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Amtsgericht Düsseldorf·37 C 52/25·19.01.2026

Spurwechsel-Anscheinsbeweis entfällt bei unklarem Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem seitlichen Zusammenstoß zweier Pkw auf dem Nördlichen Zubringer stritten die Parteien darüber, ob Klägerin oder Beklagtenfahrer den Fahrstreifen wechselte. Das Gericht hielt den Unfallhergang nach Beweisaufnahme für nicht aufklärbar und verneinte einen Anscheinsbeweis gegen die Klägerin, weil offen blieb, ob der Spurwechsel vor oder erst nach der Kollision erfolgte. Mangels nachweisbarer überwiegender Verursachung und bei gleicher Betriebsgefahr nahm es eine hälftige Haftungsverteilung nach §§ 7, 17 StVG an. Der Klägerin wurden fiktive Reparaturkosten (gekürzt), Sachverständigenkosten (mit Abzug) sowie anteilige Pauschale und reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Feststellung nur zu 50 % zugesprochen; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Fahrstreifenwechslers greift nur bei einem typischen Geschehensablauf, der voraussetzt, dass der Unfall in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auf den Spurwechsel folgt.

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Bleibt streitig und nicht aufklärbar, ob ein Fahrstreifenwechsel vor oder nach der Kollision stattgefunden hat, fehlt es an der Tatsachenbasis für den typischen Kausalverlauf; der Anscheinsbeweis ist dann nicht anwendbar.

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Kann der haftungsbegründende Unfallhergang nach § 286 ZPO nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden und ist keine Seite mit erhöhter Betriebsgefahr belastet, ist eine hälftige Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gerechtfertigt.

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Der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO gilt für Schadenshöhe und Erforderlichkeit der Wiederherstellungskosten, nicht jedoch für die haftungsbegründenden Tatsachen des Unfallhergangs.

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Bei ersatzfähigen Sachverständigenkosten ist das Sachverständigenrisiko grundsätzlich dem Schädiger zuzuweisen; erkennbar deutlich überhöhte, für den Geschädigten plausibel kontrollierbare Nebenkosten können jedoch zu Kürzungen wegen fehlender Erforderlichkeit führen.

Relevante Normen
§ 286 ZPO§ 7 Abs.5 StVO§ 7 StVG§ 17 Abs. 1, 2 StVG§ 18 StVG§ 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG

Leitsatz

Der Anscheinsbeweis für die Alleinverantwortlichkeit des Fahrstreifenwechslers gilt mangels typischem Lebenssachverhalt nicht, wenn streitig und nicht aufklärbar bleibt, ob der Fahrstreifenwechsel vor oder nach dem Verkehrsunfall geschehen ist, denn für den typischen Kausalverlauf muss feststehen, dass sich der Auffahrunfall zeitlich eng an den Fahrstreifenwechsel anschließt.

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Frau J.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N.,

gegen

1. Herrn P.,

2. Herrn Y.,

3. die O.-AG, vertr. d.d. Vorstand,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte zu 1-3: Rechtsanwälte C.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2026

durch den Richter am Amtsgericht U.

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1 856,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2024 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin die wegen des Verkehrsunfalls vom 25.07.2024 erlittenen Schäden zu 50,00 % zu ersetzen.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2024 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 52% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über einen Verkehrsunfall auf dem Nördlichen Zubringer in Düsseldorf in Fahrtrichtung Essen vor der Kreuzung Vogelsanger Weg am 25.07.2025 gegen 19:45 Uhr.

3

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw BMW amtliches Kennzeichen N01. Sie befuhr den Nördlichen Zubringer auf dem rechten Fahrstreifen. Der Beklagte zu 1 ist Halter, der Beklagte zu 2 Fahrer und die Beklagte zu 3 Haftpflichtversicherer des Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen N02. Der Beklagte zu 2 befuhr den linken Fahrstreifen. Vor Erreichen der Kreuzung Vogelsanger Weg kam es zu einer Kollision der hinteren linken Seite des klägerischen Pkw mit der vorderen rechten Seite des beklagtenseitigen Pkw. Verwiesen wird auf die polizeiliche Unfallmitteilung und den Polizeivermerk gemäß Anlage zur Klageerwiderung.

