Steuerberaterhonorar: Gegenstandswert, Mittelgebühr und keine EDV-Kosten nach StBGebV
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft verlangte von den beklagten GbR-Gesellschaftern restliches Honorar aus zwei Rechnungen für Steuererklärungen und Gewinnermittlung 1998. Streitig waren u.a. Gegenstandswerte, die Berechtigung einer Höchstgebühr für die Einnahmen-Überschussrechnung sowie gesonderte EDV-Kosten. Das Gericht korrigierte anhand eines Sachverständigengutachtens die Gegenstandswerte, hielt für die Überschussrechnung nur die Mittelgebühr für gerechtfertigt und verneinte einen Anspruch auf EDV-Kosten. Es sprach lediglich 235,17 EUR nebst 4 % Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Zahlungsklage auf Steuerberatungshonorar nur in Höhe von 235,17 EUR zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für Gebühren nach der StBGebV ist nach den in der Verordnung festgelegten Bemessungsgrößen zu bestimmen und kann bei fehlerhaftem Ansatz zu korrigieren sein.
Eine Gebühr für die Ermittlung des Überschusses bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 1 StBGebV kann auch dann anfallen, wenn die Einkünfte den Werbungskosten-Pauschbetrag nicht übersteigen; die Pflicht zur Überschussermittlung besteht auch bei negativen Einkünften.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Steuerberater die konkrete Gebühr nach § 11 StBGebV nach billigem Ermessen; wird eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr verlangt, trägt der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast für die gebührenerhöhenden Umstände.
Die Höchstgebühr nach § 25 Abs. 1 StBGebV setzt eine besonders bedeutende, umfangreiche oder schwierige Tätigkeit voraus; übliche Entwurfs- und Besprechungs- sowie Änderungsarbeiten rechtfertigen für sich genommen regelmäßig keine Höchstgebühr.
EDV-Kosten sind mangels gesonderter Rechtsgrundlage in der StBGebV grundsätzlich nicht zusätzlich erstattungsfähig, sondern Teil der allgemeinen Geschäftskosten des Steuerberaters.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2005
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 235,17 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagten können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Steuerberatungshonorar in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Die Beklagten sind Gesellschafter der XXX GbR und beauftragten die Klägerin u.a. mit der Gewinnermittlung für das Kalenderjahr
1998 sowie mit diversen Steuererklärungen und Überschussmitteilungen ebenfalls für das Kalenderjahr 1998.
Mit Schreiben vom 28.02.2000 stellte die Klägerin ihre Leistungen mit 3.596,46 DM und 3.820,-- DM in Rechnung. Hiervon beglichen die Beklagten 2.696,48 DM bzw. 2.939,90 DM. Mit Schreiben vom 13.10.2000 mahnte die Klägerin den Restbetrag in Höhe von insgesamt 1.780,08 DM zur Zahlung an bzw. forderte die Beklagten auf, die Kürzungen zu begründen.
Die Klägerin behauptet, die in Ansatz gebrachten Gebühren seien angemessen und üblich. Im Einzelnen behauptet sie hinsichtlich der Rechnung Nr. 277 Folgendes:
Der angesetzten Gebühr für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 sei entsprechend der ursprünglich erstellten Erklärung der Gegenstandswert in Höhe von 297.964,-- DM und nicht der aus der endgültigen Erklärung ersichtliche Betrag in Höhe von 112.574,-- DM zugrunde zu legen gewesen, den sie zudem mit Nichtwissen bestreitet. Hinsichtlich der Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Xstraße in X sei zu Recht ein Gegenstandswert in Höhe von 19.378,-- DM in Ansatz gebracht worden. Dies entspreche der Summe der Einnahmen als dem höheren Betrag im Sinne von § 27 Abs. 1 StBGebV aus der ursprünglich erstellten Erklärung. Die Abweichung gegenüber der späteren Erklärung resultiere daraus, dass die Beklagten nach Fertigstellung der Erklärung den endgültigen Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung (Wert: 11.998,-- DM) des eigengenutzten Objektes erklärt hätten. Wegen der nachträglichen Änderung sei auch ein erhöhter Arbeitsaufwand angefallen. Die angesetzte Gebühr für die Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für das Jahr 1998 in Höhe von 133,-- DM sei ordnungsgemäß angesetzt und richte sich nicht nach dem über der Steuerlast überschießenden finanziellen Erfolg.
