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Amtsgericht Düsseldorf·38 C 18502/97·04.05.1998

Klage auf Reisepreisminderung wegen Unterbringung in FKK-Hotel erfolgreich

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten wegen ihrer Unterbringung in einem FKK-Hotel eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB; gebucht war eine Roulette-Reise. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von je 325,00 DM. Das Gericht sah die FKK-Unterbringung ohne ausdrücklichen Hinweis als erheblichen Mangel an und hielt eine Minderung von 50 % für gerechtfertigt.

Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung wegen nicht angekündigter Unterbringung in FKK-Hotel in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei mangelhafter Reiseleistung kann der Reisende nach § 651d BGB eine angemessene Reisepreisminderung verlangen; die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.

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Das dem Reiseveranstalter bei Roulette-Reisen zustehende Leistungsbestimmungsrecht (§ 325 BGB) ist insoweit auszulegen, dass der Erwartungshorizont des durchschnittlichen Reisenden und die Verkehrssitte zu beachten sind.

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Unterbringung in einem FKK-Hotel stellt – wenn sie nicht ausdrücklich angekündigt wurde – einen erheblichen Reisemangel dar, der eine erhebliche Reisepreisminderung (hier: etwa 50 %) und ggf. die Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.

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Zinsansprüche wegen verzögerter Zahlung ergeben sich für den Gläubiger aus den Vorschriften über den Verzug (§§ 286, 288 BGB).

Relevante Normen
§ 495a Abs. 2 BGB§ 651d BGB§ 157 BGB§ 286, 288 BGB§ 91, 708 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlaß

bis zum 14. April 1998

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t e r k a n n t :

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. sowie

an die Klägerin zu 2. jeweils 325,00 DM nebst 4 % Zin-

sen seit dem 10.10.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-

erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2

ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Kläger haben aus dem jeweils mit der Beklagten abge-

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schlossenen Reisevertrag aufgrund einer Reisepreisminderung

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gem. § 651 d BGB noch Anspruch auf Zahlung von je 325,00 DM.

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Die Kläger haben nach Wertung des Gerichts aufgrund ihrer Un-

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terbringung in einem FKK-Hotel Anspruch auf eine Reisepreis-

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minderung von zumindest 50 % des Reisepreises, so daß bei dem

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gezahlten Reisepreis von insgesamt 2.580,00 DM nach Zahlung

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von einmal 265,00 DM und nach Zahlung von weiteren 130,00 DM

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ebenfalls nach Anspruch des Klägers zu 1. und der Klägerin

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zu 2. auf Zahlung von je 325,00 DM besteht.

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Die Unterbringung der Kläger in einem FKK-Hotel ist ein so

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schwerwiegender Mangel, daß eine Reisepreisminderung in Höhe

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von 50,00 DM gerechtfertigt erscheint. Die Kläger wären auch zu

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einer Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen.

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Die Kläger haben hier zwar eine Roulette-Reise gebucht, bei der

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dem Reiseveranstalter das Leistungsbestimmungsrecht nach §

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325 BGB zusteht.

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Es war insoweit aber auf die Verkehrssitte und den Empfänger-

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horizont des Reisenden abzustellen (vgl. Führich, Reiserecht,

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2. Aufl., Rdnr. 133).

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Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 157 BGB. Nach dieser

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Vorschrift sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben

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mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Unter Berücksichtigung des vorstehenden Grundsatzes ist davon

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auszugehen, daß auch bei einer Roulette-Reise eine "normale"

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Unterbringung des Reisenden Vertragsgegenstand geworden ist.

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Die Unterbringung in einem FKK-Hotel ist aber keine solche

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"normale" Unterbringung.

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Auch in der heutigen Zeit entspricht es nicht jedermanns Geschmack,

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sich in einer FKK-Anlage aufzuhalten, fremde nackte Menschen

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um sich herum zu sehen und sogar selber nackt herumzulaufen.

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Es kann auch davon ausgegangen werden, daß nur ein ganz ge-

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ringer Teil der Reisenden einen FKK-Urlaub bucht.

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Die Kläger brauchten auch in Anbetracht des Leistungsbestim-

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mungsrechtes der Beklagten daher nicht damit zu rechnen, in

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einer FKK-Anlage untergebracht zu werden.

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Etwas anderes könnte nach Auffassung des Gerichts nur dann

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gelten, wenn die Beklagte in ihrem "Roulette-Angebot" aus-

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drücklich auf die Möglichkeit der Unterbringung auch in einer

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FKK-Anlage hingewiesen hätte.

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Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, daß nach Angaben

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der Beklagten im Restaurant generell ab 20.00 Uhr Kleidung

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erforderlich war und in der Hotelanlage Zonen vorhanden wa-

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ren, in denen Textilzwang bestand.

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Die Verweisung des Reisenden auf bestimmte Zonen des Hotels

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stellt eine zu große Einschränkung dar.

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Auch der Kleiderzwang im Restaurant ab 20.00 Uhr ist kein

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Ausgleich für die restliche Zeit des Tages. Der Reisende hat

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auch Anspruch auf ungestörten Aufenthalt im Restaurant bis

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20.00 Uhr.

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Nach allem haben die Kläger den von ihnen geltend gemachten

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Anspruch auf Reisepreisminderung von noch 325,00 DM für jeden

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Kläger.

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Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708

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Ziff 11, 713 ZPO.