Klage auf Kaskoleistung: Deckungszusage nicht bewiesen, Unfallbegriff nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Kaskoübernahme für Glasschaden sowie Anwalts- und Werkstattkosten und stützt dies auf eine angebliche telefonische Deckungszusage. Das Gericht verneint eine verbindliche Zusage wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen und fehlender Beweise. Zudem erfüllt der behauptete Korrosionsschaden nicht den Unfallbegriff der Vollkasko (kein plötzliches mechanisches Ereignis). Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung mangels nachgewiesener Deckungszusage und Nichterfüllung des Unfallbegriffs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine verbindliche Deckungszusage einer Versicherung ist nur dann nachgewiesen, wenn der konkrete Inhalt einer Zusage überzeugend und objektiv festgestellt werden kann; bloße subjektive Interpretationen Dritter genügen nicht.
Die Vernehmung der eigenen beweispflichtigen Partei als Zeuge ist nach § 445 ZPO unzulässig; Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 447 und § 448 ZPO sind nur zu bejahen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen besteht.
Der Begriff des "Unfalls" in der Vollkaskoversicherung erfasst nur unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt wirkende Ereignisse; schleichende Korrosion infolge eines früheren Steinschlags erfüllt diesen Unfallbegriff nicht.
Ein unsubstantiierter Vortrag zur Schadensursache kann die Durchführung weiterer Beweisaufnahmen entbehrlich machen; das Gericht kann Beweis deshalb ablehnen, wenn der Vortrag keine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des VW-Busses mit dem amtlichen Kennzeichen XX –XXF xxx. Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 € und eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 300,00 €. Mit der Behauptung, einen Steinschlagschaden an der Frontscheibe erlitten zu haben, verlangt der Kläger nun Freistellung von Werkstattkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, nachdem die Beklagte vorprozessual die klägerseits geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat.
Der Kläger behauptet, er habe am 15.9.2010 während einer Autobahnfahrt einen Steinschlag auf der Frontscheibe akustisch wahrgenommen. Einen Glasschaden habe er bei anschließender Untersuchung nicht feststellen können. Einige Wochen später im Frühherbst 2010 habe er im vorderen Fußraum Feuchtigkeit festgestellt. Trotz mehrerer Werkstattkontrollen habe die Ursache zunächst nicht ausfindig gemacht werden können. Im Dezember 2010 habe er von einer Werkstatt den Hinweis erhalten, Ursache könne auch eine defekte Frontscheibe sein. In der 51. Kalenderwoche habe er das Fahrzeug zur Firma U gebracht, wo tatsächlich eine undichte Frontscheibe mit angerostetem Scheibenrahmen in Folge Steinschlags festgestellt worden sei. Ein Mitarbeiter der Werkstatt, der Zeuge U1, habe sich deswegen am 20.12.2010 telefonisch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin F, in Verbindung gesetzt. Er habe der Zeugin F den Sachverhalt dahingehend geschildert, dass eine undichte Frontscheibe mit angerostetem Scheibenrahmen in Folge eines länger zurückliegenden Steinschlags den Wassereinbruch verursacht habe und der Schaden mehr als 2.000,00 € betrage. Die Zeugin F habe Deckungszusage und Reparaturfreigabe erteilt. Sie habe die Angelegenheit als zwei Schadensfälle behandelt wissen wollen, einmal der Glasschaden im Rahmen der Teilkaskoversicherung und der weitergehende Schaden im Rahmen der Vollkaskoversicherung. In einem Telefonat mit dem Kläger persönlich vom 22.12.2010 habe die Zeugin F Deckungszusage und Reparaturfreigabe bestätigt und sich bereit erklärt, den Schaden als einen Vorgang abzuwickeln. Für die Beseitigung des Steinschlagschadens samt Folgen sei ein Betrag von 2.328,54 € erforderlich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Forderungen der Firma U GmbH & Co KG in H aus der Rechnung Nr. xxxxxx vom 29.12.2010 in Höhe von 2.028,54 € freizustellen
sowie
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten C, U2, H1 und X aus E in Höhe von 272,87 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass kein versicherter Schadensfall vorliegt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U1 und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2012, Bl. 86 ff. d.A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine Leistung aus der Kaskoversicherung zu.