Hinsichtlich der Rechnung Nummer 278 behauptet die Klägerin Folgendes:
Der angesetzten Gebühr für die Erklärung zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Jahr 1998 sei als Gegenstandswert entsprechend der ursprünglichen Gewerbesteuererklärung ein Betrag von 243.292,-- DM und nicht der in der endgültigen Erklärung ausgewiesene Betrag von 204.872,-- DM zugrunde zu legen gewesen.
Zudem ist die Klägerin der Ansicht, dass der Ansatz einer Höchstgebühr (20/10) für die Einnahmen-Überschussermittlung für das Jahr 1998 gerechtfertigt sei. Hierzu behauptet sie, sie habe doppelten Arbeitsaufwand gehabt, da die Beklagten nachträglich Wünsche hinsichtlich des Ansatzes von Ansparabschreibungen geäußert hätten. Außerdem sei die Buchführung der Beklagten unübersichtlich gewesen, so dass sie mehrfach habe nachfragen müssen.
Schließlich behauptet sie, die angesetzten EDV-Kosten von 2,80 DM in der Rechnung Nummer 277 und von 13,30 DM in der Rechnung Nr. 278 seien entstanden sowie angemessen und üblich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.780,08 DM (910,14 EUR) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.04.2000 bis zum 30.04.2000 sowie weiterer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Ermittlung des Überschusses bei Einkünften aus Kapitalvermögen, für welche die Klägerin eine Gebühr von 133,-- DM in der Rechnung Nummer 277 gestellt habe, sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und steuerlichen Situation der Beklagten überflüssig gewesen. Sie sind außerdem der Ansicht, die Klägerin habe für die Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung lediglich eine Mittelgebühr von 12,5/10 ansetzen dürfen. Der etwaige höhere Arbeitsaufwand sei auf mangelhafte Beratung durch die Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin habe versäumt, sie nach eventuell geplanten Anschaffungen für die Folgejahre zu fragen und erst auf Nachfrage auf die steuergünstigen Ansparmöglichkeiten hingewiesen. Sie behaupten weiterhin, sie hätten ihre Buchführung ordnungsgemäß in der Form eines Journals geführt, so dass die Klägerin lediglich die Zahlen übernommen habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 02.04.2002 (Bl. 96 ff. GA.) und des Beschlusses vom 13.06.2003 (Bl. 135 ff. GA.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 26.08.2002 (Bl. 121 ff. GA.) sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 09.07.2004 (Bl. 174 ff. GA.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 235,17 EUR. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
Rechnung Nummer 277:
Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 steht der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 967,80 DM gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV zu. Der Steuerberater erhält für die Anfertigung von Einkommensteuererklärungen ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr. Der angesetzte Gebührenwert ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist jedoch der zugrunde gelegte Gegenstandswert. Dieser entspricht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV der Summe der positiven Einkünfte, mindestens jedoch 12.000,-- DM. Die Klägerin hat der Gebühr einen Wert in Höhe von 297.964,-- DM zugrunde gelegt, weshalb die 3,5/10 Gebühr auch 1.135,80 DM betragen sollte. Der Sachverständige X hat nach Überprüfung der einschlägigen Unterlagen jedoch festgestellt, dass für die Einkommensteuerklärung ein Gegenstandswert von 193.585,-- DM zugrunde zu legen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen, denen auch keine Partei entgegengetreten ist. Die in der Rechnung angesetzte Gebühr ist dementsprechend zu korrigieren.
Für die Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Xstraße in X für das Jahr 1998 steht der Klägerin lediglich eine Gebühr in Höhe von 199,50 DM gemäß § 27 Abs. 1 StBGebV zu. Der Sachverständige X hat wiederum in seinem Gutachten festgestellt, dass die Klägerin lediglich einen Mindestwert von 12.000,-- DM ansetzen durfte. Auf die dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen, denen wiederum keine Partei entgegengetreten ist, wird insoweit verwiesen.
