Klage auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung wegen verpassten Anschlussflugs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 600 € Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung wegen Verpassens eines Anschlussflugs infolge Verzögerung des Zubringers. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Verspätung auf einen medizinischen Notfall (krankes Kind) zurückging, der als außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art.5 Abs.3 anzusehen ist. Die Beklagte habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen und frühestmögliche Ersatzbeförderung angeboten.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung als unbegründet abgewiesen; medizinischer Notfall als außergewöhnlicher Umstand befreit Airline von Ausgleichspflicht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Art.5 Abs.1 c i.V.m. Art.7 Abs.1) entfällt, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art.5 Abs.3 zurückzuführen ist, die von der Fluggesellschaft nicht zu vermeiden waren.
Eine plötzlich eintretende Erkrankung eines Passagiers an Bord kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn sie weder vorhersehbar noch von der Luftfahrtgesellschaft beherrschbar ist.
Die Fluggesellschaft ist von der Ausgleichspflicht befreit, wenn sie substantiierte Darlegungen zum Ablauf und zu den ergriffenen Maßnahmen vorlegt und zeigt, dass sie alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Verspätung zu minimieren.
Eine allgemeine Pflicht der Fluggesellschaft, vor dem Abflug Erkrankungen in einer Weise zu erkennen, die spätere, nicht vorhersehbare Ereignisse verhindert, besteht nicht; konkret erkennbare Symptome vor dem Start wären erforderlich, um ein Verschulden zu begründen.
Tenor
In dem Rechtsstreit
der I. GmbH, vertr. d. d. Gf.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.,
gegen
die V., vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 16.09.2025
durch den Richter am Amtsgericht R.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600,00 € wegen des durch den verzögerten Zubringerflug N01 von Dubai nach Johannesburg bedingten Verpassens des Fluges vom 00.00.0000 von Johannesburg nach Port Elizabeth mit der Flugnummer N02 und der anschließenden um ca. 12 Stunden verzögerten Ersatzbeförderung nach Art. 5 Abs. 1 c, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/204 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im folgenden: Fluggastrechteverordnung) aus abgetretenem Recht nach § 398 ZPO.
Denn nach dem unbestritten gebliebenen und daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehenden substantiierten Vorbringen der Beklagten und ausweislich der vorgelegten Anlage B1 zur Klageerwiderung verzögerte sich die Landung des Zubringerfluges N03 von Dubai nach Johannesburg wegen eines medizinischen Notfalls. Ein Kind musste sich an Bord mehrfach übergeben. Auf Anraten des bodenseitigen medizinischen Dienstes wurde das Kind vorübergehend von Bord genommen und medizinisch versorgt. Erst danach konnte abgeflogen werden. Hierdurch kam es zu der Verzögerung des Zubringerfluges.
Die Klägerin hat diesen Sachverhalt grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Mit ihrem Einwand in der Replik, über den genauen Ablauf der Geschehnisse gebe es in der Klageerwiderung keine detaillierte Erklärung, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn im hierauf bezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2025 hat diese die Geschehnisse hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie hat ergänzend vorgetragen, der Vorgang „Kind übergibt sich – Personal kontaktiert den medizinischen Dienst und erhält die Anweisung, das Kind von Bord zu nehmen – Kind und Eltern steigen aus und ihr Gepäck wird wieder ausgeladen“ habe insgesamt 37 Minuten gedauert. Um 10:20 sei der Vorfall zur Kenntnis der Crew gelangt, um 10:27. Rücksprache mit dem medizinischen Dienst gehalten worden und um 10:34 Uhr beschlossen worden, dass die Familie das Flugzeug verlassen würde. Um 10:37 Uhr seien die geschlossenen Frachttüren wieder geöffnet und fünf Gepäckstücke an den Positionen 41L entnommen worden, in der Folge zwecks Aufrechterhaltung der Masseverteilung andere Stücke von 41L nach 45R umgelagert und die Frachttüren um 11:01 Uhr Ortszeit wieder geschlossen worden. Um 10:54 Uhr habe das kranke Kind und seine Familie das Flugzeug verlassen. Um 11:04 Uhr sei das Flugzeug sodann fertig gewesen und die Piloten hätten um die Erlaubnis gebeten, die Triebwerke zu starten und die Parkposition verlassen zu dürfen. Diese Erlaubnis sei um 11:07 Uhr erteilt worden.