Einen derartigen Anspruch kann er zunächst nicht auf die von ihm behauptete telefonisch erteilte Deckungszusage stützen. Denn dass die Beklagte eine derartige verbindliche Deckungszusage im Sinn eines Schuldanerkenntnisses abgegeben hat, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Zwar hat der Zeuge U1 bekundet, für ihn sei nach dem Telefonat klar gewesen, dass die Werkstatt das Fahrzeug reparieren kann auf Kosten der Versicherung. Allerdings vermocht der Zeuge aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbarer Weise den genauen Inhalt des Telefonats nicht mehr wiederzugeben. Insbesondere vermochte er sich nicht daran zu erinnern, dass die Zeugin F ausdrücklich erklärt hat, die Beklagte werde die Kosten übernehmen. Mangels einer Erinnerung an eine derartig ausdrückliche Zusage aber stellt sich die Bekundung des Zeugen U1 bezüglich der Deckungsübernahme als seine subjektive Interpretation des Ergebnisses des Telefongesprächs dar. Soweit der Zeuge U1 sich noch an Details erinnern konnte – etwa, dass die Zeugin F ihm gesagt habe, er solle aus dem Schaden zwei Rechnungen machen – besagt das bezüglich der Frage einer Deckungszusage nichts. Denn hierbei handelt es sich nur um die Modalitäten wie ein Schaden einzureichen ist ohne dass dies etwas über die Übernahme der Kosten durch die Beklagte aussagt. Davon abgesehen widerspricht die Aussage des Zeugen U1 auch teilweise dem eigenen Vortrag des Klägers. Während der Kläger das streitgegenständliche Telefonat auf den 20.12.2010 datiert, hat der Zeuge bekundet, am 15.oder 16.12.2010 mit Frau F telefoniert zu haben. Auch hat der Zeuge U1 bekundet, die Windschutzscheibe habe einen sofort noch vor Ausbau sichtbaren Steinschlagschaden aufgewiesen; hingegen lässt der Kläger vortragen, es sei kein sichtbarer Steinschlag vorhanden gewesen, sondern der Steinschlag sei nicht erkennbar gewesen. Damit ist bereits die Aussage des Zeugen U1 für sich betrachtet nicht überzeugend. Hinzu kommt, dass die Zeugin Ebel, die ebenfalls keine Erinnerung mehr an den genauen Wortlaut des Telefonats hatte, zur Frage der Deckungszusage völlig Entgegenstehendes bekundet und angegeben hat, keine Deckungszusage erteilt zu haben, und zwar weder im Telefonat mit dem Zeugen U1 noch im Telefonat mit dem Kläger.
Soweit der Kläger als Beweismittel für die telefonische Deckungszusage zudem seine eigene Parteivernehmung angeboten hat, war diese unzulässig und daher nicht durchzuführen. § 445 ZPO erlaubt die Vernehmung der gegnerischen Partei, nicht diejenige der eigenen beweispflichtigen Partei. Der eigenen Parteivernehmung des Klägers gemäß § 447 ZPO hat die Beklagte widersprochen. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme liegt nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung bezüglich der Deckungszusage vor.
Auch eine Beweisaufnahme über den behaupteten Steinschlag vom 15.9.2010 und die hierdurch angeblich verursachten Schäden war nicht durchzuführen. Der Vortrag zu diesem Ereignis und dem Zusammenhang mit dem später aufgetretenen Feuchtigkeitsschaden ist – worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat – unsubstantiiert. Insoweit spekuliert der Kläger selbst, wenn er in der Klageschrift vortragen lässt, der Schaden sei „nicht erkennbar anscheinend“ nahe dem Rahmen eingetreten und die Feuchtigkeit im Innenraum sei bereits „im Zusammenhang mit dem damaligen Glasschaden - bei welchem vorausgegangenen Steinschlag er auch immer bereits ausgelöst wurde – aufgetreten.“ Davon abgesehen aber läge selbst die Darstellung des Klägers zur Schadensursache einmal als richtig unterstellt kein versicherter Schaden vor. Im Rahmen der Vollkaskoversicherung sind Unfälle versichert, wobei die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen den Begriff des Unfalls nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten definieren als „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis“ . Die behaupteten einzelnen Steinschläge selbst aber haben nicht unmittelbar zu dem nun eingeklagten Schaden geführt, vielmehr hat erst die im Laufe der Zeit einsetzende Korrosion zu der behaupteten Undichtigkeit geführt. Dass ein Steinschlagschaden im Sichtfeld vorlag, der unmittelbar den Austausch der Scheibe erforderlich machen würde, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwert: 2.028,54 €