Klage wegen Reisemängeln abgewiesen: Frist- und Konkretisierungsanforderungen nach §651f BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen angeblicher Mängel im Hotel. Das AG Düsseldorf weist die Klage ab, weil die Ausschlussfrist des § 651f BGB nicht gewahrt und die Mängelrüge nicht hinreichend konkretisiert war. Fotos ohne Beschriftung und eine pauschale Vor-Ort-Rüge genügen nicht. Ein anwaltliches Schreiben erfolgte bereits verspätet.
Ausgang: Klage auf Teilrückzahlung des Reisepreises wegen angeblicher Mängel als unbegründet abgewiesen; Ausschlussfrist und Konkretisierungsdefizit der Mängelrüge entscheidend
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln sind nach § 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Die Mängelrüge muss Mängel nach Ort, Zeit, Ablauf und Folgen so konkret bezeichnen, dass der Veranstalter eine Überprüfung vornehmen kann.
Fotodokumente ohne Beschriftung oder ergänzende Erläuterung genügen nicht als konkrete Anspruchsgeltendmachung i.S.v. § 651g Abs.1 BGB, da sie die Überprüfbarkeit der Mängel nicht ermöglichen.
Eine sehr pauschale Mängelrüge vor Ort ersetzt nicht die erforderliche konkrete schriftliche Geltendmachung; verspätete anwaltliche Schreiben sind nach Ablauf der Ausschlussfrist unbeachtlich.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
08.10.2008
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.)
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des geleisteten Reisepreises gemäß §§ 651 d, 538 Abs. 3, Abs. 4 BGB zu. Denn der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 651 f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Das Schreiben des Klägers vom 21.11.2007 reicht dabei nicht aus. Denn die Erklärung des Reisenden muss Mängel nach Ort, Zeit, Ablauf und Folgen so konkret benennen, dass der Veranstalter sie überprüfen kann ( Palandt-Sprau, 65. Auflg., § 651 g Rn. 2) . Dies ist bei dem Schreiben vom 21.11.2007 nicht der Fall. Der Text des Schreibens vom 21.11.2007 enthält keinerlei Beschreibung eines Mangels, sondern nur den pauschalen Hinweis auf unhaltbare Zustände im Hotel. Dies reicht auch in Verbindung mit einer Foto-CD nicht aus. Die Foto-CD enthielt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten lediglich Fotos ohne Beschriftung oder weitere Erläuterung. Dies reicht jedoch als Anspruchsgeltendmachung im Sinne des § 651 g Abs. 1 BGB nicht aus. Fotos ohne weitere Bezeichnung nämlich eröffnen die Möglichkeit zu einer Überprüfung nicht. So ist zum Beispiel bereits nicht erkennbar, ob etwa Fotos von Flecken auf Teppichboden aus einem der beiden Hotelzimmer des Klägers oder etwa aus allgemein zugänglichen Bereichen des Hotels stammen. Auch in Verbindung mit der Mängelrüge vor Ort – auf die im übrigen in dem Anspruchsschreiben nicht bezug genommen wird – ergibt sich nichts anderes . Die Mangelrüge vor Ort ist nur sehr pauschal abgefasst – "Sauberkeit lässt zu wünschen übrig, Teppiche sind überall dreckig, Tapeten fallen von den Wänden, insgesamt sehr heruntergekommen, Badewanne und Verkleidung dreckig" – mit der Folge, dass auch bei einer Zusammenschau die Mängel nicht hinreichend konkret bezeichnet sind. Für die höhe einer etwaigen Minderung jedoch wäre es von entscheidender Bedeutung, ob sich der gerügte Sauberkeitszustand auf das erste oder das zweite von dem Kläger bezogenen Hotelzimmer bezog, auf beide oder aber auf die allgemeinen Verkehrsflächen des Hotels. Das anwaltliche Schreiben vom 2.1.2008 war bereits verfristet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 381,67 €