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Amtsgericht Düsseldorf·38 C 15633/13·20.02.2014

Abschleppkosten: Klage auf Mehrvergütung wegen fehlender Vereinbarung abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Abschleppunternehmen) machte abgetretene Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend und verlangte höhere Abschleppvergütung. Zentral war, inwieweit bei fehlender Vergütungsvereinbarung nur die branchenübliche Vergütung nach § 632 II BGB erstattungsfähig ist. Das Gericht erachtete 90 Minuten als objektiv angemessenen Zeitaufwand, verwendete die Preis- und Strukturumfrage 2012 als Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) und stellte fest, dass bereits mehr als der ermittelte Betrag gezahlt wurde. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage des Abschleppunternehmens auf weitergehende Abschleppvergütung als unbegründet abgewiesen (bereits gezahlter Betrag übersteigt die objektiv branchenübliche Vergütung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Anspruchsteller mit dem Geschädigten keine Vergütungsvereinbarung getroffen, ist der Anspruch gegen den Schädiger auf die objektiv branchenübliche Vergütung beschränkt (§ 632 II BGB).

2

Abschleppkosten gehören zu den ersatzfähigen Herstellungskosten nach § 249 Satz 2 BGB; ersatzfähig sind jedoch nur solche Aufwendungen, die objektiv erforderlich sind und von einem verständig wirtschaftenden Dritten in der Lage des Geschädigten zu tätigen wären.

3

Bei der Bemessung einer branchenüblichen Vergütung kann das Gericht nach § 287 ZPO durchschnittliche Werte aus einschlägigen Preis- und Strukturumfragen als geeignete Schätzgrundlage heranziehen; dabei ist der Mittelwert maßgeblich, nicht der Maximalwert.

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Zeitlich überlange oder außergewöhnliche Tätigkeiten rechtfertigen nur dann höhere Erstattungsbeträge, wenn konkrete, für den Einzelfall darlegbare Besonderheiten vorgetragen werden; sonst entfällt die Pflicht zu weitergehender Zahlung.

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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entbehrlich sein, wenn es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine abweichende Feststellung des objektiv erforderlichen Aufwands fehlt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 632 Abs. 2 BGB§ 249 Satz 2 BGB§ 287 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen, da nach der im Antrag beigefügten Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht statthaft ist.)

3

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht kein weiterer Schadensersatzanspruch gem. § 115 I Nr. 1 VVG zu. Unstreitig hat die Klägerin mit dem Unfallgeschädigten keine Vergütungsvereinbarung getroffen mit der Folge, dass gem. § 632 II BGB der Unfallgeschädigte der Klägerin lediglich die branchenübliche Vergütung schuldet. Dementsprechend haftet die Beklagte dem Unfallgeschädigten gegenüber auch nur in der Höhe der Entlohnung, die der Unfallgeschädigte der Klägerin zu zahlen hat. Im Rahmen der Abtretung steht der Klägerin daher gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nur in der Höhe der branchenüblichen Vergütung zu.

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Abschleppkosten gehören zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger gem. § 249 S. 2 BGB zu ersetzen hat. Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte aber nur den Betrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung objektiv erforderlich ist, unabhängig von den tatsächlich durch den Abschleppunternehmer durchgeführten Tätigkeiten. Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen zu betrachten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten seinerseits tätigen würde. Damit ist der Geschädigte auch nur verpflichtet Vergütung für eine zeitlich angemessene Tätigkeit zu entrichten. Hinsichtlich des Zeitumfangs des Einsatzes der Klägerin hat die Beklagte eine Zeitspanne von 90 Minuten zugestanden. Dass für die Arbeiten der Klägerin in zeitlicher Hinsicht mehr als 90 Minuten erforderlich waren, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Der Abschlepport und das Betriebsgelände der Klägerin sind 4,5 km voneinander entfernt. Diese Entfernung kann, zumal in der Nachtzeit, pro Strecke innerhalb von 10 Minuten zurückgelegt werden. Gespräche mit Polizei und unfallbeteiligtem Pkw-Eigentümer, Aufladen und Reinigen der Fahrbahn können innerhalb eines Zeitrahmens von 1 Stunde bewerkstelligt werden. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, welche besonderen Schwierigkeiten konkret im vorliegenden Abschleppfall gegeben waren, die eine deutlich längere Tätigkeit der Klägerin auch objektiv erforderlich machten. Allein das Aufsammeln von abgefallenen Bauteilen eines Fahrzeugs sowie das Aufkehren von Glassplittern vermögen unter Betrachtung der relativ geringen Entfernung zwischen Unfallort und Firmensitz der Klägerin sowie dem zur Nachtzeit zu berücksichtigenden geringen Straßenverkehr eine über 90 Minuten hinausgehende Tätigkeit der Klägerin aus objektiver Sicht nicht zur rechtfertigen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, welcher zeitliche Rahmen für die Tätigkeit der Klägerin objektiv angemessen war, schied mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen aus.

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Wegen der Höhe der Vergütung zieht das Gericht gemäß § 287 ZPO die Werte der Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe 2012 heran. Soweit die Klägerin sich gegen die Werte der Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe von 2012 als geeignete Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO wendet, sind diese Einwände nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich liegen die Werte einzelner Abschleppunternehmer teils über und teils unter den dort ausgewiesenen Werten. Es geht bei dieser Umfrage eben um den Durchschnittswert, der als Schätzgrundlage für die Frage, ob eine Vergütung objektiv angemessen ist, durchaus herangezogen werden kann. Kostensteigerungen im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch bei der Schwackeliste wird bei der Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs der Mittelwert zugrunde gelegt, nicht der Maximalwert, sodass die Angriffe gegen die Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe fehl gehen.

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Unter Berücksichtigung der Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe steht der Klägerin ein Stundensatz von 128,00 € netto für das Abschleppfahrzeug inklusive des Fahrers zu; hinzu kommt ein 50%iger Zuschlag auf den Lohn des Fahrers aufgrund der Nachtarbeit. Da ausweislich der Preis- und Strukturumfrage eine Bergungs- und Abschleppfachkraft im Pkw-Auftragsbereich durchschnittliche Personalkosten in Höhe von 60,00 € pro  Stunde verursacht, ist wegen der Nachtarbeit ein stündlicher Aufschlag von 30,00 € gerechtfertigt.

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Damit ergibt sich eine objektive branchenübliche Vergütung wie folgt:

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128,00 € x 1,5 Stunden = 192,00 €

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+ 50% Nachtarbeitszuschlag von 60,00 € pro Stunde für 90 Minuten = 45,00 €

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Zzgl. 19% Mehrwertsteuer = 282,03 €.

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Die Beklagte hat an die Klägerin bereits einen Betrag von 323,38 € gezahlt, so dass keine weiteren Ansprüche der Klägerin bestehen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 214,89 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

16

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

17

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

18

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

19

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

20

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

21

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.