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Amtsgericht Düsseldorf·37 C 9665/04·28.05.2006

Kaufrecht: Preisminderung wegen Konstruktionsfehlers – Wassereintritt in Kofferraum

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer macht Preisminderung wegen Wassereintritts in den Kofferraum und erhöhtem Kraftstoffverbrauch geltend; es bestand ein Versäumnisurteil. Das Gericht prüfte, ob der Wassereintritt einen erheblichen Sachmangel darstellt und in welcher Höhe zu mindern ist. Verbrauchsklage wurde nach Sachverständigengutachten abgewiesen; der Wassereintritt stellt jedoch einen Konstruktionsmangel dar. Dem Kläger wurde eine Minderung in Höhe von 3 % des Kaufpreises zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen.

Ausgang: Versäumnisurteil in Teilen bestätigt: Beklagte zur Zahlung von € 548,55 (3 % Minderung) verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Konstruktionsfehler, der wiederholt Wasser in den Kofferraum eindringen lässt und dadurch die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt, begründet einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB.

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Dem Käufer kann nicht zugemutet werden, zur Abwendung eines Mangels unzumutbare Maßnahmen (z. B. ständiges Abwischen vor jeder Nutzung) zu ergreifen; solche Umstände sind bei der Mangelbeurteilung zu berücksichtigen.

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Bei der Bemessung der Preisminderung sind Ausmaß, Häufigkeit der Beeinträchtigung und mögliche Folgeschäden (z. B. Schimmel, Rost) heranzuziehen; die Minderung erfolgt prozentual vom Kaufpreis.

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Dass ein Mangel bei anderen Herstellern ebenfalls vorkommt oder die Serie technisch schwer änderbar ist, schließt die Mangelhaftigkeit nicht aus, wenn der Mangel vermeidbar hergestellt worden wäre.

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Sachverständigengutachten und konkrete Messungen sind zur Klärung von strittigen Feststellungen (z. B. Kraftstoffverbrauch) maßgeblich für die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Mangels.

Relevante Normen
§ 433, 459 ff BGB§ 343 ZPO§ 286 ZPO§ 287 ZPO§ 284 ff BGB§ 92 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 13.9.2004 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhal-

ten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € 548,55 zu zahlen

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem

28.7.2004.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte die Kosten der

Säumnis und 22 % der übrigen Kosten des Rechtsstreits; der Kläger trägt

78 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, gegen Sicherheitsleistung in der Höhe der

zu vollstreckenden Forderung die Zwangsvollstreckung abzuwenden.

Tatbestand

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Die Parteien streiten, inwieweit der bei der Beklagten zum Preis von € 18.285,-- gekaufte PKW, XXX, mängelbehaftet ist. In den Kofferraum dringt beim Öffnen der Heckklappe Wasser ein; außerdem sei der Benzinverbrauch zu hoch.

3

Der Kläger verlangt 3 % Preisminderung wegen des zu hohen Kraftstoffverbrauchs, also € 548,55, und weitere € 1.898,50 wegen des Eindringens des Wassers.

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Hierüber erging am 13.9.2004 Versäumnisurteil.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisurteils.

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Sie geht unter Berücksichtigung des Preis-/Leistungsverhältnisses davon aus, dass das Eindringen von Wasser in den Kofferraum eine bloße hinnehmbare Wetter bedingte Unannehmlichkeit sei, die keine Entschädigungspflicht auslösen könne. Den Benzinverbrauch hält sie für "normal".

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Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise gerechtfertigt, im Übrigen war sie abzuweisen, §§ 433, 459 ff BGB, 343 ZPO.

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Denn der Sachverständige X hat bei seinen Untersuchungen und der Probefahrt keine Fehler beim Kraftstoffverbrauch feststellen können.

