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Amtsgericht Düsseldorf·39 C 11035/07·09.01.2008

Einziehungsprozess: Zahlungspflicht des Drittschuldners bei gepfändetem Auszahlungsanspruch

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt im Einziehungsprozess 824,27 EUR vom Beklagten als Drittschuldner wegen gepfändeter Auszahlungsansprüche der Streithelferin. Das Gericht gibt der Klage statt und verurteilt den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen. Ein prozessuales Pfändungsverbot (§ 850k ZPO, § 55 SGB I) schließt die Einziehung nicht aus, wenn der PfÜB nicht im Erinnerungsverfahren aufgehoben wurde. Die Widerklage der Streithelferin ist unzulässig.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 824,27 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Widerklage der Streithelferin als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auszahlungsanspruch, der durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet und nach §§ 835, 836 ZPO zur Einziehung überwiesen ist, kann vom Erwerber im Einziehungsprozess im eigenen Namen geltend gemacht werden.

2

Ein prozessuales Pfändungsverbot nach § 850k ZPO oder § 55 SGB I entfaltet keine Nichtigkeitswirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; der Beschluss bleibt bis zu seiner Aufhebung im Erinnerungsverfahren wirksam.

3

Der Drittschuldner kann sich im Einziehungsprozess nur mit einer Unpfändbarkeit verteidigen, die ihren Grund im materiellen Schuldverhältnis hat; prozessuale Pfändungsverbote sind keine materielle Einwendung im Einziehungsprozess.

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Zinsansprüche aus zurückgeforderten Zahlungen begründen sich nach §§ 288, 291 BGB in Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO und sind im Einziehungsprozess zu berücksichtigen.

5

Eine isolierte Widerklage eines Dritten ist grundsätzlich unzulässig; ihre Zulassung setzt Sachdienlichkeit und eine hinreichende Bestimmung des Streitgegenstands gemäß § 253 ZPO voraus.

Relevante Normen
§ 850k ZPO§ 55 SGB I§ 835, 836 ZPO§ 836 Abs. 1 ZPO§ 288 BGB§ 291 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf - 39. Zivilabteilung -

auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2007

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 824,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Widerklage der Streithelferin verursachten Kosten sowie der Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte. Die Streithelferin trägt ihre Kosten sowie die durch ihre Widerklage verursachten Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen den Beklagten als Drittschuldner Ansprüche aus einem im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Streithelferin gepfändeten Anspruch geltend.

3

Die Streithelferin ließ die für sie bestimmten Leistungen der ARGE X aufgrund entsprechender Absprache mit dem Beklagten auf dessen Konto bei der X Bank X auszahlen. Der Kläger erwirkte wegen titulierten Ansprüchen gegenüber der Streithelferin am 15.01.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich aller Ansprüche der Streithelferin gegenüber dem Beklagten aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch den Beklagten für die Streithelferin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Anspruchsbegründung überreichte Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Bezug genommen. Nach Zustellung des Beschlusses erfolgten im Zeitraum vom 28.02. bis zum 30.06.2007 auf einem Konto der X Bank X Gutschriften für die Streithelferin in Höhe der Klageforderung.

4

Der Kläger hat der Streithelferin mit der Klageschrift vom 14.09.2007 den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2007 auf Seiten des Beklagten beigetreten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 824,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10.01.2008 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Widerklagend beantragt die Streithelferin,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 50,- EUR zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

13

Der Beklagte behauptet, ihm und der Streithelferin habe nur sein Konto als Familienkonto zur Verfügung gestanden. Der Beklagte ist der Auffassung, bei den geleisteten Zahlungen habe es sich um Zahlungen an eine Bedarfsgemeinschaft gehandelt. Das Konto sei gemäß § 850 k ZPO sowie gemäß § 55 SGB I geschützt.

Entscheidungsgründe

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I.

16

Die Klage ist zulässig und begründet.

17

1.

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Der Kläger kann von dem Beklagten aus dem zwischen der Beklagten und der Streithelferin bestehenden Treueverhältnis in Verbindung mit §§ 835, 836 ZPO Zahlung von 824,27 EUR verlangen.