Der Klägerin steht für die Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für das Jahr 1998 gemäß § 27 Abs. 1 StBGebV eine Gebühr in Höhe von 133,-- DM zu. Der Sachverständige sollte beschlussgemäß zu der Behauptung der Beklagten Stellung nehmen, die Ermittlungen des Überschusses bei Einkünften aus Kapitalvermögen sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und steuerlichen Situation der Beklagten überflüssig gewesen. Der Sachverständige X hat ins seinem Gutachten ausgeführt, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch einfache Arbeiten bei geringen Einkunftsquellen und der Ansatz nur des Pauschbetrages für die Werbungskosten nach § 9 a Einkommensteuergesetz den Ansatz einer Gebühr für die Überschussrechnung rechtfertigen. Darunter ist zu verstehen, dass eine Gebühr auch dann dem Steuerberater zusteht, wenn die Einkünfte niedriger als die Höhe des Pauschbetrages für die Werbungskosten sind. Ein solches Verständnis ergibt sich auch aus § 27 Abs. 1 Satz 2 StBGebV. Danach ist der der Gebühr zugrunde liegende Gegenstandswert der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt. Aus dem Umstand, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 2 StBGebV die Werbungskosten einen höheren Betrag als die Einkünfte darstellen können, folgt, dass auch dann ein Überschuss zu ermitteln ist. Damit hat der Sachverständige die ihm gestellte Frage beantwortet. Die Tätigkeit der Klägerin war nicht überflüssig, sie war zur Ermittlung auch negativer Einkünfte verpflichtet. Die Gebühr war mithin korrekt berechnet. Deshalb steht der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 133,- DM zu.
Der Nachteil der Beklagten bleibt dabei unberücksichtigt. Dies ist auch mit dem Grundsatz vereinbar, dass die StBGebV kein(e) Erfolgshonorar/-vergütung erkennt.
Rechnung Nummer 278:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten für die Erklärung zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Jahr 1998 eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 a StBGebV in Höhe von 553,-- DM zu. Der Gegenstandswert, der dieser Gebühr zugrunde zu legen ist, ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 12.000,-- DM. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt hat, war als Gegenstandswert ein Betrag in Höhe von 196.702,-- DM anzusetzen, woraus sich die Gebühr über 553,- DM errechnet. Auf die Ausführungen des Sachverständigen X, denen keine Partei entgegengetreten ist, wird zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Für die Einnahmen und Überschussermittlungen für das Jahr 1998 kann die Klägerin eine Gebühr in Höhe von 1.396,25 DM gemäß § 25 Abs. 1 StBGebV verlangen. § 25 Abs. 1 StBGebV sieht für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb eine Rahmengebühr von 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr vor. Die Klägerin hat die Höchstgebühr von 20/10 in Ansatz gebracht. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin lediglich eine Mittelgebühr, somit 12,5/10 hätte ansetzen dürfen.
Soweit für die Gebühr ein Rahmen vorgesehen ist, so bestimmt der Steuerberater gemäß § 11 StBGebV die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Höchstsatz kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine bedeutungsvolle, umfangreiche und schwierige Angelegenheit gehandelt hätte und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers sehr günstig gelegen hätten. Eine Mittelgebühr hingegen findet Anwendung, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit, durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Steuerberaters vorliegt sowie durchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers gegeben sind. Nach der Rechtssprechung ist der Steuerberater darlegungs- und beweispflichtig für jede Bestimmung des Honorars, sofern er in seiner Rechnung über die Mittelgebühr hinausgeht.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt vorliegend Folgendes: Die Klägerin trägt nichts zur besonderen Bedeutung der Angelegenheit vor, die den Höchstsatz rechtfertigen würde. Eine besondere Bedeutung kann nicht ausschließlich beim Interesse des Auftraggebers an der Sache angenommen werden, sondern bei wirtschaftlicher Auswirkung auf andere Fälle, die in die Zukunft wirkt (Beispiel Musterrechtsbehelfsverfahren). Mangels entsprechenden Vortrags ist die Höchstgebühr nicht wegen besonderer Bedeutung der Angelegenheit gerechtfertigt.
Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass es sich um eine besonders schwierige Tätigkeit handelte. Sofern für die Angelegenheit besondere Kenntnisse in speziellen Bereichen des Steuerrechts, wie Gesellschaftsrecht, Konzernrecht oder Außensteuerrecht erforderlich sind, kommt eine höhere Gebühr in Betracht. Dass im vorliegenden Fall besondere Kenntnisse des Steuerberaters erforderlich waren, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag jedoch nicht. Im Hinblick auf die entwickelte Klassifizierung der Tätigkeit ist davon auszugehen, dass den Ansatz einer Mindestgebühr Tätigkeiten mit einfachem Schwierigkeitsgrad rechtfertigen, eine Höchstgebühr entsprechend die Tätigkeit mit hohem Schwierigkeitsgrad. Als Tätigkeit mit hohem Schwierigkeitsgrad gelten z.B. Revision, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuerklärungen für große Produktionsunternehmen, große Handelsunternehmen, mehrere miteinander verbundene Unternehmen sowie bei Umwandlung von Unternehmen, schwierige Gutachten bzw. mathematisch-steuerliche Untersuchungen. Dies findet sich nicht im Vortrag der Klägerin wieder. Außerdem gehören die Beklagten als Betreiber einer 2-Mann-GbR nicht zu der relevanten Auftraggebergruppe. Damit rechtfertigt der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ebenfalls nicht den Ansatz einer Höchstgebühr.
Ob besondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse Einfluss auf die Rahmengebühr haben, bedarf keiner Beurteilung, da hierzu jeglicher Parteivortrag fehlt.
Aus § 11 StBGebV ergibt sich, dass der Umfang der Tätigkeit, also der zeitliche Aufwand zur Erbringung einer Berufsleistung bei der Bemessung des Gebührenrahmens Berücksichtigung findet. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich ein solcher Zeitansatz jedoch nicht. Die Klägerin hat den Ansatz einer Höchstgebühr lediglich damit begründet, dass bei ihr nahezu doppelter Zeitaufwand angefallen sei, weil wegen nachträglicher Änderungswünsche der Beklagten korrespondierende Steuererklärungen neu hätten erstellt werden müssen. Dieser Umstand wird von den Beklagten bestritten. Die Beklagten sind vielmehr der Ansicht, die Klägerin habe etwaigen Mehraufwand selbst zu vertreten. So habe diese es verabsäumt, sie auf mögliche Ansparmöglichkeiten hinzuweisen bzw. nach künftigen Investitionen zu fragen. Dieser Einwand der Beklagten ist nicht relevant. Es geht vielmehr darum, ob die Tätigkeit als solche einen aus dem Rahmen des Normalen fallenden Umfang hat, so dass eine Höchstgebühr gerechtfertigt ist.
Es erscheint praxisüblich zu sein, dass ein Steuerberater Erklärungen vorbereitet, um sie mit dem Auftraggeber zu besprechen und anschließend eventuelle Änderungen vorzunehmen. Alleine der Umstand einer ausführlichen Besprechung der Erklärungen stellt keine aus dem normalen Rahmen fallende Tätigkeit dar. Es ist vielmehr angebracht, einen Entwurf zu fertigen, um den Auftraggeber auf Besonderheiten aufmerksam zu machen, die bei der Annahme des Auftrages nicht unbedingt ersichtlich sind. Sofern ein Steuerberater eine solche übliche Besprechung der Unterlagen vornimmt, geht er jedoch davon aus, dass Änderungswünsche aufkommen können. So war es auch im vorliegenden Fall. Zwar verursachte die Änderung hinsichtlich der Ansparabschreibung die Anpassung der zusammenhängenden Erklärungen, dies kann jedoch keinen außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand verursacht haben. Dies insbesondere im Hinblick auf die EDV-gesteuerte Berechnung und Erstellung von Erklärungen. Es mag sein, dass der Aufwand der Klägerin über den Minimalzeiteinsatz hinausging. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Ansatz einer Höchstgebühr.
Sollte es sich bei der Anfertigung von Entwürfen jedoch um "Vorarbeiten" handeln, so beinhaltet § 25 StBGebV hierzu eine gebührenrechtliche Regelung. Danach erhält der Steuerberater für die über das übliche Maß erheblich hinausgehenden Vorarbeiten eine Zeitgebühr. Daraus folgt, dass gewöhnliche Vorarbeiten nicht gesondert vergütet werden (unabhängig davon, ob die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten als über das Maß erheblich hinausgehende Vorarbeiten qualifiziert werden können). Diese sind beim Ansatz einer Rahmengebühr zu berücksichtigen, wodurch nicht eine Höchstgebühr gerechtfertigt wird.
