-Allee gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche. Zwar ergibt sich eine grundsätzliche Haftung des Zweitbeklagten aus § 1 Abs.  1 Haftpflichtgesetz auf Schadensersatz, weil beim Betrieb der Straßenbahn dem Kläger Schäden an seinem Fahrzeug entstanden sind. Auch auf einen Ausschluss der Ersatzpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Haftpflichtgesetz kann sich die Beklagte zu 2) nicht berufen, da der Unfall unstreitig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Aufgrund des überwiegenden Verschuldens der Klägerseite besteht jedoch im konkreten Ergebnis kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2).

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Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1), der sich allein aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben könnte, besteht nicht, weil ein unfallursächliches Verschulden des Straßenbahnführers nicht sicher festgestellt werden kann.

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Demgegenüber haftet der Kläger als Halter, Eigentümer und Fahrer des unfallbeteiligten Pkw gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für die entstandenen Schäden beim Betrieb seines Pkw. Die Ersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVO ausgeschlossen, da der Unfall unstreitig nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.

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Im Einzelnen besteht nach dem oben Gesagten eine grundsätzliche Haftung der Zweitbeklagten gegenüber dem Kläger. Im Verhältnis der Zweitbeklagten zum Kläger hängt daher die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 4 Haftpflichtgesetz, § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist für das Maß der Verursachung ausschlaggebend. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad des etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Zu Lasten einer jeden Partei können jedoch nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen worden sind. Ist dabei das Maß der Verursachung auf einer Seite so groß, dass der Verursachungsbeitrag der anderen Partei nicht ins Gewicht fällt, kann der Schaden einer Partei vollständig zur Last fallen.

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Berücksichtigt man diese Grundsätze, so ergibt sich zunächst ein Verschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls. Denn der Kläger hat die Sorgfaltsvoraussetzungen entsprechend §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 StVO (Durchfahrtsvorrecht der Straßenbahn) nicht beachtet. Denn gemäß § 2 Abs. 3 StVO müssen Fahrzeuge eine Schienenbahn, die in gleicher Längsrichtung verkehrt, soweit dies möglich ist, passieren lassen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO darf derjenige, der links abbiegen will, sich auf längs verlegte Schienen als Abbieger nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Diese Sorgfaltsvoraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt. Denn er hat im Schienenbereich unmittelbar vor der B-Straße angehalten, obwohl im bewusst war, dass sich hinter ihm eine Straßenbahn befand. Nach § 2 Abs. 3 StVO haben Straßenbahnen ein Vorrecht, wenn auch kein allgemeines Vorfahrtsrecht. Der Schienenverkehr hat nur dann zurückzustehen, wenn das Gewähren des Vorranges unzumutbar gewesen wäre. Ein solcher Ausnahmefall ist aber weder vorgetragen noch erkennbar. Denn der Kläger hätte nach Überzeugung des Gerichts zumindest weiter auf der linken Spur geradeaus fahren können. Nach eigener Darstellung kann sich vor ihm kein Fahrzeug auf dieser Spur befunden haben, da er von rechts auf die linke Spur abgebogen ist, um von dort den Abbiegevorgang einzuleiten. Ihm wäre es also ohne weiteres möglich gewesen, weiter auf der linken Spur geradeaus zu fahren. Ebenso wäre es dem Kläger möglich gewesen, auf den Abbiegevorgang zu verzichten, da ihm bewusst gewesen sein muss, dass die Straßenbahn, wenn auch in gewisser Entfernung herannahte. Dabei musste der Kläger auch damit rechnen, dass ein Linksabbiegen nicht ohne Verzögerung möglich sein würde. Denn in der Innenstadt einer Großstadt, insbesondere auch auf der dem Kläger bekannten H-Allee, muss ständig mit Gegenverkehr, auch mit anfahrendem Gegenverkehr gerechnet werden. Dadurch liegt die Gefahr einer Behinderung einer nachfolgenden Straßenbahn nahe. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ist umso größer, als jeder Verkehrsteilnehmer bereits gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet ist, beim Linksabbiegen jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

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Ungeachtet eines Verschuldensbeitrags des Klägers belastet ihn auch die erhöhte Betriebsgefahr seines Pkws, da er sich bei dem Versuch, nach links abzubiegen, in den Schienenbereich der Straßenbahn begeben hat.

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2.

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Die Beklagte zu 2) belastet zunächst die außerordentlich erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn, die wegen ihrer Schienengebundenheit und des dadurch bedingten hohen Fahrzeuggewichts einen erheblich längeren Bremsweg aufweist als ein Pkw.

