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Amtsgericht Düsseldorf·37 C 3951/08·17.03.2009

Körperverletzung: Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld nach Faustschlag

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall am 21.11.2007; der Beklagte bestritt die Vorwürfe. Das AG Düsseldorf stützte sich auf übereinstimmende Zeugenaussagen und stellte fest, dass der Beklagte in das Fahrzeug geschlagen hat. Es verurteilte ihn zur Zahlung von 729,58 EUR sowie zur Freistellung des Rechtsschutzversicherers in Höhe von 120,66 EUR; die übrigen Ansprüche wurden abgewiesen. Die Höhe des Schmerzensgelds wurde mangels erheblicher Zusatzfolgen reduziert.

Ausgang: Teilerfolg des Klägers: Zahlung von 729,58 EUR und Freistellung des Rechtsschutzversicherers zugesprochen, übrige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz wegen Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB besteht, wenn durch rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der körperlichen Integrität ein ersatzfähiger Vermögensschaden verursacht wird.

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Glaubhafte und übereinstimmende Zeugenaussagen können den Parteivorträgen entgegenstehen und für die haftungsbegründenden Feststellungen ausreichend sein.

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Heilbehandlungskosten und eine angemessene Aufwandspauschale sind zu ersetzen, wenn ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Körperverletzungsereignis und der Behandlung nachgewiesen ist.

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung; erhebliche zusätzliche Umstände (z. B. mehrere Tage nur flüssige Nahrung oder Gefahr der Verschlimmerung) sind erforderlich, um überdurchschnittlich hohe Beträge zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 18.03.2009

durch den Richter L

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2007 zu zahlen und den Rechtsschutzversicherer S-AG von einer Forderung in Höhe von 120,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2008 zur Schadensnummer ## ### ###-#/### freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer Konfliktsituation am 21.11.2007. Sie gerieten an einer Autobahnausfahrt anlässlich einer zwischen den Parteien streitigen Verkehrssituation in Streit. Der genaue Ablauf der Geschehnisse ist zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe vor dem Kraftfahrzeug gestanden, in dem der Kläger bei geöffneter Seitenscheibe gesessen habe, und sodann mit Faustschlägen dem Kläger mehrmals ins Gesicht geschlagen. Folge sei eine Zahnlockerung gewesen, deren Beseitigung einen finanziellen Aufwand von 104,58 Euro nach sich gezogen habe. Ferner sei eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro von dem Beklagten zu zahlen. Schließlich habe er unter den erlittenen Verletzungen physisch und psychisch gelitten, so dass eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro von dem Beklagten zu leisten sei.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.129,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2007 zu zahlen;

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2. den Beklagten zu verurteilen, die S-AG von der Forderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 368,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zur Schadensnummer ## ### ###-#/### freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, es sei der Kläger gewesen, der aus dem Auto heraus geschlagen habe. Er selbst habe die Schläge lediglich mit seinen Armen abgewehrt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, M und N.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz der infolge des Vorfalls vom 21.11.2007 erlittenen Vermögenseinbußen ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB.

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Das Gericht sieht es aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen zu seiner Überzeugung als erwiesen an, dass der Beklagte mit den Fäusten in das Fahrzeug des Klägers hineingeschlagen und den Kläger hierbei im Gesicht getroffen hat. Insbesondere hat der Zeuge C glaubhaft und widerspruchsfrei ausgesagt, dass er gesehen hat, wie der Beklagte immer wieder mit seinen Armen in das Auto des Klägers hineingeschlagen hat. Der Zeuge M hat in gleicher Glaubhaftigkeit ausgesagt, dass der Beklagte in das Fahrzeug des Klägers hineingeboxt habe. Der Zeuge N hat bestätigt, dass er gesehen habe, wie der Beklagte mit seinen Armen weit in das Fahrzeug des Klägers hineingereicht habe.

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Demgegenüber bestätigen die Zeugen in keinster Weise die Version des Beklagten, wonach dieser lediglich mit den Händen die Angriffe des Klägers aus dem Auto heraus abgewehrt habe.

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Hinsichtlich der Schadenshöhe hat der Beklagte dem Kläger die für die Neuverblockung seiner Zähne entstandenen Kosten in Höhe von 104,58 Euro zu erstatten. Gleiches gilt für eine Aufwandspauschale in Höhe von 25,00 Euro. Insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Konfliktereignis und der Zahnbehandlung des Klägers kann als erwiesen angesehen werden, dass die Schläge des Beklagten zu einer behandlungsbedürftigen Lockerung der Zähne des Klägers geführt haben.

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Dem Kläger war darüber hinaus ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB zuzusprechen, das allerdings die in der Vorstellung des Klägers liegenden 2.000,00 Euro nicht erreicht. Ein solcher Betrag wird regelmäßig nur zugesprochen, wenn bedeutende zusätzliche Umstände hinzutreten, beispielsweise dass aufgrund der Zahnverletzung über mehrere Tage nur die Aufnahme flüssiger Nahrung möglich ist und die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung der Zahnverletzungen besteht (vgl. AG Tettnang v. 31.01.-2003, 3 C 1043/02). Für derartige Umstände ist hier nichts ersichtlich. In Anbetracht der Schmerzen, die der Kläger infolge des körperverletzenden Verhaltens des Beklagten erleiden musste sowie der Tatsache, dass der Beklagte die streitgegenständliche Verletzungshandlung fortdauernd abgestritten hat, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 Euro als angemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.129,58 Euro.

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L