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Er ist mit dem Wagen des Klägers 170 km gefahren, teils Stadtverkehr, teils über Land. Seine Messungen aufgrund von Zwischentankunterbrechungen haben einen Durchschnittswert von rund 7,7 l /100 km ergeben. Dieser Wert liegt in der Norm, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

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Der Wagen weist jedoch einen Konstruktionsfehler auf, der dazu führt, dass in den Kofferraum (Regen-) Wasser eindringt. Die Heckklappe ist nicht so ausgebildet, dass sie bei Regen das ablaufende Wasser in die Führungen ableitet. Es läuft (perlt) nicht in die Fuge sondern in den Kofferraum.

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Der Sachverständige veranschaulicht auch mit den Fotos seines Gutachtens, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die Heckklappe oder ihren Unterbau so auszubauen, dass dies nicht geschehen kann. Bei der Herstellung der einzelnen Montageteile wäre es ohne großen Aufwand möglich gewesen, dieses Problem zu verhindern. Dass dies bei der bereits seit längerem laufenden Fertigung des Fahrzeugtyps jetzt möglicherweise nicht mehr zu ändern sein wird, bedeutet nicht, dass der Käufer diesen Fehler hinnehmen muss.

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Denn es ist schon nicht entscheidend, dass es auch bei Wagen anderer Hersteller solche Probleme gibt. Auch wenn das Problembewusstsein bei den Herstellern somit möglicherweise nicht besonders ausgeprägt erscheint, liegt ein erheblicher Mangel vor.

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Denn einem Käufer kann nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug vor jeder Inbetriebnahme bei schlechtem Wetter mit einem Tuch abzuwischen, bevor der Kofferraum beladen werden kann, um das Hineinlaufen von Wasser zu verhindern.

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Auch das Argument, dass Deutschland von der Wetterlage her nicht ständig unter Regen leidet, kann nicht überzeugen. Wer bei schlechtem Wetter zu seinem Wagen kommt und schnell einsteigen will, müsste erst noch einige Zeit damit verbringen, das Wagenheck abzuwischen, um Pfützen im Wageninnern zu verhindern. Schon dies zeigt, dass es sich nicht um eine bloße geringfügige Beeinträchtigung handelt. Außerdem werden die nassen Stellen im Wageninnern nicht schnell wieder trocken, so dass Schimmel und Rost die Folge sein können.

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Hinzu kommt, dass die stilistischen Feinheiten des Modells die vorgegebene Konstruktion nicht erforderlich gemacht hätten, wie der Sachverständige deutlich formuliert hat, so dass sich das Gericht ihm uneingeschränkt anschließen kann. Mit geringem Aufwand war es möglich, den Fehler zu vermeiden. Auch dies spricht gegen die Notwendigkeit der Hinnahme der Beeinträchtigung.

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Auch das Preis-/Leistungsverhältnis ist unter diesem Aspekt kein geeignetes Kriterium, die Versäumnisse des Herstellers herunter zu spielen, die nur in der falschen Konstruktion der hinteren Ablaufrinne ihre Ursache haben.

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Bei der Schadenhöhe war zwar zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung sich nicht das ganze Jahr über täglich bemerkbar macht. Das Gericht hält aber nach den §§ 286, 287 ZPO eine Beeinträchtigung für gegeben, die mit 3 % des Kaufpreises zu bewerten ist. Denn der Käufer ist insbesondere im Winter, bei Frühlingsstürmen und bei Sommergewitter den Belastungen besonders ausgesetzt, so dass der Nachteil letztlich zu jeder Jahreszeit auftritt. Bekanntermaßen regnet es im Sommer am meisten. Der Wagenbesitzer kann das Eindringen des Wasser außer durch vorheriges Abwischen nicht durch die Schnelligkeit bzw. Langsamkeit des Hochklappen des Heckteils verhindern, wie der Sachverständige ausführt. Von daher ist es auch besonders unangenehm, wenn man das Problem mal beim Wagenöffnen vergisst und der Kofferraum voll beladen ist und der Inhalt nass wird. Bei Abwägung aller "Pro – und Contra"-Argumente erscheint ein dreiprozentiger Preisabschlag, also € 348,55, gerechtfertigt.

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Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 284 ff BGB, 92, 344, 704 ff ZPO.

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Streitwert: Euro 2.447,05.