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Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1), den sich der Beklagte zu 2) haftungserhöhend hätte zurechnen lassen müssen, konnte hingegen nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Denn ein Verstoß des Erstbeklagten gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht, § 1 Abs.  2 StVO, oder die Pflicht, genügend Abstand zu wahren, § 4 Abs.  1 StVO, hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht beweisen können.

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Dabei ist zunächst festzustellen, dass dem Kläger bei der Verschuldensprüfung nicht die Regel des Anscheinsbeweises nach Auffahrunfall zugute kommt. Nach dieser Regel spricht die Lebenswahrscheinlichkeit im Allgemeinen dafür, dass der Auffahrende entweder zu spät reagiert oder keinen genügenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten bzw. aufgebaut hat. Derjenige, der sich auf einen Anscheinsbeweis beruft, ist aber verpflichtet, die Tatsachen, aus denen sich der übliche Geschehensablauf ergibt, in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen. Dies ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen. Bei einem Fahrbahnwechsel nach vorherigem Überholen der Straßenbahn seines Pkws in den Gleisbereich spricht nämlich kein Erfahrungssatz für ein unfallursächliches Verschulden des Straßenbahnführers. Dieser darf im Gegenteil zunächst darauf vertrauen, dass der Gleisbereich nicht durch fahrende oder stehende Pkws blockiert wird. Zusätzlich lässt sich nach einem Einscheren eines Vordermannes auf die Fahrspur der Straßenbahn der vorgeschriebene Sicherheitsabstand erst nach viel längerer Zeit aufbauen, als dies bei einem Pkw-Fahrer möglich ist.

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Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) lässt sich unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und des erstellten Sachverständigengutachtens nicht beweisen. Der Vorwurf der Klägerseite, die Straßenbahn sei quasi ungebremst in seinen Pkw gefahren, ist durch die durchgeführte Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt worden. Die vom Gericht angehörten Zeugen H und L haben vielmehr ausgesagt, der Kläger sei recht knapp vor dem Beklagten zu 1) auf die linke Spur gewechselt. Beide haben ihre Einschätzung geäußert, dass sie bei Betrachten des Vorgangs sofort den Eindruck gewonnen hätten, der Beklagte zu 1) habe unter diesen Umständen nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Zudem hat die durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben, dass die Straßenbahn bereits erheblich abgebremst hatte und nur mit geringer Restgeschwindigkeit auf das Klägerfahrzeug aufgefahren ist. Die Bahn wäre laut Sachverständigem kurz (ca 1,5m) hinter dem Kollisionsort zum Stehen gekommen.

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Der Sachverständige konnte zwar nicht ausschließen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall hätte vermeiden können, Feststellungen zu einem Verschulden konnte er jedoch nicht treffen. Nach seinen Feststellungen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachweisbar. Aufgrund der durchgeführten Berechnungen geht er aber nachvollziehbar davon aus, dass der Beklagte zu 1) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Vollbremsung durchgeführt hat und ihm nur ca. 1,5 m gefehlt haben, um nicht auf das Klägerfahrzeug aufzufahren.

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Bei der Bewertung eines eventuellen Verschuldens des Beklagten zu 1) ist auch zu berücksichtigen, dass dieser nicht verpflichtet ist, sofort zu bremsen, wenn der Kläger in seinen Schienenbereich wechselt, da er sich nach dem oben Gesagten zunächst auf den Vorrang der Schienenfahrzeuge verlassen darf. Erst in dem Augenblick, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt oder eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist, hat der Straßenbahnführer die Bremsung einzuleiten. Nach dem oben Gesagten konnte der Kläger solche Umstände nicht beweisen.

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3.

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Eine Abwägung der oben genannten Umstände ergibt, dass der Kläger durch ein schwerwiegendes verkehrswidriges Verhalten eine entscheidende Ursache für die Entstehung des Unfalls gesetzt hat. Demgegenüber streitet auf Beklagtenseite lediglich die erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn, die nicht bewiesenermaßen durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) erhöht worden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch dem Kläger zu 1) eine erheblich erhöhte Betriebsgefahr traf, als er in den Schienenbereich eingefahren ist. Unter diesen Umständen fällt die erhöhte Betriebsgefahr auf Beklagtenseite nicht messbar ins Gewicht. Eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz kommt demgemäß nicht in Betracht.

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4.

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Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, kann die Klägerseite weder Verzugszinsen noch vorgerichtliche Anwaltskosten verlangen.

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5.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:

45

2.286,18 €.