Zusätzlich zu den in § 11 StBGebV genannten Kriterien ist bei der Bestimmung einer Gebühr die Sorgfalt der Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben, eine bereits gegebene oder aber noch vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben nach den einzelnen Einnahme- und Ausgabearbeiten, der Umfang abzuschreibender Wirtschaftsgüter und die Darstellungsart der Überschussrechnung zu berücksichtigen. Von wesentlicher Bedeutung für die Gebührenhöhe erscheinen vor allem die oft mit einem nicht geringen Zeitaufwand verbundenen Besonderheiten, die sich gerade bei dieser Gewinnermittlungsart ergeben. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, die von den Beklagten vorgelegte Buchführung sei zum großen Teil derart unübersichtlich gewesen, dass zur Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung mehrfache Nachfragen bei den Beklagten erforderlich gewesen seien. Dieser Vortrag ist jedoch nicht substantiiert. Die Klägerin macht keine genauen Angaben dazu, was in der Buchführung der Beklagten unübersichtlich gewesen sein soll und in welchem Umfang die Ungenauigkeit vorgelegen haben soll.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend ist, um eine Höchstgebühr zu rechtfertigen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag, dass die Tätigkeit der Klägerin hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit einen durchschnittlichen Charakter hatte, welcher eine Mittelgebühr rechtfertigt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von 2,80 DM bzw. 13,30 DM als EDV-Kosten kommt nicht in Betracht. Die StBGebV sieht für die Erstattung von EDV-Kosten keine gesonderte Rechtsgrundlage vor, wie für die Auslagenpauschale in § 16 StBGebV. Vielmehr fallen diese Kosten unter die Geschäftskosten des Steuerberaters.
Im Ergebnis sind die von der Klägerin in Rechnung gestellten Gebühren wie folgt zu korrigieren:
| Rechnung Nr. 277 | Gebühren nach Korrektur |
| Einkommenssteuererklärung 98 § 24 (1) Nr. 1 | 1.135,80 967,80 |
| Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Kapitalvermögen 98 § 27 (1) | 133,00 |
| Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, X Str., X 98 § 27 (1) | 283,50 199,50 |
| Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, X Str., X 98 § 27 (1) | 307,50 |
| Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Xstr., X 98 § 27 (1) | 553,50 |
| Ermittlung des Überschusses bei den sonstigen Einkünften, 98 § 27 (1) | 316,30 |
| Antrag auf Anpassungen der Vorauszahlungen, Dez. 99 § 23 Nr. 3 | 240,00 |
| Bescheidprüfung Einkommensteuer Dez. 97 § 28 | 77,50 |
| EDV-Kosten Dez. 98 | 13,30 0,00 |
| Pauschale Auslagen § 16 | 40,00 |
| Summe Gebühren | 2.835,10 |
| 16 % MwSt. | 453,62 |
| Rechnungsbetrag | 3.288,72 |
| Rechnung 278 | Gebühren nach Korrektur |
| Ermittlung Einnahme-Überschußrechnung 98 § 25 (1) | 2.234,00 1.396,35 |
| Erklärung zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 98 § 24 (1) Nr. 5 a | 585,00 553,00 |
| Umsatzsteuerjahreserklärung 98 § 24 (1) Nr. 8 | 391,00 |
| EDV-Kosten, Dez. 98 | 2,80 0,00 |
| Pauschale Auslagen § 16 | 80,00 |
| Summe Gebühren | 2.420,35 |
| 16 % MwSt. | 387,26 |
| Rechnungsbetrag | 2.807,61 |
Summe beider Rechnungen 6.096,33
abzüglich gezahlter 5.636,38
verbleiben 459,95 DM (= 235,17 EUR)
Der geltend gemachte Zinsanspruch war lediglich begründet in Höhe von 4 %. So verbleibt es für die am 01.05.2000 bereits fälligen Forderungen beim Zinssatz von 4 % gemäß § 288 BGB a.F. (Palandt, 61. Auflage, § 288, Rn. 1).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 910,14 EUR.