Herausgabe von Kanzleiunterlagen wegen fehlendem Zurückbehaltungsrecht bei Interessenkonflikt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Herausgabe von Kanzleiunterlagen für 1998; die Beklagten berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Rechnungsforderungen. Das Amtsgericht erkennt den Herausgabeanspruch nach §985 BGB an und verneint ein Zurückbehaltungsrecht. Wegen eines bestehenden Interessenkonflikts hätten die Beklagten informieren oder das Mandat beenden müssen, daher sind sie vorleistungspflichtig.
Ausgang: Klage auf Herausgabe der Kanzleiunterlagen wird stattgegeben; Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen Interessenkonflikt verneint
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer hat einen Herausgabeanspruch nach §985 BGB gegen den Besitzer, sofern kein rechtlich begründetes Zurückbehaltungsrecht besteht.
Ein Zurückbehaltungsrecht des beruflich Tätigen gegenüber seinem Mandanten ist ausgeschlossen, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt und dieser nicht offengelegt bzw. das Mandatsverhältnis nicht beendet wurde.
Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts ist der Dienstleister vorleistungspflichtig; er kann die Herausgabe von Unterlagen nicht bis zur Rechnungsbezahlung verweigern.
Wer sich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, muss die hierfür maßgeblichen Umstände substantiiert darlegen und erforderlichenfalls prüffähige Rechnungsunterlagen vorlegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, die dem Kläger gehörenden Bu-
chungsunterlagen seiner Kanzlei für die Zeit vom 01.01.1998 bis
31.12.1998, die in 2 Leitzordner eingeheftet waren, bestehend aus
1.
Kontoauszug nebst Belege für die einzelnen Kontobewegungen der
Konten
a)
XXXXX, Kontonummer XXX, ohne die Konto-
auszüge Nummer 39 bis 72,
b)
XXXXX, Kontonummer XXX, ohne die Kon-
toauszüge 10 bis 14 und Blatt 1 des Kontoauszuges 17 und
d)
XXXXX, Kontonummer XXX, ohne die Kontoauszüge 4 bis
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sowie
2.
alle Belege betreffend die Kassenbewegungen der Kanzlei des Kläger
für das Jahr 1998 herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-
schuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 4.700,--.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung von Erklärungen gegenüber den Steuerbehörden, die der Kläger den Beklagten dazu zur Verfügung gestellt hat aufgrund der Vollmacht vom 07.03.2000.
Der Beklagte zu 1. ist ein in Deutschland nicht zugelassener Steuerberater;
der Beklagte zu 2. Wirtschaftsprüfer.
Die Parteien streiten, inwieweit der Kläger die Beklagten nicht nur beauftragt hatte, eine Gewinnermittlung für die Anwaltspraxis des Klägers für das Jahr 1998 zu erstellen, sondern auch Steuerklärungen abzugeben. Der Streit geht insbesondere darum, inwieweit ein Schätzungsbescheid des Finanzamtes X vom 10.08.2000 aufgrund fehlender Angaben des Klägers zur Erfüllung seiner Steuerpflichten ergangen ist oder aufgrund der Untätigkeit der Beklagten.
Der Kläger hatte einen Vertrag mit der XXX-Lebensversicherung als Rechtsberater und Hauptbevollmächtigter, der zum 04.06.2000 gekündigt wurde. Danach übernahm der Prozessvertreter der Beklagten diese Aufgaben. Die Beklagten waren von der Versicherung mit Schreiben vom 2000 beauftragt, einen Sonderprüfungsbericht für die Jahre 1996 bis 2000 zu erstellen. Dabei wurden auch Zahlungen überprüft, der Kläger für die Versicherung abgewickelt hatte.
Die Beklagten rechnen ihre Arbeit für den Kläger mit DM 3.712,-- ab und beruft sich mangels auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass diese ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß durchgeführt und insbesondere Grund zur sofortigen Kündigung geliefert hätten. Insbesondere sei es vertragswidrig, den früheren Arbeitgeber des Klägers und ihn selbst zu vertreten.
Der Kläger beantragt,
-wie erkannt- zu entscheiden.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie berufen sich darauf, dass sie der Lebensversicherung keine Kenntnisse aus den Steuerverhältnissen des Klägers mitgeteilt hätten. Im Übrigen hätte der Kläger seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, so dass sie vorsorglich gegenüber dem Finanzamt Einsprüche hätten einlegen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gerechtfertigt, § 985 BGB.
