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Amtsgericht Düsseldorf·37 C 3526/04·21.09.2004

Haftung des Pflegeheims für Sturz einer demenzkranken Bewohnerin (Organisationsverschulden)

ZivilrechtVertragsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Krankenhauskosten, nachdem eine 97-jährige demenzkranke Heimbewohnerin aus dem Rollstuhl gestürzt war. Zentrale Frage war, ob das Heim seine Aufsichts- und Sicherungspflichten verletzt hat. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung und sieht ein Organisationsverschulden wegen fehlender Vorkehrungen und unzureichender Sicherung an.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Krankenhauskosten wegen unzureichender Aufsicht und Organisationsverschulden des Pflegeheims stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem Heimunterbringungsvertrag folgt die Verpflichtung des Heimträgers, Bewohner vor typischen Gefahren des Pflegealltags zu schützen; verletzt der Träger diese Pflicht, begründet dies einen Schadensersatzanspruch.

2

Trifft ein Pflegeheim keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Verhinderung typischer Unfallrisiken bei alten und demenzkranken Bewohnern, liegt Organisationsverschulden vor, für das das Heim haftet.

3

Das vorübergehende Abziehen von Betreuungspersonal für andere Tätigkeiten entbindet den Heimträger nicht von der Pflicht, die übrigen Bewohner angemessen zu sichern.

4

Bei erheblicher Pflegebedürftigkeit und eingeschränkter Orientierungsfähigkeit gehört die Implementierung angemessener Sicherungsmaßnahmen (einschließlich verfügbarer technischer Hilfsmittel) zum vertraglich geschuldeten Betreuungsstandard.

5

Ansprüche können auch aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden (vgl. § 116 SGB), soweit Sozialleistungsträger Leistungen ersetzt haben und die Rechte übertragen wurden.

Relevante Normen
§ 116 SGB§ 1906 BGB§ 91, 704 ff. ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung 30. August 2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.297,34 EUR zu zahlen nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.177,35 EUR

seit dem 04.03.2003 und aus 119,99 EUR seit dem 26.03.2004.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 %

der zu vollstreckenden Forderung.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht auf Erstattung der Krankenhauskosten der schwer pflegebedürftigen Frau X, geb. am XX.XX.XXXX, die im Pflegeheim der Beklagten in X am 21.10.2002 aus ihrem Rollstuhl aufgestanden und dann hingefallen war. Frau X litt unter starkem Altersabbau mit Demenz und einem Zustand nach einer Oberschenkelhalsfraktur rechts, (wobei man nicht erfährt, wie sie sich diese Verletzung zugezogen hat), sie war harn- und stuhlinkontinent und schmierte mit Kot. Sie litt unter Herzinsuffizienz, konnte nur mit Hilfspersonen gehen und stehen. Außerdem waren ihr Wahrnehmungsvermögen und Denken verlangsamt und ihre Orientierung unscharf.

3

Sie befand sich am 21.10.2002 gegen 10.00 Uhr im Rollstuhl im Tagesraum und war dann aufgestanden und auf den Boden gefallen. Im Krankenhaus wurde eine linksseitige Beckenfraktur festgestellt. Zum Zeitpunkt des Sturzes war kein Pflegepersonal in dem Aufenthaltsraum (?).

4

Nach einem MDK-Gutachten vom 08.03.2001 war Frau X für die Erbringung von Sozial- und Versorgungsleistungen in die Pflegstufe I eingeordnet. Zum Unfallzeitpunkt war die Pflegstufe auf II erhöht. In dem MDK-Gutachten wird Frau X u.a. als eigenwillig beschrieben. (Seit wann sie in dem Pflegeheim lebt, erfährt man nicht).

5

Die Klägerin verlangt die ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen ersetzt gem. Abrechnungsschreiben vom 03.02.2003.

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Die Klägerin beantragt,

7

wie erkannt – zu entscheiden.