19

Der Streithelferin steht ein entsprechender Zahlungsanspruch aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Treueverhältnis über die gemeinsame Nutzung des ausschließlich auf den Namen des Beklagten geführten Kontos bei der X Bank X zu. Die von der ARGE X auf dieses Konto bewirkten Überweisungen betrafen im Umfang der Klageforderung sozialhilferechtliche Ansprüche der Streithelferin. Insbesondere erbringt die ARGE entgegen der Auffassung des Beklagten keine Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft als solche. Die Bedarfsgemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann daher auch nicht Gläubiger der Sozialhilfeleistungen im Rechtssinn sein. Die unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft berechneten Ansprüche stehen vielmehr rechtlich jeweils deren einzelnen Mitgliedern zu. Die sozialhilferechtlichen Ansprüche der Streithelferin sind jedoch infolge der auf ihre Veranlassung hin erfolgten Gutschrift auf dem Konto des Beklagten erloschen. Der an die Stelle dieser Ansprüche tretende Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank steht jedoch –da es sich unstreitig um ein ausschließlich auf den Namen des Beklagten geführtes Konto handelt- dem Beklagten alleine zu. Es ist aber weiter unstreitig, dass der Abwicklung aller an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgenden Zahlungen über das Konto des Beklagten eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Streithelferin zu Grunde lag. Hinsichtlich der nach den Berechnungen der ARGE auf die Streithelferin entfallenden Leistungen steht dieser aus der rechtlich als Treueverhältnis zu qualifizierenden Vereinbarung mit dem Beklagten daher ihrerseits ein Auszahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu.

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Diese Auszahlungsansprüche sind durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 15.01.2007 für den Kläger gepfändet und ihm gemäß §§ 835, 836 ZPO zur Einziehung überwiesen worden. Er ist daher gemäß § 836 Abs. 1 ZPO berechtigt, den Auszahlungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

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Soweit der Beklagte geltend macht, die Pfändung des Auszahlungsanspruchs habe wegen §§ 850 k ZPO, 55 SGB I nicht erfolgen dürfen, kommt es auf die Richtigkeit dieser Auffassung im vorliegenden Verfahren nicht an. § 850 k ZPO sowie der im Bereich der Auszahlung von Soziahilfeleistungen maßgebliche § 55 SGB I statuieren ein prozessuales Pfändungsverbot. Der Verstoß gegen ein solches Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Pfändungsbeschlusses (Zöller/Stöber, 26. Auflage, § 829, Rn. 24). Das Prozessgericht hat im Rahmen des Einziehungsprozesses ungeachtet etwaiger Mängel des Pfändungsbeschlusses so lange von dessen Wirksamkeit auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Erinnerungsverfahren aufgehoben worden ist. Der Drittschuldner kann die Unpfändbarkeit der Forderung im Einziehungsprozess nur einwenden, wenn sie ihren Grund im materiellen Schuldverhältnis hat. Auf ein prozessuales Pfändungsverbot kann sich der Drittschuldner daher nicht berufen (Zöller/Stöber, 26. Auflage, § 829, Rn. 27).

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2.

23

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB, 696 Abs. 3 ZPO begründet.

24

II.

25

Die Widerklage ist unzulässig.

26

Eine isolierte Widerklage eines Dritten ist grundsätzlich unzulässig, setzte aber jedenfalls die Sachdienlichkeit der Zulassung der Widerklage voraus (Zöller/Vollkommer, § 33, Rn. 23). Sachdienlichkeit der Widerklage ist in Ermangelung von Sachvortrag zum Grund des erhobenen Anspruchs keinesfalls feststellbar. Das Recht zur Erhebung einer Widerklage folgt auch nicht aus der Stellung als Streithelferin (Zöller/Vollkommer, § 67, Rn. 10).

27

Die Widerklage ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß § 253 ZPO nicht erfüllt sind. Die Streithelferin hat keine Angaben zum Grund des erhobenen Anspruchs gemacht und den Streitgegenstand damit nicht hinreichend festgelegt.

28

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:

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für die Klage: 824,27 EUR

32

für die Widerklage: 50,- EUR