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Amtsgericht Düsseldorf·38 C 2798/11·23.08.2011

Klage auf GOÄ-Honorar wegen unvollständiger Wahlleistungsvereinbarungen abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBehandlungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung ärztlicher Rechnungen nach GOÄ mit Bezug auf vom Beklagten unterzeichnete Wahlleistungsvereinbarungen. Das Gericht verneint einen Anspruch, weil die unterzeichneten Formulare die von der Rechtsprechung geforderten Hinweise zur ärztlichen Wahlleistung nicht enthalten. Eine Zusammenrechnung von Angaben aus verschiedenen Dokumenten ist unzulässig. Mangels wirksamer Vereinbarung besteht kein GOÄ-Abrechnungsanspruch.

Ausgang: Klage auf Zahlung ärztlicher GOÄ-Honorare mangels wirksamer Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf gesonderte Abrechnung ärztlicher Leistungen nach GOÄ wegen Wahlärztlichkeit setzt das Vorliegen einer wirksamen, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Wahlleistungsvereinbarung voraus.

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Eine Wahlleistungsvereinbarung muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Patient auch ohne Abschluss der Vereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält.

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Die Vereinbarung hat die Preisermittlung nach der GOÄ kurz zu erläutern (Leistungsnummern, Punktzahl/Punktwert, Möglichkeit der Erhöhung des Gebührensatzes nach Schwierigkeit/Zeitaufwand) sowie einen Hinweis auf die Gebührenminderung nach § 6a GOÄ und die Einsichtnahmemöglichkeit in die GOÄ zu enthalten.

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Hinweise, die in einem anderen, separat unterzeichneten Schriftstück enthalten sind, können nicht zu einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung zusammengeführt werden; die erforderlichen Informationen müssen in der konkret unterzeichneten Urkunde selbst enthalten sein.

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Die Ankreuzung allein zur Unterbringung in einem Zweibettzimmer begründet keine Einwilligung in eine gesonderte Abrechnung ärztlicher Leistungen als Wahlleistung.

Relevante Normen
§ 6a GOħ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Beklagte war Patient in den T-Kliniken-E GmbH und wurde dort durch Herrn B behandelt. Im Rahmen der Behandlung durch Herrn B in den T-Kliniken-E erhielt der Kläger am 03.11.2009 drei Begutachtungsaufträge für histologisches Material, dass dem Beklagten entnommen worden war. Nach Eintreffen dieses Untersuchungsmaterials führte der Kläger die gewünschten Untersuchungen durch und erteilte dem Beklagten hierüber jeweils unter dem Datum des 15.12.2009 auf Basis der GOÄ erstellte Liquidationen über 458,32 €, 608,65 € und 699,12 €. Da der Beklagte auch nach mehreren Mahnschreiben die Forderungen nicht beglich, verfolgt der Kläger seine Honoraransprüche nun mit der vorliegenden Klage. Der Beklagte hat in den T-Kliniken H zwei verschiedene Wahlleistungsvereinbarungen unterzeichnet, einmal diejenige Blatt 17 ff. d. A., datiert auf den 02.11.2009, desweiteren eine solche vom 03.11.2009, Bl. 71 d. A.. Auf diese Wahlleistungsvereinbarungen stützt der Kläger nun seinen Honoraranspruch.

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Der Kläger behauptet, eine Krankenhausmitarbeiterin habe den Beklagten vor der Operation alle Formulare und Verträge ausgehändigt und ihn über die Konsequenzen der Unterzeichnung der Verträge informiert.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 458,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010, 608,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 sowie weitere 699,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zuzüglich vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 27,00 € zu zahlen.

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 Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er sei erst nach der Operation im Aufwachraum liegend zur Unterschrift unter die Honorarvereinbarungen genötigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch noch von der Narkose benommen gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des nach der GOÄ abgerechneten Arzthonorars zu. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wie es im Einzelnen zum Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung kam, kommt es dabei entscheidend nicht an. Denn die Beklagtenseits unterzeichneten Formulare genügen bereits nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Wahlleistungsvereinbarung stellt.

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Auf die auf den 02.11.2009 datierte Wahlleitungsvereinbarung kann der Kläger seine Ansprüche bereits deswegen nicht stützen, weil in dieser Wahlleistungsvereinbarung lediglich auf Bl. 1 unten das Kästchen „Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung...“ angekreuzt ist; die hingegen ebenfalls vorgesehene Wahlleistung „die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligter Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses...“ ist jedoch gerade nicht angekreuzt. Die Wahlleistungsvereinbarung bezieht sich mithin ausschließlich auf die Art der Unterbringung, nicht jedoch auf die Frage der ärztlichen Behandlung.

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Die Wahlleistungsvereinbarung vom 03.11.2009 hingegen bezieht sich zwar auf die ärztliche Behandlung. Jedoch entspricht diese nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Wahlleistungsvereinbarung. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Wahlleistungsvereinbarung enthalten:

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„1. Eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält.

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2. Eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwerte; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6 a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ);

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3. Ein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;

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4. Ein Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diese für sich genommen keinen besonderen Informationswert zukommt. Der durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Regelungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen; „

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(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.04.2011, 4 U 11065/06; BGH, Urteil vom 01.02.2007, 3 ZR 126/06, jeweils zitiert nach www.jurisnet.de).

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Bereits die erste Voraussetzung ist in der Wahlleistungsvereinbarung vom 03.11.2009 nicht erfüllt. Die Vereinbarung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält. Ebenso wenig ist die zweite Voraussetzung erfüllt. Ein Hinweis auf die Gebührenminderung nach § 6 a der GOÄ findet sich nicht. Es wird auch nicht erläutert, dass je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Gebührensatz der GOÄ erhöht werden kann, ebenso wenig wird die Systematik der GOÄ mit Leistungsbeschreibung anhand der Nummer des Gebührenverzeichnisses und dem Multiplikator erläutert. Auch findet sich kein Hinweis darauf, dass die GOÄ auf Wunsch hin eingesehen werden kann.

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Zwar befinden sich diese Hinweise teilweise in der auf dem 02.11.2009 datierten Wahlleistungsvereinbarung. Dies jedoch führt nicht zur Wirksamkeit des am 03.11.2009 unterzeichneten Behandlungsvertrags. Eine Zusammenschau dieser beiden Dokumente mit der Folge der Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung bezüglich der ärztlichen Behandlung ist ausgeschlossen. Der Patient, der den separaten Behandlungsvertrag für die ärztliche Wahlleistung unterzeichnet, muss nicht damit rechnen, dass auf anderen von ihm unterzeichneten Schriftstücken sich weitere Hinweise befinden, die sich auf die Wahlleistungsvereinbarungen beziehen. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich diese konkreten Hinweise auch auf der konkret unterzeichneten Wahlleistungsvereinbarung befinden und nicht in einer anderen Urkunde.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:                                         

21

1.766,09 €.