Erstattung von Prämienmeilen nach Flugannullierung – Versäumnisurteil aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung des Geldwerts von 40.000 Miles-&-More‑Meilen nach Umbuchung auf schlechtere Sitze infolge Flugannullierung. Zentral ist, ob er die Kosten für ein Upgrade und den Wert der eingesetzten Meilen als Schadensersatz verlangen kann. Das Amtsgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht und spricht dem Kläger 3.827,76 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Die Beklagte hat keinen konkreten Gegenbeleg zur Wertermittlung oder zur Schadensminderungspflicht vorgetragen.
Ausgang: Klage auf Erstattung des Geldwerts von 40.000 Meilen in Höhe von 3.827,76 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben; Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annullierung und Nichtbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen kann der Fluggast nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 261/2004 selbst Abhilfe schaffen und Ersatzkosten als Schadensersatz nach deutschem Recht verlangen.
Kann der Luftfahrtunternehmer keine Naturalrestitution (Gutschrift von Prämienmeilen) leisten, ist der Geldwert der eingesetzten Meilen als Schadensersatz zu ersetzen.
Die Pflicht zur Schadensminderung trifft den Geschädigten; ein Verstoß hiergegen ist nur nachgewiesen, wenn der Luftfahrtunternehmer konkret darlegt, dass eine günstigere, gleichwertige Alternative verfügbar gewesen wäre.
Bei der Wertermittlung von Prämienmeilen kann das Gericht nach § 287 ZPO Schätzung auf der Grundlage plausibler Einlösungsbeispiele vornehmen; substantiiert vorgetragene, konkrete Gegenangebote sind vom Antragsgegner darzulegen, sonst bleibt die Schätzung maßgeblich.
Tenor
In dem Rechtsstreit
des Herrn I.,
Klägers,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P.,
g e g e n
die B. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Z., F. und T.,
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2019
durch den Richter am Amtsgericht L.
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 21.05.2019 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 21.05.2019 darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger und die Mitreisende, die Frau K., hatten bei der Beklagten jeweils eine Buchung für einen Flug von München nach Las Vegas. Sie hatten dabei jeweils Buchungen für „XL-Sitze“ in der Kategorie „Smart“ der Beklagten.
Dieser Flug von München nach Las Vegas wurde durch die Beklagte annulliert. Die Beklagte buchte den Kläger und die Mitreisende auf einen Flug der Lufthansa nach Los Angeles um. Hierbei buchte sie für den Kläger und die Mitreisende „Standard-Economy“-Sitzplätze. Die Buchung einer höheren Reiseklasse, insbesondere die Stellung von Sitzplätzen mit größerer Beinfreiheit, wurde dem Kläger und der Mitreisenden verweigert.
Der Kläger nahm an dem Vielfliegerprogramm „Miles & More“ teil. Er setzte von seinem Miles & More-Konto insgesamt 40.000 Meilen ein, damit er und die Frau K. in dem umgebuchten Flug in der „Premium Economy“-Klasse befördert wurden.
Die Mitreisende K. trat ihre Ansprüche in Bezug auf die Meilen an den Kläger ab, der die Abtretung annahm.
Der Kläger forderte die Beklagte zur Erstattung der Meilen per E-Mail unter Fristsetzung zum 25.10.2018 erfolglos auf. Danach beauftragte er seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung des Anspruchs und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die Beklagte lehnte die Ansprüche mit E-Mail vom 08.11.2018 ab.
Der Kläger macht nun die Ansprüche geltend und trägt hierzu vor, er löse Prämienmeilen vorwiegend in Premiumreiseklassen ein. Zur Ermittlung des Wertes pro Meile habe er einen First Class Prämienflug von Frankfurt nach Los Angeles für 85.000 Meilen herangezogen. Dieser Flug habe regulär gebucht einen Preis von 8.134,00 € zuzüglich Steuern und Gebühren. Dementsprechend hätten 40.000 Meilen einen Wert von 3.827,76 €.
Ihm sei geraten worden, die ausgestellten Ersatztickets auf eigene Faust mit vorhandenen Meilen aus dem Miles & More-Programm in eine höhere Klasse „upzugraden“.
Auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2019 hat das Gericht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil erlassen, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 3.827,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahlen.
Gegen dieses Versäumnisurteil, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 24.05.2019, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.06.2019, eingegangen per Fax am 07.06.2019, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Upgrade. Der Kläger habe schließlich nicht die Kategorie Best/BIZ, die der Premium Economy der Lufthansa entspreche, gebucht. Die Beklagte bestreitet, dass 40.000 Meilen einen Wert von 3807 20,76 € hätten und trägt vor, bei ähnlichen Angeboten würden sich Werte von 0,3 bis 0,8 Cent pro Meile, d.h. einen Gegenwert von 120,00 € bis 340,00 €, ergeben.