  • wie erkannt – zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt

9

Klageabweisung.

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Sie geht davon aus, dass die Versorgung dem Gesundheits- und Pflegezustand der Frau X entsprechend angemessen gewesen sei. Aufgrund der Versorgung einer anderen Heiminsassin seien die beiden für die Betreuung der im Aufenthaltsraum befindlichen Personen zuständigen Angestellten für kurze Zeit in diesem anderen Zimmer gewesen. Vorher habe sich keine Auffälligkeit ergeben, so dass auch keine weiteren Maßnahmen getroffen werden mussten.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist aufgrund des Heimunterbringungsvertrages aus abgetretenem Recht gerechtfertigt, § 116 SGB.

14

Denn die Beklagte muss sich vorhalten lassen, dass sie für die Möglichkeit eines Sturzes aus dem Rollstuhl keine Vorsorge getroffen hat.

15

Die Heiminsassin war zum Unfallzeitpunkt 97 Jahre alt und dement. Die Beklagte bezeichnet ihren Zustand als alterspfiffig. Dies bedeutet, dass Frau X keine geordneten Verfahrensabläufe bevorzugte, sondern gelegentlich Dinge tat, die für das Personal unvorhersehbar waren.

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Von daher kann es nicht darauf ankommen, inwieweit die Insassin noch kurz vor dem Unfalltag am allgemeinen Heimleben teilnahm und selbst auch noch Fahrten unternahm. Die Betreuung der Beklagten hatte alle Eventualitäten zu berücksichtigen und insbesondere plötzliches Unwohlsein.

17

Wenn daher die beiden Aufsichtspersonen durch eine andere Patientin völlig mit Beschlag belegt waren, war es deren Pflicht, zunächst sicherzustellen, dass die anderen Patienten keine Probleme hatten. Eine solche Absicherung ist offensichtlich nicht erfolgt. Die Notwendigkeit, die andere Heiminsassin mit zwei Bediensteten in ihr Zimmer und ihr Bett zu bringen, befreit die Beklagte nicht davon, die anderen Patienten ausreichend zu versorgen.

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Dazu mag der Beklagten zwar zuzugeben sein, dass eine 24 Stunden Rundum-Versorgung nicht erforderlich ist. Bei einer 97-jährigen Heiminsassin, die alterpfiffig ist, musste jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, auf ihre krankheitsbedingten Schwierigkeiten einzugehen. Hierüber hat die Beklagte sich nicht erklärt. Dies geht zu ihren Lasten.

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Dabei kann es nicht darauf ankommen, inwieweit es sich mit § 1906 BGB vereinbaren lässt, Vorschiebetischchen am Rollstuhl anzubringen oder Fixierungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Beklagte hat letztlich auf den Krankheitszustand der Beklagten im Vertrauen darauf nicht reagiert, dass diese altersdementbedingt keine großen Reaktionen zeigen werde.

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Hierin liegt die Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz führt, der der Höhe nach unstreitig gestellt worden ist.

21

Die Heiminsassin war seit dem letzten Gutachten erheblich pflegebedürftig geworden, so dass auch entsprechende Maßnahmen zum Vertragsinhalt gehörten, um dem Krankheitszustand gerecht zu werden. Dass Insoweit Steigerungsmaßnahmen von der Beklagten ergriffen worden sind, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insoweit nichts vortragen können.

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Der technische Fortschritt macht es möglich, Patienten ggf. mit einem System auszurüsten, das auch außerhalb des eigenen Zimmers funktioniert, um bei Notfällen Hilfe zu holen. Dieser Standard muss insbesondere auch bei der Beklagten als einer Organisation, die in größerem Stil alte Menschen versorgt, erwartet werden.

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Demzufolge handelt es sich um ein Organisationsverschulden, das nicht allein den beiden Pflegepersonen angelastet werden kann und muss, die persönlich für die Betreuung verantwortlich waren.

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Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91, 704 ff. ZPO.