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Amtsgericht Düsseldorf·38 C 400/13·05.03.2013

Abweisung restlicher Zins- und Erstattungsansprüche nach Teilanerkenntnisurteil

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zinsen für den Zeitraum 9.11.2012–15.12.2012 und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren; Teile waren bereits durch ein Teilanerkenntnisurteil vom 6.2.2013 zugesprochen. Das AG Düsseldorf wies die verbleibenden Anträge ab. Verzug begann erst nach Ablauf der in dem Schreiben vom 27.11.2012 gesetzten Frist; das erste Anspruchsschreiben vom 22.10.2012 begründete keinen Verzug. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind daher kein ersatzfähiger Verzugsschaden; ein Anspruch aus §280 Abs.1 BGB scheidet mangels Vertragsverhältnis aus.

Ausgang: Klage insoweit abgewiesen, als nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 6.2.2013 zugesprochen wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB entstehen erst mit Eintritt des Verzugs; maßgeblich ist die Fristsetzung, die den Verzug auslöst.

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Eine einseitig in einem ersten Anspruchsschreiben gesetzte Zahlungsfrist begründet nicht ohne Weiteres einen Verzug nach § 286 Abs. 2 BGB; hierfür bedarf es der Voraussetzungen, die die Norm voraussetzt.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind nur als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn die Gebührenforderung erst nach Eintritt des Verzugs entstanden ist.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt ein Vertragsverhältnis und eine vertragliche Pflichtverletzung voraus; gegenüber Nicht-Vertragspartnern besteht kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Tenor

Soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 6.2.2013 zugesprochen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.)

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In der Hauptsache ist nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 6.2.2013 noch über den Zinsanspruch für den Zeitraum 9.11.2012 bis 15.12.2012 und den Freistellungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu entscheiden.

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Insoweit allerdings war die Klage abzuweisen. Verzugszinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 erst ab 16.12.2012. Denn Verzug trat erst mit Ablauf der durch das anwaltliche Schreiben vom 27.11.2012 gesetzten Frist ein. Der Ablauf der im Schreiben vom 22.10.2012 gesetzten Frist bewirkte keinen Verzugseintritt. Bei diesem Schreiben handelte es sich um das erste Anspruchsschreiben überhaupt. Die darin enthaltene Frist ist keine solche gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie einseitig gesetzt ist.

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Hieraus folg zugleich, dass die Beklagte sich bei Einschaltung der klägerischen Prozessbevollmächtigten und damit zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenforderung noch nicht in Verzug befand. Als Verzugsschaden sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren damit nicht ersatzfähig. Ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus, da die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Kläger ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die

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Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 800,00 € bis 6.2.2013

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seitdem: bis 300,00 €