Ein Anspruch auf Gutschrift von Meilen sei ausgeschlossen, weil sie selbst keine Prämien in Form von Meilen anbiete und auch keine Möglichkeit habe, auf die Lufthansa einzuwirken, die Meilen gutzuschreiben.
Die Klageschrift vom 11.01.2019 ist der Beklagten am 08.02.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.09.2019 (Bl. 57) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 339 Abs. 1, 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO erfolgt, und hat das Verfahren gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt.
II.
Die Klage ist zulässig und begründet. Das Versäumnisurteil ist damit aufrechtzuerhalten, § 343 S. 1 ZPO.
1.
Der Kläger kann aus eigenem und gemäß § 398 BGB abgetretenem Recht der Frau K. die Zahlung von 3.827,26 € verlangen.
a)
Anspruchsgrundlage für die Ansprüche des Klägers und der Mitreisenden sind §§ 280, 281 BGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 b) der EG-Verordnung Nr. 261/2004. Nach der Annullierung des Fluges hatten der Kläger und die Mitreisende gemäß Art. 5 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 b) EG-Verordnung Nr. 261/2004 jeweils einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dem ist die Beklage nicht nachgekommen.
Unstreitig hatten der Kläger und die Mitreisende „XL-Sitze“ in der Kategorie Smart gebucht. Ebenfalls unstreitig wurde ihnen bei der Umbuchung die Stellung von Sitzplätzen mit größerer Beinfreiheit verweigert und sie stattdessen auf Standard-Economy-Sitzplätzen gebucht. Da die Beklagte damit die Vorgaben der Fluggastrechteverordnung missachtet hat, waren der Kläger und die Mitreisende berechtigt, ohne weitere Fristsetzung selbst Abhilfe zu schaffen und in eine Klasse mit höherer Beinfreiheit umzubuchen. Die dadurch entstandenen Kosten muss die Beklagte als Schadensersatz erstatten.
Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Kläger und die Mitreisende bei der Beklagten die Kategorie Best/BIZ gebucht hatten, die der Premium Economy der Lufthansa entspricht. Ihnen könnte nur dann einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, wenn sie bei der Lufthansa eine günstigere Klasse als Premium Economy hätten buchen können, bei denen eine ebenso große Beinfreiheit wie bei den XL-Sitzen der Beklagten bestanden hätte. Ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) hätte allerdings – da für sie günstig – von der Beklagten dargelegt werden müssen, was nicht geschehen ist.
b)
Der Kläger hat von seinem Miles & More-Konto unstreitig für das Upgrade auf „Premium Economy“ 40.000 Meilen eingesetzt. Da die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vortrag keine Meilen dem Konto des Klägers gutschreiben kann, mithin keine Naturalrestitution leisten kann, muss sie dem Kläger als Schadensersatz eben den Wert der Meilen ersetzen. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) mit dem Kläger den Wert der 40.000 Meilen auf 3.827,76 €. Der Kläger hat in der Klageschrift konkret den Wert von 85.000 Meilen für einen First Class Prämienflug von Frankfurt nach Los Angeles dargelegt. Dieser Flug kostet 8.460,22 €. Daraus ergibt sich umgerechnet für 40.000 Meilen ein Wert von 3.827,76 €.
Dagegen ist von der Beklagten nichts Konkretes eingewendet worden. Sie hat insbesondere nicht einmal ein „ähnliches Angebot“ ansatzweise dargelegt, aus dem sich ergeben soll, das 40.000 Meilen einen Wert von lediglich bis zu 340,00 € haben sollen.
c)
Die Mitreisende hat unstreitig ihre Ansprüche in Bezug auf die Meilen an den Kläger abgetreten.
2.
Die Zinsen ab Rechtshängigkeit sind gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt.
3.
Als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB hat die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 3.827,76 € zu ersetzen. Die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung vom 25.10.2018 in Verzug, bevor der Kläger seine Prozessbevollmächtigten beauftragt hat. Die zu ersetzenden Gebühren betragen:
| 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG: | 327,60 € |
| Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: | 20,00 € |
| 347,60 € | |
| 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: | 66,04 € |
| 413,64 € |
Dem Kläger können damit die geltend gemachten 300,00 € zugesprochen werden.
4.
Die Zinsen aus dem vorgenannten Betrag ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit der Email vom 08.11.2018 hat die Beklagte auch die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ernsthaft und endgültig abgelehnt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
IV.
Streitwert: 3.827,76 €
V.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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