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Amtsgericht Düsseldorf·39 C 104/16·30.11.2016

Klage auf Rückerstattung nach §143 InsO wegen einbehaltener Vollstreckungskosten abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Rückerstattung von 36,60 € aus einer Insolvenzanfechtung nach §143 InsO; 263,40 € waren zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt. Streitgegenstand ist, ob der vom Gerichtsvollzieher einbehaltene Betrag gegenüber dem beklagten Land zurückzuzahlen ist. Das AG Düsseldorf weist die Klage ab, weil der Betrag als Vollstreckungskosten nach §15 GvKostKG entnommen wurde und das Land kraft §2 Abs.1 GvKostKG kostenfrei ist; zudem wurde die Fälligkeit des Rückgewähranspruchs mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.

Ausgang: Klage auf Rückerstattung von 36,60 € nach § 143 InsO abgewiesen, da Betrag vom Gerichtsvollzieher einbehalten und das Land kostenfrei ist

Abstrakte Rechtssätze

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Der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach § 143 InsO entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird dadurch fällig.

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Ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO besteht grundsätzlich auch, wenn der Gerichtsvollzieher einen rückgewährpflichtigen Betrag zur Deckung seiner Kosten entnimmt.

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Eine Ausnahme vom Rückgewähranspruch liegt vor, wenn der Empfänger kraft Gesetzes von Gerichtsvollzieherkosten befreit ist und der streitgegenständliche Betrag deshalb nicht unmittelbar an den Empfänger geflossen ist.

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Eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB ist ausreichend, wenn sie den Zahlungspflichtigen den konkreten Anspruch eindeutig erkennen lässt (z. B. Kassenzeichen, Betrag, Aktenzeichen, Betreff).

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Bei teilweiser Erledigung einer Klageforderung ist die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 143 Abs. 1 InsO§ 15 Abs. 1 GvKostKG§ 2 Abs. 1 GvKostKG§ 143 InsO§ 91a ZPO; § 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2016 durch den Richter am Amtsgericht K

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 12 % und dem beklagten Land zu 88 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist, soweit sie noch nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nicht begründet.

4

Den ursprünglich klageweise erhobenen Anspruch i.H.v. 300,00 € nebst Zinsen haben die Parteien übereinstimmend i.H.v. 263,40 € für erledigt erklärt.

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Nicht von der Erledigungserklärung umfasst ist ein Restanspruch i.H.v. 36,60 €.

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Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Betrages von 36,60 € nach § 143 Abs. 1 InsO. Zwar ist der Anfechtungsgrund zwischen den Parteien nicht im Streit und wird nicht in Zweifel gezogen.

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Der Kläger kann indes die Rückgewähr restlicher 36,60 € nicht beanspruchen, da es sich um Vollstreckungskosten handelt, die der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher nach § 15 Abs. 1 GvKostKG im Wege der Entnahme einbehalten hat. Unmittelbar an das beklagte Land ist der noch streitgegenständliche Betrag somit nicht geflossen.

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Zwar besteht eine Rückgewährpflicht nach § 143 InsO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 70/03) grundsätzlich auch in Fällen der Entnahme eines rückgewährpflichtigen Vollstreckungsbetrages durch den Gerichtsvollzieher zur Deckung seiner Kosten. Begründet wird dies allerdings damit, dass der Vollstreckungsgläubiger in solchen Fällen auf Kosten des Schuldners in anfechtbarer Weise die Befreiung von ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt hat (BGH a.a.O.).

9

Vorliegend hat das beklagte Land jedoch keine Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten erlangt, da es nach § 2 Abs. 1 GvKostKG Kostenfreiheit genießt. Hätte der Gerichtsvollzieher seine Kosten nicht nach § 15 Abs. 1 GvKostKG von dem Zahlbetrag i.H.v. 300,00 € vorab entnommen, hätte ihm kein Anspruch gegen das beklagte Land wegen seiner Kosten zugestanden. Ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO besteht daher hinsichtlich der vom Gerichtsvollzieher vereinnahmten Kosten vorliegend ausnahmsweise nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.

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Die anteiligen Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung sind vom beklagten Land zu tragen. Dies ergibt sich nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

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Aufgrund des unstreitig erhaltenen Schreibens des Klägers vom 13.05.2015 trat nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf des 02.06.2015 Schuldnerverzug ein. Der Rückgewähranspruch nach § 143 InsO wird schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (BGH 1.2.2007 IX ZR 96/04 Tz 19 f Z 171, 38 = BZI 2007, 230 = ZInsO 2007, 261; BGH 10.5.2012 IX ZR 206/11 Tz 13 ZInsO 2012, 1321 = ZIP 2012, 1359; BGH 24.5.2012 IX ZR 125/11 Tz 6 NZI 2012, 665 = ZInsO 2012, 1168; so auch BAG 27.2.20146 AZR 367/13 Tz 39 f NZI 2014, 559 = ZInsO 2014, 1108; zitiert in Uhlenbruck/Hirte/Ede InsO § 143 Rn. 6-7, beck-online). Fällig wurde der Rückzahlungsanspruch somit bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.04.2013, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung durch den Kläger bedurft hätte.

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Das Schreiben vom 13.05.2015 stellt eine hinreichende Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar. Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie muss eindeutig und bestimmt sein (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 286 Rnrn. 17 u. 19).

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Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben des Klägers vom 13.05.2015. Das Kassenzeichen der Gerichtskasse ist dort ebenso genannt wie das Zahlungsdatum 06.08.2012 und der Name des Schuldners nebst Aktenzeichen des Insolvenzgerichts. Ferner ist in dem Mahnschreiben der Betrag i.H.v. 300,00 € sowie der Name des Gerichtsvollziehers aufgeführt. Schließlich enthält das Mahnschreiben im Betreff auch das Schlagwort „Insolvenzanfechtung". Aus all diesen Angaben ist für den Leser eindeutig erkennbar, dass in der im Betreff genannten Sache aufgrund einer Insolvenzanfechtung ein Betrag von 300,00 €  durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert und die entsprechende Zahlung angemahnt wird.

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Da die Zahlung von 263,40 € erst am 02.08.2016, also nach Klageeinreichung, erfolgte, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klageforderung dem beklagten Land aufzuerlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: Unter 500,00 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

19

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

22

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

23

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

24

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

25

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

26

K