Denn den Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagten eine ordnungsgemäße Rechnung über DM 3.712,-- erstellt haben für Arbeiten, die sie dem Kläger erbracht haben wollen. Diese Rechnung ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.
Denn die Beklagten können nicht bestreiten, dass sie einem Interessenkonflikt unterliegen, wenn sie einen Sonderprüfungsbericht annehmen, der sich von der Intention und vom Inhalt her gegen ihren eigenen Mandanten, den jetzigen Kläger, richtet. Denn es geht um die Veruntreuung von Geldern durch Auszahlung von Versicherungsgeldern an nicht dazu befugte Dritte im Jahr 1997 und somit insgesamt um die Überprüfung des Arbeitsgebietes des Klägers als Rechtsberater und Hauptbevollmächtigter der Lebensversicherung.
Es kann auch dahinstehen, inwieweit der Erstbeklagte ein in Deutschland zugelassener Steuerberater ist. In der Steuerberaterkammer wird er nicht geführt; und der Zweitbeklagte ist lediglich Wirtschaftsprüfer.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann somit wegen des Interessenkonfliktes der Beklagten nicht geltend gemacht werden. Denn die Beklagten waren verpflichtet, aufgrund der Annahme des Auftrags im Mai 2000 gegenüber dem früheren Arbeitgeber des Klägers diesem gegenüber den Interessenkonflikt mitzuteilen und gegebenenfalls das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Hieraus folgt dann, dass sie auch die Unterlagen herausgeben mussten, die sie noch in den Monaten Juni bis August bearbeiten wollten oder auch bearbeitet haben.
Von daher waren die Beklagten vorleistungspflichtig und können sich nicht darauf berufen, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, bis für ihre durchgeführten Arbeiten eine entsprechende Zahlung erfolgt ist.
Auch wenn die Rechnung nicht vorliegt, ist unbestreitbar, dass im Zeitraum Mai/Juni 2000 der in der Rechnung zusammengefasste Arbeitsumfang keinesfalls erbracht sein konnte. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beklagten erst nach der Kündigung des Klägers im September 2000 nachträglich ihre Arbeiten erstellt und in Rechnung gestellt haben mit der Rechnung vom 30.10.2000.
Es kann somit dahinstehen, inwieweit der Rechnungsbetrag zu Recht ermittelt und vom Kläger geschuldet ist. Denn dieser hat letztlich veranlasst, dass die Beklagten im Rahmen des Anschreibens vom 08.09.2000 tätig geworden sind und einen Gewinnfeststellungsbescheid 1998 vom 10.08.2000, sowie einen Bescheid für 1998 über Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag vom 31.08.2000, sowie einen Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Mai 2000 vom 04.08.2000 entgegengenommen.
Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, wie es dazu kommen konnte, dass die Beklagten dem Finanzamt gegenüber insoweit zustellungsbevollmächtigt wurden, wenn er ihnen nicht über die Gewinnermittlung 1998 hinaus einen Auftrag erteilt hätte.
Das Gericht vermag nicht erkennen, wie weit die Beklagten bei diesen Tätigkeiten nach den Steuer- und den Steuerberatungsgesetzen vertragswidrig gehandelt haben, insbesondere als sie, soweit erforderlich, vorsorglich Einspruch einlegten. Denn zumindest sind die entsprechenden Bescheide dem Kläger am 8. September 2000 zugefaxt worden, so dass die Monatsfrist aus den Bescheiden nicht abgelaufen war. Umsatzsteuervorauszahlungen werden auf die entsprechenden Jahresabrechnung angerechnet, so dass auch von daher dem Kläger wegen der noch ausstehenden Endabrechnung kein finanzieller Nachteil entstanden ist.
Entscheidend bleibt dann lediglich, dass die Beklagten das Vertragsverhältnis von sich aus kündigen mussten, soweit sie als Steuerberater für den Kläger überhaupt tätig werden durften. Denn aufgrund des Interessenkonflikts waren sie befangen oder haben sich zumindest in den Augen des Klägers als – Vertragspartner als befangen ansehen müssen, wonach sie gehalten waren, den Kläger zu informieren und ggf. das Vertragsverhältnis mit ihm umgehend zu beenden. Denn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Lebensversicherung wurde zum 04.06.2000 beendet und der jetzige Prozessvertreter der Beklagten wurde Rechtsnachfolger des Klägers bei der Lebensversicherung.
Von daher hatte also nicht der Kläger das Zurückbehaltungsrecht eines Steuerberaters gegen einen Mandanten bis zur Rechnungsbezahlung zu beachten, sondern die Beklagten waren vorleistungspflichtig.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 704 ff. ZPO.