4

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin die Beklagte zu 3 auf, an sie fiktiv abgerechneten Schadenersatz in Höhe von 3112,78 Euro gemäß Privatgutachten der K. GmbH & Co. KG vom 08.08.2024 (Anlage K2) zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von 811,82 Euro und Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Mit Schreiben vom 24.09.2024, Anlage K5, lehnte die Beklagte die Zahlung endgültig ab.

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Die Klägerin behauptet,

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der Verkehrsunfall sei an der Stelle, an der sich auf der Anlage zum Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2026 der Mauszeiger befindet, auf die Art und Weise geschehen, dass der Beklagte zu 2 unvermittelt vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei. Zu der Unfallendposition gemäß Anlage 2 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 201 / 202 der Akte) sei es dadurch gekommen, dass die erschrockene Klägerin nach dem Verkehrsunfall noch ein Stück weiter gefahren sei und dabei unter Missachtung der Verschwenkung der Fahrstreifen nach rechts von dem rechten auf den jetzt mittleren Fahrstreifen durch Geradeausfahren gewechselt sei.

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Die Klägerin beantragt:

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Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3 954,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2024 zu bezahlen.

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Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin die wegen des Verkehrsunfalls vom 25.07.2024 erlittenen Schäden zu 100,00 % zu ersetzen.

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Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2024 zu bezahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten,

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der Verkehrsunfall sei in Höhe der im oberen Bereich der Anlage zum Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2026 erkennbaren Verschwenkung der Fahrstreifen nach rechts auf die Art und Weise geschehen, dass die Klägerin geradeaus weiter gefahren sei und dadurch in den vom Beklagten zu 2 genutzten zunächst linken und jetzt mittleren Fahrstreifen geraten sei. Ferner seien die Reparaturkosten überhöht, da der gewählte Reparaturweg nicht der zutreffende sei, tatsächlich seien gemäß dem Prüfbericht als Anlage zur Klageerwiderung lediglich Reparaturkosten in Höhe von 2649,43 Euro netto angefallen. Ferner sei die Rechnung des Sachverständigen überhöht, marktüblich sei gemäß Prüfbericht als Anlage zur Klageerwiderung ein Betrag von 755,65 Euro.

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Das Gericht hat den Sachverständigen T. mit der Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 01.10.2025 (Bl. 179ff.) beauftragt. Dieser hat sich auch zur Schadenhöhe gemäß des klägerischen Gutachtens geäußert. Ferner hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2026 die Klägerin und den Beklagten zu 2 als Fahrer persönlich in Anwesenheit des Sachverständigen vernommen, der sein schriftliches Gutachten mündlich ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten gesamtschuldnerisch ein Schadenersatzanspruch aus §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG, 18 StVG, 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach in Höhe von 50% zu, weil nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten offen bleibt, ob der Verkehrsunfall durch einen Fahrstreifenwechsel der Klägerin oder des Beklagten zu 2 verursacht worden ist und auf keiner Seite eine höhere Betriebsgefahr lastet.

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Gegen die Klägerin streitet trotz der unstreitigen Tatsache des Fahrstreifenwechsels kein Anscheinsbeweis. § 7 Abs. 5 StVO verlangt bei einem Fahrstreifenwechsel ein Höchstmaß an Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die ihm gemäß § 7 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nicht in ausreichendem Maße beachtet und den Unfall dergestalt verursacht und verschuldet hat (OLG Koblenz Hinweisbeschluss v. 19.3.2020 - 12 U 2181/19, BeckRS 2020, 6391 Rn. 6). Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel mit nachfolgendem Verkehr zu einer Kollision, spricht ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der hohen für den Spurwechsler geltenden Sorgfaltspflichten (OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 8.7.2025 - 7 U 6/25, BeckRS 2025, 20660 Rn. 7). Bei der Anwendung von Anscheinsbeweisen ist Zurückhaltung geboten, weil nur solche Sachverhalte dem Anscheinsbeweis unterfallen dürfen, bei denen es sich um typische Geschehensabläufe handelt, die aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang schließen lassen (BGH NJW 2012, 608 Rn. 11). Ein solch typischer Geschehensablauf liegt nicht unstreitig vor, weil nach den Angaben der Klägerin ihr Fahrstreifenwechsel erst geschehen sein soll, nachdem es zu dem Verkehrsunfall gekommen ist. Die Annahme eines typischen Geschehensablaufs würde aber voraussetzen, dass erst der Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat und es sodann - durchaus bei höheren Geschwindigkeiten auch einige hundert Meter weiter - zu einem Auffahrunfall gekommen ist. Diese Tatsachenbasis des Anscheinsbeweises, dass es im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel zu einem Auffahrunfall gekommen ist, ist weder unstreitig noch steht sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Unstreitig war keines der Fahrzeuge vorausfahrend und das andere nachfolgend, vielmehr befanden die Fahrzeuge sich bei Kollision etwa auf gleicher Höhe.