Auf diesen hinreichend substantiierten ergänzenden Sachvortrag der Beklagten ist die Klägerin im hierzu noch nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr weiter im Einzelnen eingegangen, sodass er nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.
Der von der Beklagten geschilderte Vorfall stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dar. Die plötzlich auftretende Erkrankung des Kindes war von der Beklagten weder vorherzusehen noch zu beherrschen.
Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich darauf, die Beklagte habe ihrer Obliegenheit nicht hinreichend genügt, die Flugtauglichkeit der Fluggäste vor dem Abflug ausreichend zu prüfen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie eine solche Prüfung konkret hätte gestaltet werden sollen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem kleinen Kind schon vor dem Abflug für das Personal der Beklagten erkennbar anzusehen war, dass es sich nach dem Betreten des Flugzeuges mehrfach übergeben würde.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte nicht die Krankheitssymptome des Kindes einfach ignoriert hat und mit dem Kind losgeflogen ist. Mehrfaches Erbrechen schon vor dem Abflug im noch stehenden Flugzeug deutet auf eine mögliche ernstzunehmende Erkrankung hin, sodass es zum Schutze der Gesundheit des Kindes veranlasst war, dieses zunächst wieder von Bord zu nehmen und medizinisch zu untersuchen.
Die Beklagte hat die erforderlichen Schritte ausweislich ihres ergänzenden substantiierten Vortrages in nicht zu beanstandender Weise zügig vorgenommen und vermeidbare Verzögerungen sind nicht eingetreten. Naturgemäß musste das Gepäck des Kindes und seiner Eltern wieder ausgeladen werden, was stets einige Zeit in Anspruch nimmt. Die erneute Startgenehmigung wurde sehr zeitnah nach dem Ausladen des Gepäcks und nachdem der Fluggast das Flugzeug verlassen hatte, beantragt und auch kurzzeitig erteilt.
Die Beklagte hat schlüssig dargetan, alles ihr Mögliche und Zumutbare getan zu haben, um die mit der Erkrankung des Passagiers verbundene Verspätung möglichst kurz zu halten.
Die Zurverfügungstellung eines Ersatzflugzeuges, wie von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz gefordert, hätte evidentermaßen kein taugliches Mittel zur Verringerung der Verspätung dargestellt. Der mit dem Chartern bzw. Heranführen eines Ersatzflugzeuges, dem Umzug sämtlicher Passagiere und ihres Gepäcks in ein anderes Flugzeug verbundene Zeitaufwand wäre, wie auch für einen Laien ersichtlich, wesentlich größer gewesen als die im vorliegenden Fall eingetretene Verzögerung.
Die Beklagte hat auch substantiiert dargetan, dass sie dem Zedenten nach dem Verpassen seines Fluges den frühestmöglichen Ersatzflug zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte hat hierzu umfangreich unter Vorlage von Screenshots, welche die von Johannesburg abgehenden Flüge vollständig aufführen, vorgetragen, dass weder direkte noch indirekte frühere Verbindungen von Johannesburg nach Port Elizabeth existierten. Hierbei ist sie im Einzelnen auf die zur Verfügung stehenden Flüge eingegangen und hat dargelegt, warum auch keine früheren indirekten Verbindungen bestanden. Das Gericht tritt der Auffassung der Klägerin, der diesbezügliche Sachvortrag sei nach wie vor unzureichend, nicht bei. Die Klägerin ihrerseits hat keine schnelleren Ersatzverbindungen genannt, mit denen der Zedent zügiger hätte befördert werden können.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
R.