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Der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO, wonach überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, gilt erst für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden durch ein Ereignis eingetreten ist, für dessen Eintreten als Grundlage des Schadenersatzes der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt; demnach genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit gerade nicht, sondern das Gericht muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Überzeugung von dem Sachverhalt, der den Schadenersatz begründet, gewonnen haben. Der Unfallhergang bleibt aber unaufklärbar, weil der Unfall sowohl gemäß der klägerischen Angaben als auch gemäß der Angaben des Beklagten zu 2 geschehen sein kann. Der Sachverständige T. führt subjektiv wertend aus, die Variante der Beklagtenseite sei nachvollziehbarer, diejenige der Klägerseite offenbare Widersprüche. Diese stützt der Sachverständige darauf, dass ein Kollisionsort gemäß der klägerischen Angaben nach links ausgerichtete und lange Auslaufstrecken der Fahrzeuge voraussetze, was wenig plausibel erscheine. Indes hat der Sachverständige in seiner ergänzenden mündlichen Anhörung weiter ausgeführt, dass nach objektiven ingenieurwissenschaftlichen Kriterien beide Unfallschilderungen gleichermaßen technisch möglich seien, insbesondere seien die festgestellten Winkel der Kollision mit beiden Schilderungen vereinbar. Dass die Unfallparteien im Anschluss an eine seitliche Kollision noch ein Stück geradeaus weiter fahren und dabei eine Partei eine Fahrstreifenmarkierung im Bereich einer Verschwenkung überfährt, ist denkbar und widerspricht, gerade weil nach dem Schreck der Unfallsituation typischerweise nicht stets überlegt gehandelt wird, nicht jeder Lebenserfahrung. Auch in Zusammenschau mit dem polizeilichen Unfallbericht kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Verkehrsunfall gemäß der Schilderung der Beklagten geschehen ist. Die Unfallmitteilung gibt lediglich das Ergebnis des Verkehrsunfalls aus Sicht der Polizeibeamten wieder, ohne darzulegen, woher die angenommene Erkenntnis gewonnen worden ist. Die Unfallskizze entspricht in keiner Weise dem unstreitigen Ort des Fahrstreifenwechsels der Klägerin an einer Verschwenkung der Fahrstreifen nach rechts. Dass die Klägerin wie auf der Skizze dargestellt den Fahrstreifen wechselte, während beide Fahrstreifen unverschwenkt geradeaus führen, ist von keiner Partei behauptet und daher offensichtlich fehlerhaft, was den Beweiswert der polizeilichen Unfallmitteilung deutlich einschränkt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vermerks, die Klägerin habe den Verstoß zugegeben und es tue ihr leid. Die Klägerin hat hierzu bekundet, sie habe gemeint, ihr tue die Gesamtsituation leid, ohne damit die Schuld eingestehen zu wollen. Gegen die Auslegung als Schuldeingeständnis spricht ferner die Bekundung des Beklagten zu 2, wonach die Klägerin unmittelbar nach Aussteigen aus ihrem Pkw am Unfallort ihm vorgeworfen habe, dass er in ihren Pkw "rein gefahren" sei.

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Nach Gesamtbetrachtung sämtlicher Beweismittel mag die Unfallschilderung der Beklagtenseite wahrscheinlicher sein als diejenige der Klägerseite, die gebotene Überzeugung mit der von § 286 ZPO geforderten an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die dazu führt, dass die Vernunft jedem theoretisch möglichen Zweifel Einhalt gebietet, konnte das Gericht indes nicht gewinnen. Wegen Unaufklärbarkeit bei in der konkreten Situation gleichen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Pkw bleibt es bei der hälftigen Schadenteilung.

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Der Höhe nach richtet sich der Schadenersatz nach § 249 Abs. 2 BGB. Dabei greift bei der fiktiven Abrechnung kein Werkstattrisiko, sondern es sind die objektiv erforderlichen Herstellungskosten zu übernehmen, wobei für die Frage der Erforderlichkeit der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO greift, also überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.

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Zu den Herstellungskosten gemäß des klägerischen Privatgutachtens hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, der angenommene Reparaturweg treffe zu, es sei jedoch unklar, ob die Führung des Stoßfängers auszutauschen sei. Eine Beschädigung der Nabenkappe sei nicht erkennbar. Es sind daher die Positionen 2619 und 2620 bezüglich der Führung des Stoßfängers, je 71,40 Euro, herauszurechnen. Wegen dieser wegfallenden Arbeiten ist daher auch ein Teil des Arbeitslohns, nach § 287 ZPO geschätzt 7 Arbeitseinheiten zu insgesamt 80,50 Euro, herauszurechnen. Die angenommenen Kosten des Ersatzreifens sowie die UPE-Aufschläge sind nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen plausibel, insbesondere UPE-Aufschläge regional üblich (vgl. zum Ersatz von UPE-Aufschlägen, wenn regional üblich, OLG Frankfurt BeckRS 2016, 09718). Daher ist als Herstellungskosten ein Betrag von 2889,48 Euro anzusetzen. Bei einer Haftungsquote von 50% sind 1444,74 Euro zu ersetzen.

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Bezüglich der Kosten des privaten Sachverständigengutachtens kann die Klägerin sich auf das Sachverständigenrisiko zu Ihren Gunsten berufen. Zur Ermöglichung des Vorteilsausgleichs durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten auf Rückzahlung überhöhter Honorare ist eine Berufung auf das Sachverständigenrisiko auch bei Antrag auf Zahlung an den Geschädigten dann zulässig, wenn das Sachverständigenhonorar - wie hier unstreitig - bereits gezahlt ist (BGH NJW 2024, 2035 Rn. 18). Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch im Bereich der Schadensermittlung diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB sind. Ferner dürfen an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Schadensermittlungsaufwandes Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. So trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich iSd § 249 Abs. 2 S.1 BGB erweisen (Auswahlverschulden). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung - für den Geschädigten erkennbar - von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat. Es dürfen dann nur die tatsächlich erforderlichen Kosten verlangt werden (BGH NJW 2024, 2035 Rn. 14f.). Betrachtet man den Prüfbericht als Anlage zur Klageerwiderung, so handelt es sich überwiegend nicht um offensichtlich erkennbar überhöhte Honorarteile, da ohne besondere Fachkenntnisse nicht feststellbar ist, inwiefern die Positionen angemessen sind oder nicht. Eine offensichtlich erkennbare Überhöhung ergibt sich lediglich bei den Schreibkosten, da Auslagen in Höhe von 2,10 Euro pro Seite in Relation zu üblichen Druckkosten in keiner Weise nachvollziehbar sind - dies insbesondere für die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben als Vorstandssekretärin berufstätig war. Der Posten ist daher gemäß Prüfbericht auf 0,90 Euro / Seite zu kürzen, sodass sich insgesamt eine Abzugsposition in Höhe von 12 Euro netto ergibt, also 14,28 Euro. Zu erstatten sind demnach die Hälfte von 797,54 Euro, also 398,77 Euro.

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Ebenso ist die Aufwandspauschale von 25 Euro hälftig, also in Höhe von 12,50 Euro, zu ersetzen.

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Demnach ergeben sich insgesamt 1856,01 Euro an Schadenersatz.

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Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig und in Höhe einer Haftungsquote von 50% begründet.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können bezogen auf den Streitwert der begründeten Forderung, also als 1,3-Gebührenstreitwert Nr. 2300 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für Streitwerte bis 2000 Euro gemäß Anlage 2 zum RVG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung verlangt werden. Es ergeben sich 280,60 Euro.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB, da das Schreiben der Beklagten vom 24.09.2024 eine endgültige Ablehnung der Zahlung darstellt. Zinsbeginn ist nach § 187 Abs. 1 BGB jedoch der Folgetag, also der 25.09.2024.

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Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 91, 92, 100 Abs. 4 ZPO aus der Gewinn- und Verlustquote unter Einschluss der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da diese im Verhältnis zur Hauptforderung nicht verhältnismäßig geringfügig gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind. Der Feststellungsantrag wird berücksichtigt mit 25% der Umsatzsteuer auf die zugesprochenen Reparaturkosten im Verhältnis zu 25% der Umsatzsteuer gemäß klägerisch eingeholtem Privatgutachten. Insgesamt ergibt sich eine Kostenquote von 52% zu 48%.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis 5000 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

34

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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U.